In den Musterbedingungen wird die Leistung verweigert, wenn es einen Zusammenhang mit Krieg gibt.1 Der „klassische“ Krieg wird kaum mehr ausgerufen. In der Praxis häufiger sind innere Unruhen, Ausschreitungen, bewaffnete Konflikte mit kriegsähnlichem Zustand oder anderen Formulierungen, die dem Problem einen anderen Namen geben möchten. Um Entschädigungen von Kriegsopfern zu vermeiden, meidet die Bundesregierung die Anerkennung eines Konfliktes als Krieg.2 An diese Auslegung ist die PKV nicht gebunden! Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kriegs trägt jedoch die PKV. Beweiserleichterungen gelten dabei nicht. Schwierig werden könnte dies bei verdeckter Kriegsführung, bspw. einer Terror-Attacke.3 Vermutlich würde sich eine PKV aus Vereinfachungsgründen auf die Bundesregierung berufen, wenn es zur Auslegung kommt.
Bei guten Bedingungen wird dieser Ausschluss nicht geltend gemacht, wenn der Versicherte von dem Ereignis überrascht wurde, sowie an der Ausreise gehindert ist. Vereinzelt werden Karenzzeiten vereinbart, binnen der die Rückreise nötig ist. Oft werden zwei Wochen eingeräumt.
Je nach Beruf oder Urlaubsverhalten kann dies eine relevante Klausel darstellen, beispielsweise für Mediziner, Mitarbeiter des THW etc.
Quellenangaben
- 2022-01 §5 I a) MB/KK 2009 Einschränkung der Leistungspflicht https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
- 2020-19-11 Wikipedia – Deutsche Beteiligung am Krieg in Afghanistan https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Beteiligung_am_Krieg_in_Afghanistan
- 2023/01 VersR – Aufsätze – Das Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht – grundlegende Fragen und aktuelle Entwicklungen – S. 15-16

