Vorsorgeaufwendungen

Inhaltsverzeichnis

Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen sind seit 2010 u. g. Höchstwerte jährlich pro Steuerpflichtigem abzugsfähig:

Personen mit Zuschuss oder Vergünstigung (z. B. Beihilfe, Arbeitgeber) zur KV Personen ohne Zuschuss oder Vergünstigung zur KV
1.900€ 2.800€

Für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner1 gelten die Werte additiv. So hätten z. B: ein Beamter (1.900€) mit einer selbstständigen Gattin (2.800€) einen Freibetrag im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.700€ (1.900€ + 2.800€). Bei einer Einzelveranlagung2 wird für jeden Partner getrennt gerechnet.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei, wenn es sich um den verpflichtenden Anteil handelt.3 Seine Höhe beträgt für Vollzeitbeschäftigte die Hälfte vom allgemeinen Beitragssatz zur Krankenkasse (2018 = 14,6%; idF 7,3%)4, bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425€/Monat)5. Eine Beschränkung auf bestimmte Leistungsarten sieht das Gesetz nicht vor, d. h. auch Komfortleistungen sind zuschussfähig.

Achtung: Es gibt ein Minderheitsmeinung, dass wer nicht mindestens das gesetzliche Krankengeld in gleicher Höhe als privates Krankentagegeld absichert, keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss hat, weil es nicht den Leistungen des SGB V entspricht.6

Der Zuschuss gilt auch für Familienangehörige, wenn diese bei fiktiver Kassenmitgliedschaft ein Anrecht auf Familienversicherung hätten. Sie müssen darauf achten, dass Sie durch Beitragsrückgewähr der PKV und dem Zuschuss unter dem Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung bleiben, da sonst die o. g. Steuerfreiheit entfällt.

ACHTUNG: Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass bei Bezug von Krankengeld der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Beachten Sie das bei der Höhe des Krankengeldes und preisen Sie ggf. den Arbeitgeberzuschuss mit ein.

Tipp: Bei einigen Krankenversicherungen bekommen Sie Skonto. Wer den Arbeitgeberzuschuss ausgeschöpft hat, kann über dieses Skonto ein wenig mehr Zuschuss sichern, denn die Höhe ist nicht abhängig vom vereinbarten Beitrag, sondern vom real gezahlten Beitrag.

Quellenangaben

  1. §26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html
  2. §26a EStG – Einzelveranlagung von Ehegatten https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26a.html
  3. §275 I SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html i. V. m. §61 I SGB XI http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/61.html
  4. §241 SGB V http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/241.html
  5. 2020-01-28 BMG – Beiträge und Tarife https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/beitraege-und-tarife.html
  6. §257 II S1 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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