Was ist bei Problemen im Ausland zu tun?

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Erste Anlaufstelle ist immer die Krankenkasse, hilfsweise deren Auslands-Dienstleister.

Alternativ können Sie es bei der Verbindungsstelle für Krankenversicherung im Ausland versuchen, wo diverse Informationen zu bestimmten Ländern bereitgestellt werden.1 Innerhalb der EU können Sie sich an EU-Patienten wenden, eine wettbewerbsneutrale Plattform zwischen Deutschland und dem EU-Ausland.2

Höherwertige Kreditkarten bieten Leistungen im Krankheitsfall sowie bei Erpressung an. Eine „echte“ Kreditkarte, also keine Guthabenkarte (auch „charge card“ oder „debit card“ genannt), gibt Ihnen finanziellen Spielraum im Ausland. Hier sei gewarnt, dass oft eine sog. Subsidiaritätsklausel vereinbart ist, d. h. andere potenzielle Versicherungen müssten vorrangig leisten. Das kann so aussehen:

8. Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der Union Reiseversicherung, dann wird diese insoweit auch in Vorleistung treten.3

Weder möchten Sie zwei streitende Versicherungen haben, die sich gegenseitig die Schuld abwälzen, indem sie sich gegenseitig vorwerfen in die primäre Leistungspflicht eintreten zu müssen, noch wollen Sie im Notfall im Ausland erst Ablehnungsbescheide anderer Leistungsträger erbringen müssen!

Obendrein ist dies eine der besseren Klauseln, weil z. B. nur auf Versicherungen beschränkt wird, womit beispielsweise Vereine oder Unterstützungskassen außen vor wären. Auch würde die Anzeige beim dazugehörigen Auslands-Versicherer eine bevorschusste Leistung auslösen. Dennoch sollten Sie derartige Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden!

Quellenangaben

  1. 2015-11-09 DVKA – Touristen https://www.dvka.de/de/versicherte/touristen/touristen.html
  2. „ohne Datum“, Aufruf 2020-07-30 Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Deutschland https://www.eu-patienten.de/
  3. 2018-01 Zitat Sparkasse Aachen – Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte – Dokument 128 875.000 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) – v2.1 – o – S. 6 https://www.sparkasse-aachen.de/content/dam/myif/spk-aachen/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/versicherungsbedingungen_kreditkarte_gold.pdf?n=true

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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