Idioten würden behaupten, dass der Arzt dadurch mehr Geld bekäme. Eher andersherum: Die Häufung der F-Diagnosen dient der Vermeidung von Kürzungen sowie Regress durch die Kassenärztliche Vereinigung (KVN).
Psychische Ursachen können sich körperlich auswirken, was psychosomatisch1 heißt. Daher müssen einige Ärzte im Rahmen der Anamnese die „verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ betreiben (GOP 35110 & 35100 EBM-Nummern), etwa weil keine organischen Ursachen erkennbar sind.
Rechnet ein Arzt überdurchschnittlich viele psychosomatische Umstände im Vergleich zu seiner Fachgruppe ab, ist der der sog. Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die KVN ausgesetzt, welche versucht sein zugewiesenes Honorar rückwirkend zu kürzen. Nur 25% Überschreitung genügen.2
Zwecks Vermeidung des Regresses bzw. der Kürzung, muss der Arzt die u. g. Informationen in einem gestuften Prozess beibringen:
Abweichungen und Spezialisierungen seiner Praxis darlegen.
Quartalsweise Ermittlung der psychosomatischen Behandlungsfälle der eigenen Praxis.
Quartalsweise Ermittlung aller Patienten mit psychosomatischer Diagnose aber ohne F-Diagnose mit Beschwerde-Angabe und Gesprächszusammenfassungen.
Quartalsweise Ermittlung der „schwierigen“ (sic!) psychosomatischen Fälle mit Behandlungsbedarf gleicher Facharztgruppen.
Quartalsweise Darstellung eines Quotienten seiner Fallzahlen im Vergleich zu gleichen Facharztpraxen.
Abweichungen und Spezialisierungen seiner Praxis darlegen.
Quartalsweise Ermittlung der psychosomatischen Behandlungsfälle der eigenen Praxis.
Quartalsweise Ermittlung aller Patienten mit psychosomatischer Diagnose aber ohne F-Diagnose mit Beschwerde-Angabe und Gesprächszusammenfassungen.
Quartalsweise Ermittlung der „schwierigen“ (sic!) psychosomatischen Fälle mit Behandlungsbedarf gleicher Facharztgruppen.
Quartalsweise Darstellung eines Quotienten seiner Fallzahlen im Vergleich zu gleichen Facharztpraxen.
Erkennbar ist, dass dies sehr hohe Anforderungen sind. Beispielsweise ist „schwierig“ nicht abschließend definiert, sondern höchst subjektiv. Es ist zudem anzuzweifeln, ob der Facharzt gewisse Werte überhaupt ermitteln kann. Zudem ist es offenkundig unwirtschaftlich.
Das Eintragen einer F-Diagnose ist deutlich einfacher, denn eine F-Diagnose (ICD 10: F00-F99) begründet indiziell die wirtschaftliche Notwendigkeit der psychosomatischen Intervention.3
Der Arzt kann sich dem Risiko ellenlanger Dokumentation mit dem Risiko des Rückforderungsvorbehalts aussetzen oder er notiert eine F-Diagnose. Ein Risiko, das selbst in der psychotherapeutischen Facharztgruppe auftreten kann.
Beispiel: Eine Psychotherapeutin begehrt höhere Vergütung für die erbrachten
neuropsychologischen Leistungen. Die neuropsychologische Therapie dient der Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen. Die Einzelbehandlungen im Rahmen der neuropsychologischen Behandlung wurden dabei zunächst ebenso bewertet wie entsprechende Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie. Später wurden diese um einen Strukturzuschlag ergänzt. Die dennoch niedrigere Vergütung seit trotz intensiveren zeitliche Behandlungsbedarfs gerechtfertigt. Die Klage ist beim BSG anhängig; Termin 27.08.2025.4 Dieses Problem kennend, könnten einige Fachärzte angehalten sein zw. Vereinfachung eine andere Codierung vorzunehmen.
Die Gefahr beim PKV-Antrag ist, dass psychische Fragen fast überall deutlich länger abgefragt werden als ambulante oder Krankenhaus Behandlungen; zumeist zehn Jahre. Eine Krankschreibung für eine Klausur, ein verlängerter Krankheits-Urlaub bei einer Kündigung, unspezifische Symptome, idiopathische Ursache, nicht näher erklärbare Perioden-Beschwerden, Stress etc. pp. und schon haben Sie eine Angabe pflichtige F-Diagnose!
Die „optimierte“ Codierung kann zudem einen etwaige Kausalitätsgegenbeweis erschweren, wenn die PKV eine VVA einredet.
Quellenangaben
- „ohne Datum“, 2025-05-12 Aufruf Universitätsklinikum Gießen – Was ist Psychosomatik? https://www.ukgm.de/ugm_2/deu/ugi_pso/7695.html
- 2026-04-06 BMG – Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfung https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/richtgroessen-und-wirtschaftlichkeitspruefung.html
- 2025-02-26 Hessisches Landessozialgericht – Az. L 4 KA 27/23 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000560
- 2025-08-19 BSG – Terminvorschau 25/25 – 2) 11.30 Uhr – Az. B 6 KA 8/24 R

