Obwohl es verboten ist, fragen einige Versicherungen genetische Angaben ab. Der Gesetzgeber möchte dies nicht,1 daher sind Gen-Fragen in Zusammenhang mit Versicherungen mehrheitlich verboten.2 Der Umgang in der Praxis ist unterschiedlich, jedoch nicht immer fair oder gesetzeskonform.
Einige Versicherungen fragen durch die Hintertür längere Zeiträume ab, weil bestimmte Einschränkungen in der Fragestellung fehlen.
„2. Wurden Sie in den letzten 10 Jahren in einem Krankenhaus, Rehabilitations- oder Kureinrichtungen untersucht, beraten oder behandelt oder sind solche innerhalb des nächsten Jahres ärztlich empfohlen oder beabsichtigt?“3
Die Gemeinheit hier ist, dass hier das Krankenhaus thematisiert wird aber nicht die Einschränkung auf stationäre Behandlungen erfolgt. Damit sind Belegärzte, Amublanzen etc. auch Angabe pflichtig! Der eigentlich kürzere ambulante Abfragezeitraum wird so durch die Hintertür hinterhältig ausgedehnt.
Dieses Problem tritt in unterschiedlicher Tiefe bei verschiedensten Anträgen auf. Noch ein Beispiel.
„8. Haben in den letzten 5 Jahren zur Beobachtung, Untersuchung oder stationären Behandlung Krankenhaus-, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefunden?“4
Hier gibt es zwei Fallen. Die Formulierung ist umständlich und ließe sich klarer gestalten.
Eine einheitliche Definition für Aufenthalt gibt es nicht! Das Wort „oder“ umfasst somit auch Krankenhausambulanzen, Notfalluntersuchungen etc., den Abfragezeitraum verlängernd, obwohl der gleiche Antrag eigentlich nur drei Jahre ambulant erfragt.
Quellenangaben
- §1 GenDG Zweck des Gesetzes https://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__1.html
- §18 GenDG Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages https://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__18.html
- „ohne Datum“, Aufruf 2022-07-06 Die Bayerische – Dokument B 190800 (01.20) – S. 3 Frage VI 2
- „ohne Datum“, Aufruf 2022-07-06 Alte Oldenburger – Antrag Krankenversicherung und Pflegeversicherung – (01/2022) S. 6 Frage 8 (sic!)

