Werden beide Möglichkeiten der VVA berücksichtigt, ergibt sich die u. g. Gesamtmatrix.
Grafik 249 – VVA-Matrix VVG und BGB
Erkennbar ist, dass es zwar theoretisch möglich sein könnte eine Versicherung zu betrügen, doch ist dies selten sowie nicht ohne massive (Rechts-)Folgen und Umstände möglich.
Die typischen Folgen sind:
Rechtsverfolgungskosten
Vertragsauflösung ex tunc
Schadensersatz durch die Versicherung
Beitragsschaden durch Versicherung im Basistarif
Beitragsschaden durch Strafbeiträge wegen rückwirkend fehlenden Versicherungsschutzes
Rückzahlung der bisher genehmigten Leistungserstattungen
Rechtsverfolgungskosten
Vertragsauflösung ex tunc
Schadensersatz durch die Versicherung
Beitragsschaden durch Versicherung im Basistarif
Beitragsschaden durch Strafbeiträge wegen rückwirkend fehlenden Versicherungsschutzes
Rückzahlung der bisher genehmigten Leistungserstattungen
Die Risiken stehen zumeist in keinem gesunden Verhältnis zum Ertrag, dem Erschleichen von vermeintlichem Versicherungsschutz.
Gastbeitrag von Andreas Sutter, spezialisierter Datenschutzbeauftragter für das Versicherungswesen
Gastbeitrag von Andreas Sutter, spezialisierter Datenschutzbeauftragter für das Versicherungswesen

