Hier kommt oft Verwirrung auf, denn es gibt folgende Grenzen:
Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) – Berechnung des GKV-Beitrags
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz bJAEG) – Grenze PKV-Verbleib Altkunden
Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAEG oder aJAEG) – Grenze PKV-Eintritt Neukunden
Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) – Berechnung des GKV-Beitrags
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz bJAEG) – Grenze PKV-Verbleib Altkunden
Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAEG oder aJAEG) – Grenze PKV-Eintritt Neukunden
In der Praxis werden nur JAEG sowie BBG unterschieden, obgleich es eine Unschärfe ist. Das liegt u. a. daran, dass die BBG gleich der bJAEG ist. Sie könnten zzt. also nur zwei Grenzen betrachten:
Die BBG ist (noch) die niedrigere Grenze, welche die Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Kasse deckelt.
Die JAEG ist die (noch) höhere Grenze, welche den Übergang zur freiwilligen Versicherung und damit das Eintrittstor zur PKV für Angestellte darstellt.
Die BBG ist (noch) die niedrigere Grenze, welche die Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Kasse deckelt.
Die JAEG ist die (noch) höhere Grenze, welche den Übergang zur freiwilligen Versicherung und damit das Eintrittstor zur PKV für Angestellte darstellt.
Für PKV-Versicherte, die Transferleistungen beantragen, kann eine Sonderregel greifen.

