Die Möglichkeit der Vorauszahlung ist eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber ermöglicht hat. Einige PKV vertreten die Ansicht, dass es kein Recht auf die Vorauszahlung gibt. Sie lehnen dies – mehr oder minder gut – begründet ab. Beispiel der AXA:
Von: @axa.de
Gesendet: Freitag, 4. Juli 2025 10:19
An: @axa.de
Betreff: AW: KV – Beitragsvorauszahlung zu VSRN
Guten Morgen,
grundsätzlich ist bei AXA derzeit nur eine einfache Vorauszahlung des Jahresbeitrags möglich. Dies hat verschiedene Hintergründe, die ich Ihnen nachstehend gerne erläutere:
Zwar sieht § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) EStG die Möglichkeit vor, von im Voraus gezahlten Beiträgen bis zu 3 Jahresbeiträge des medizinischen Basisschutzes für das aktuelle Beitragsjahr bescheinigen zu lassen – eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, im Voraus gezahlte Beiträge anzunehmen, besteht allerdings nicht.
Unser Inkassosystem ist aus Sicherheits- und Rechtsgründen so programmiert, dass es nur fällige Beiträge verbuchen darf. Es besteht somit aus Sicht des Systems keine Berechtigung, vorauszubezahlen, also noch nicht fällige Beiträge, entgegenzunehmen.
Das Inkassosystem wird daher diese Beträge als fehlerhaft kennzeichnen und umgehend an Sie zurücküberweisen. Eine solche Rücküberweisung kann leider auch manuell nicht ohne Weiteres unterdrückt werden.
Weiterhin sind wir verpflichtet, bei jeder beitragsrelevanten Vertragsänderung jeweils die steuerliche Abzugsfähigkeit der vorausbezahlten Beiträge neu zu berechnen. Dies wäre z.B. bei einer Beitragsanpassung oder Beitragsrückerstattung, der Auszahlung eines Verhaltensbonus und der Änderung versicherter Tarife der Fall.
Auf Basis der dadurch entstehenden, neuen Berechnungsgrundlage müssten in jedem Fall die zuvor an die Finanzbehörden übermittelten Beitragsdaten korrigiert werden.
Wegen der in der Regel nicht gleichbleibenden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge können wir jedoch eine steuerrechtlich korrekte Übermittlung Ihrer Beitragsdaten an die Finanzbehörden über einen Verlauf von mehreren Jahren nicht garantieren.
Die einfache Vorauszahlung – in dem Fall also eine Vorauszahlung für das Jahr 2026 – ist in jedem Fall möglich.
Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
, Teamleiter
Grafik 178 – Verweigerung einer Vorauszahlung der AXA-PKV
Die Versicherung argumentiert mit technischem Aufwand. Mit Verlaub, das ist für den VN irrelevant, womit es ein Problem der Versicherung ist. Die Unfähigkeit steuerlichen Pflichten nachzukommen, darf nicht zu Lasten eines VN zu Einschränkungen führen. Dafür vereinnahmt die AXA Beiträge aus den Prämien des PKV-Vertrags!
Weiter argumentiert die AXA mit der Vertragsfreiheit sowie der fehlenden Plicht zur Annahme. Korrekt ist, dass weder aus VVG noch BGB eine direkte Pflicht kennen. Aber eine indirekte Pflicht existiert, denn nach Rechtsmeinung des Autors muss die Einschränkung eines gesetzlichen Rechts – idF die Nichtannahme der Vorauszahlung – dem VN vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Dies geschieht aber nirgends, weder in den Vertragsbedingungen noch Produktinformationsblättern oÄ.
Zudem ist die Aussage der automatischen Rückbuchung erklärungsbedürftig. Dies lädt zur Geldwäsche ein; das darf nicht so geschehen. Wie wird die AXA eine Rücküberweisung vornehmen, wenn die Zahlung nicht via klassische SEPA-Überweisung erfolgt, sondern über einen Zahlungsdienstleister wie Western Union, bei dem keine Rücküberweisung möglich ist? Und was geschieht, wenn die Vorjahresüberweisung nicht als fristgerechte Folgejahresrücküberweisung erfolgt, so dass es zur steuerlichen Fristeninkongruenz beim Jahreswechsel kommt?
Solche Rechtsunsicherheiten dürfen nicht zum Nachteil des VN ausgelegt!
Im Zuge der Kritiken hatte die AXA bspw. reagiert und ihre Praxis geringfügig geändert (sic!):
Jahresbeitragsvorauszahlung in der privaten Krankenversicherung für das Jahr 2026
Sehr geehrte Vertriebspartner:innen,
auch in diesem Jahr haben unsere Versicherten wieder die Möglichkeit, einen Jahresbeitrag im Voraus zu zahlen. Das hat den Vorteil, dass der Anteil des Jahresbeitrags für den medizinischen Basisschutz sowie der volle Jahresbeitrag der Pflegepflichtversicherung (abzüglich eines möglichen Arbeitgeberanteils und möglicher Beitragsrückerstattungen) im aktuellen Beitragsjahr steuerlich abgesetzt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass pro Kalenderjahr nur ein Jahresbeitrag im Voraus gezahlt werden kann. Weitere Vorauszahlungen werden technisch nicht unterstützt. Zudem besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme solcher Zahlungen.
Wenn Ihre Versicherten diese Möglichkeit nutzen möchten, beachten Sie bitte folgende Regeln:
Zuerst benötigen wir das Einverständnis des Versicherten, den Vertrag auf jährliche Zahlweise
Zuerst benötigen wir das Einverständnis des Versicherten, den Vertrag auf jährliche Zahlweise
umzustellen. Nutzen Sie bitte hierzu eins der Formulare:
Der Jahresbeitrag für das Folgejahr muss bis spätestens zum 19.12.2025 auf unserem Konto
Der Jahresbeitrag für das Folgejahr muss bis spätestens zum 19.12.2025 auf unserem Konto
eingegangen sein. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bitte geben Sie als Verwendungszweck: “Vorauszahlung für Beitragsjahr 2026“ und die
Versichertennummer an.
Für die Finanzamtsbescheinigung ist ausschließlich das Verbuchungsdatum relevant –
Für die Finanzamtsbescheinigung ist ausschließlich das Verbuchungsdatum relevant –
Zahlungseingänge nach dem 19.12.2025 können für das Jahr 2025 leider nicht mehr berücksichtigt
werden.
Freundlich grüßt Sie
Ihre AXA Krankenversicherung1
Die Regelung ist besser aber immer noch verbesserungsbedürftig. Zudem ist es fraglich, ob die AXA dem Versicherten durch diese Fristsetzung einen steuerlichen Nachteil aufzwingen darf. Leider ist sie exemplarisch und stellt keinen Einzelfall dar.
Quellenangaben
- 2025-10-31 AXA KV AG – AXA aktuell – Interne News für den EVT – Ausgabe 43 vom 31.10.2025

