Warnung: Die VVG-Verjährung für eine Arglistanfechtung beträgt exakt zehn Jahre, Tag genau gerechnet.1 Davon unberührt ist die BGB-Verjährung,2 die bis zu dreißig Jahre betragen kann,3 regelmäßig verjährungsbeginnend zum Ende des Jahres, wo der Anspruch entstanden ist,4 womit es bis zu 30 Jahre plus 364 Tage sein können. Wartet ein Versicherter nun taktisch, ist dies Rechtsmissbrauch, da dem Versicherer gezielt das Recht zur Arglistanfechtung durch ein etwaiges Warten entzogen wurde.5
Zwar ist der Versicherer hier in der Beweislast, doch können die äußeren Umstände verräterisch sein, etwa weil unmittelbar nach Ablauf der VVG-Verjährung eine Leistung geltend gemacht wird, deren grundlegender Anspruch schon vorher bekannt war.6
Quellenangaben
- §21 III VVG Ausübung der Rechte des Versicherers https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__21.html
- §123 I BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html
- §199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- §195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- §242 BGB Leistung nach Treu und Glauben https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
- 2024-12-17 OLG Braunschweig – Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/vereitelung-des-anfechtungsrechts-lasst-leistungsanspruch-entfallen-238143.html

