Alle Tarife der PKV lassen sich in die u. g. Welten einordnen.
| Alte Welt | Neue Welt | |
|---|---|---|
Heterogen (geschlechterspezifisch) |
Geschlechterabhängige Beiträge Rückstellungen nicht übertragbar |
Geschlechterabhängige Beiträge Rückstellungen teilweise übertragbar |
Homogen (unisex) |
Geschlechterneutrale Beiträge Rückstellungen nicht übertragbar |
Geschlechterneutrale Beiträge Rückstellungen teilweise übertragbar |
Heterogen
(geschlechterspezifisch)
Geschlechterabhängige Beiträge
Rückstellungen nicht übertragbar
Geschlechterabhängige Beiträge
Rückstellungen teilweise übertragbar
Homogen
(unisex)
Geschlechterneutrale Beiträge
Rückstellungen nicht übertragbar
Geschlechterneutrale Beiträge
Rückstellungen teilweise übertragbar
Das ist insofern wichtig, als dass für Neukunden nur die neue, homogene unisex-Welt zugänglich ist. Ausnahmen gibt es nur, wenn über ältere Verträge eine Option ausgeübt werden kann. Beispielsweise wenn eine alte Zusatzversicherung in eine Vollversicherung umgewandelt wird oder wenn die sogenannte Kindernachversicherung1 für Neugeborene bzw. adoptierte Kinder. Im Rahmen der Kindernachversicherung können Kinder in die gleiche Welt, wie das entsprechende Elternteil.
Vereinzelt vertreten PKV zudem die Rechtsauffassung, dass gekoppelte Tarife auch heute noch in der gleichen Welt versicherbar sind, wie der Tarif, auf den gekoppelt wird. So schreibt die Allianz für ihren Beitragsentlastungstarif (Vorsorgekomponente V), dass dieser beim Neuabschluss noch in „bisex“ der Geschlechtertrennung versicherbar sei, wenn der gekoppelte Grundtarif dort sei.2 Der Autor hält dies für rechtlich falsch, aber in der Praxis für nahezu irrelevant.
Die heterogene Kalkulation unterscheidet nach Geschlechtern, weshalb dort Frauen häufiger Mehrprämien zahlen mussten. Mit Einführung der sog. Unisex-Tarife, die keine Geschlechtertrennung kennen, wurde dies verboten, wobei Bestandsschutz für Versicherte der heterogenen Welt gilt. In der unisex-Tarifwelt sind Männer in Relation etwas teurer und Frauen etwas günstiger, verglichen mit dem geschlechterdifferenzierten Bestand.
Kunden können innerhalb der Welten begrenzt wechseln, wobei dies nur einseitig geht, wie in der u. g. Grafik dargestellt. Die verschiedenen Welten haben (aufgrund der unterschiedlichen Tarife) unterschiedlich hohe Höchstrechnungszinsen, was vor einem Wechsel zu berücksichtigen ist.
Grafik 51 – Wechselmöglichkeiten der PKV-Welten
Der Wechsel der Welten geht nur einseitig gen „neuer“ und/oder unisex-Welt und ist irreversibel. Daher sollte der Wechsel sorgsam geprüft werden. Oft haben die unisex-Tarife sog. Mehrleistungen, um die Bestandsversicherten zum Wechsel zu bewegen, jedoch auch höhere Prämien. Werden Bausteine hinzugekauft, welche neu sind, ist es möglich, dass der alte Haupttarif noch bisex ist aber der neue Baustein unisex, womit sich eine Mischwelt ergibt, für deren einzelne Bereiche jeweils nur die Regeln ihrer Welt gelten.
Da eine geschlechterdifferenzierte Berechnung sachdienlich ist, wurden Rechnungsgrundlagen neu festgelegt, welche zwar nicht per Definition vom Geschlecht abhängig waren, jedoch durch ihre indirekte Wirkung ausreichend Sicherheiten ableiten ließen, die indirekt dem Geschlecht zugeordnet waren. Die Alters- und Geschlechterzusammensetzung des jeweiligen Bestands bestimmen dabei maßgeblich die Sicherheitsabschläge.3
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Prämien für Männer im Schnitt teurer wurden und durch Rechnungszinssenkung in jedem Alter preislich näher an die vormals teurere, geschlechterabhängige Prämie gerückt ist.4 Das liegt daran, dass der sog. maximale Ansatz gewählt wird, d. h. es wird jeweils die Rechnungsgrundlage der ehemaligen Geschlechtertrennung verwendet, welche zur höheren Prämie führt. Diese erhöhten Prämien könnten wettbewerbsschädlich sein, weshalb einige PKVU gemittelte Werte verwendeten, die von der ursprünglichen Männer- zu Frauenquote abhing, womit anfangs günstigere Prämien erzielt werden konnten.5 Eine für Frauen sehr interessante Tarifgestaltung könnte zu einem überproportionalen Anteil an Frauen im unisex Bestand führen, was die Prämien der Stütztarife im bisex Bestand aufgrund einer Unterdeckung erhöhen könnte.6 Der Autor rechnet damit, dass die kalkulatorische Geschlechtertrennung noch Jahrzehnte lange Auswirkungen haben wird.
Theoretisch könnte man auch aus der alten, heterogenen Welt in die neue heterogene Welt wechseln. Nur ergibt das keinen Sinn, denn die portablen Alterungsrückstellungen der neuen Welt werden erst ab dem Zeitpunkt gebildet, wo man sich in der neuen Welt befindet. Sie werden nicht rückwirkend gebildet. Dies ging nur bei der Neueinführung für eine begrenzte Zeit sowie nur über Wechsel in den Basistarif eines anderen Anbieters,7 was die Option für die meisten Versicherten unattraktiv machte.
Die „alte“ Welt erlaubt es nicht, dass bei Wechsel der PKV die Alterungsrückstellungen mitgenommen werden. In der „neuen“ Welt ist eine teilweise Übertragung möglich; in Höhe des sogenannten Übertragungswerts.
Diese portablen Alterungsrückstellungen sind zumeist niedriger als die kompletten Alterungsrückstellungen des abgebenden Tarifs, denn sie umfassen nur den GZ sowie Beiträge in Höhe dessen, was fiktiv im Basistarif gebildet worden wäre, wenn man dort versichert gewesen wäre.8 Es ist davon auszugehen, dass nur ein kleiner Teil übertragen wird. Ausnahmen könnten günstige Einsteigertarife sein, die vereinzelt weniger Alterungsrückstellungen bilden, als im Basistarif, wodurch es zum Paradoxon kommen kann, dass deren Übertragungswert höher wäre als die vertragsinternen Alterungsrückstellungen.
Kalkulatorisch wird der Übertragungswert bei substitutiven Krankenversicherungen als Pflichtbaustein berechnet, dessen alleinige Funktion die Finanzierung der Übertragungswerte ist.9 Dafür wird im Hintergrund ein fiktiver Basistarif-Vertrag geführt, auch Schattenvertrag genannt.10
Faustformel: Der KV-Anteil überträgt anteilig einen geringen Wert der Alterungsrückstellungen als Übertragungswert. Die PVN-Alterungsrückstellungen wechselt vollständig.11
Eine vollständige Übertragung aller Alterungsrückstellungen ist ein unrealistischer Wunsch, denn dadurch entstünden eine negative Risikoselektion und Entmischung mit schlecht strukturierten Rest-Beständen, welche unter einer finalen Unbezahlbarkeit der KV leiden könnten.12
Beispielhafter Übertragungswert
Anbei ein Bildbeispiel, wie die Versicherungen die jährliche Meldung des Übertragungswerts vornehmen.
Deutscher Ring Kranken VVaG, 20449 Hamburg
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Hamburg, 09.03.2016
Versicherungs-Nummer:
Jährliche Mitteilung zur Höhe des aktuellen Übertragungswertes für die substitutive Krankenversicherung gemäß § 6 Absatz 2 VVG InfoV
Versicherte Person:
6.991,44 EUR Übertragungswert
1.928,90 EUR davon noch nicht beitragsrelevant (gesetzlicher Zuschlag für Beitragsermäßigung im Alter)
Die Übertragungswerte gelten vorbehaltlich von Vertragsänderungen, Leistungsänderungen im Basistarif und der fristgerechten Zahlung aller Beiträge. Der Vertragsstand wurde zum 01.03.2016 zugrunde gelegt. Falls nach diesem Zeitpunkt der Vertrag oder eine Person hieraus beendet
Grafik 52 – 2016-03-09 Screenshot jährliche Übertragungswertmitteilung Deutscher Ring
Die real aufgebauten Rückstellungen sind meistens deutlich größer als der Übertragungswert, wobei günstige Einsteigertarife davon negativ abweichen können.
Der Deutscher Ring ist zzt. der einzige Versicherer, der durch explizite Ausweisung des Bausteins PIT (sog. externes Modell)13, einen approximierten Einblick in die Höhe des Übertragungswerts ermöglicht.
Früher gab es kein Gesetz, dass der bereits durch Kosten gesenkte Übertragungswert bei der Übertragung nicht erneut mit Kosten belastet werden dürfte!14 In aktuelleren Fassung (der Autor weiß leider nicht exakt seit wann) ist dies nicht mehr erlaubt.15
Bei den meisten Gesellschaften können Sie vor der Beantragung die Reduktion durch den Übertragungswert erfahren, indem der Vermittler den Wert in der Software einträgt.
Beispielhaft Anrechnung des Übertragungswerts bei Wechsel
Eine 40J-Kundin wechselte die PKV von der Allianz zur Hallesche, wobei diese Werte gemeldet wurden.
Allianz Private Krankenversicherungs-AG
10870 Berlin
Allianz Private Krankenversicherungs-AG
10870 Berlin
Januar 2024
Januar 2024
Mitteilung zur Höhe der ausgezahlten Übertragungswerte
Daten des/der Versicherten: geboren: .1980
Ordnungsbegriff (KV) VU-Nr.: Vers.-Nr.: P Vers.-Nr.:
Übertragungswert für die substitutive Krankenversicherung
___________________________________________________________________________________________
Zum Versicherungsende am 1. Januar 2024
tatsächliche Höhe des Übertragungswertes: 10.852,66 Euro
Mitteilung zur Höhe der ausgezahlten Übertragungswerte
Daten des/der Versicherten: geboren: .1980
Ordnungsbegriff (KV) VU-Nr.: Vers.-Nr.: P Vers.-Nr.:
Übertragungswert für die substitutive Krankenversicherung
___________________________________________________________________________________________
Zum Versicherungsende am 1. Januar 2024
tatsächliche Höhe des Übertragungswertes: 10.852,66 Euro
aus der substitutiven Krankenversicherung: 07.913,16 Euro
Mittel aus dem Zuschlag nach § 149 VAG: 02.939,50 Euro
davon wiederum nach § 150 (3) VAG beitragsstabilisierend eingesetzt: 00.000,00 Euro
aus der substitutiven Krankenversicherung: 07.913,16 Euro
Mittel aus dem Zuschlag nach § 149 VAG: 02.939,50 Euro
davon wiederum nach § 150 (3) VAG beitragsstabilisierend eingesetzt: 00.000,00 Euro
Ordnungsbegriff (KV) VU-Nr.: Vers.-Nr.: P Vers.-Nr.:
__________________________________________________________________________________________
Übertragungswert für die Pflegepflichtversicherung
Zum Versicherungsende am 01. Januar 2024
tatsächliche Höhe des Übertragungswertes: 03.117,91 Euro
Referenzwert PPV: 02.351,47 EuroBeginn PPV: 01. November 2019
Ordnungsbegriff (KV) VU-Nr.: Vers.-Nr.: P Vers.-Nr.:
__________________________________________________________________________________________
Übertragungswert für die Pflegepflichtversicherung
Zum Versicherungsende am 01. Januar 2024
tatsächliche Höhe des Übertragungswertes: 03.117,91
Euro
Referenzwert PPV: 02.351,47 Euro
Beginn PPV: 01. November 2019
Grafik 53 – 2024-01-22 APKV Bescheinigung Übertragungswert
Bei diesem Versicherten macht der Übertragungswert ca. 40% des KV-Beitrags und ca. 45% des PV-Beitrags aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Prämie ist festzuhalten, dass auch ü40 ca. die Hälfte des PKV-Monatsbeitrags für Alterungsrückstellungen verwendet wird.
Nach der Übertragung folgte eine sofortige, dauerhafte Beitragssenkung rückwirkend ab Beginn.
Datum: 06.02.2024
geb.: 1980
Sehr geehrte Frau
Versicherte/r:
Ihre endgültige Übertragungswertbescheinigung haben wir erhalten.
Die dort enthaltenen Werte haben wir bei der Berechnung Ihres Pflege-Pflichtversicherungsbeitrages berücksichtigt, so dass sich dieser um 7,42 € verringert hat.
Einen neuen Versicherungsschein, der die gültigen Beiträge enthält, erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Versicherte/r:
Ihre endgültige Übertragungswertbescheinigung haben wir erhalten – hierfür vielen Dank.
Die dort enthaltenen Werte zur Pflege-Pflichtversicherung haben wir dokumentiert. Ein Beitragsnachlass ergibt sich hierdurch jedoch nicht.
Einen neuen Versicherungsschein, der die gültigen Beiträge enthält, erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Ihre endgültige Übertragungswertbescheinigung haben wir erhalten.
Die dort enthaltenen Werte haben wir bei der Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt, so dass sich dieser um 27,95 € verringert hat.
Einen neuen Versicherungsschein, der die gültigen Beiträge enthält, erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre HALLESCHE
Grafik 54 – 2022-02-06 Hallesche Anrechnung des Übertragungswerts der Allianz
Daraus ergeben sich 35,37€ Monatsentlastung. Bezogen auf 13.943,57€ Übertragungswert ergäbe das bei einer sog. ewige Rente einen garantierten internen Zinsfuß von ca. 3,04%. Zwar ergeben sich bspw. mit Aktien-ETF bessere Wertsteigerungen, jedoch sind lebenslange, garantierte ca. 3% nach Kosten und Stornoabzug ein ordentlicher Wert. Dennoch ist der Einzelfall zu prüfen und es kann keine sichere Empfehlung für einen PKV-Wechsel ausgesprochen werden.
PKV-Wechsel bergen Nachteile und sollten die ganz seltene Ausnahme darstellen!
Beispielhafter Verlust der Alterungsrückstellungen bei PKV-Wechsel
Der Wechsel einer PKV bei fragwürdigen Vorteilen wird in der Branche Umdeckung genannt. Unten finden Sie ein Beispiel, wie viel Geld bei solchen Umdeckungen verloren wird.
Ihre Alterungsrückstellung
Sehr geehrter Herr ,
der Makler, , hat uns gebeten Sie über die Höhe der bis zum Versicherungsende gebildeten Alterungsrückstellungen zu informieren. Zuvor haben wir ihm bereits den bis zum 1. Januar 2011 gebildeten Anrechnungsbetrag von 139,20 EUR mitgeteilt.
Was bedeutet dieser Anrechnungsbetrag?
Wie Sie sicher wissen, dürfen die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht aufgrund des Älterwerdens steigen. Bitte stellen Sie sich den durchschnittlichen Gesundheitszustand als ansteigende Kurve vor. Die Kurve zeigt: Mit zunehmendem Alter erhöht sich das Krankheitsrisiko und somit auch die Inanspruchnahme von Leistungen. Also müssten sich auch die Beiträge mit dem Älterwerden erhöhen, um dem steigenden Risiko Rechnung zu tragen.
Die DKV vereinbart von vornherein gut kalkulierte Durchschnittsbeiträge. Das bedeutet: In jungen Jahren wird
mehr gezahlt, als das eigentliche Risiko verlangt. Dieser Mehrbeitrag wird über Jahre hinweg verzinslich angesammelt und daraus eine so genannte „Alterungsrückstellung“ gebildet. Sie wird später benötigt, um das im Alter höhere Krankheitsrisiko abzudecken; die fehlenden Beiträge werden dann dieser Rückstellung entnommen.
Um nun Ihr persönliches „Risiko“ absichern zu können, und dies ebenso unter zukünftigen Aspekten, müsste
Ihr monatlicher Beitrag heute um den oben genannten Betrag höher sein. Sie müssen diesen Mehrbeitrag
aber nicht zahlen, wir entnehmen ihn Monat für Monat der Alterungsrückstellung. Der Anrechnungsbetrag
stellt daher den verrenteten Gegenwert der bisher angesammelten Alterungsrückstellungen dar. Bitte beachten Sie hierzu das beigefügte Merkblatt.
Klar ist: Wechseln Sie nun den Versicherer, gehen Ihnen diese Gelder verloren und Sie müssen Ihre Alterungsrückstellungen bei dem neuen Unternehmen wieder aufstocken. Lediglich die in der Pflegepflichtversicherung
gebildete Alterungsrückstellung wird an das neue Unternehmen überwiesen.
Während der Vertragslaufzeit Ihrer Versicherung wurde eine Anrechnungsbetrag von 28340,34 EUR gebildet.
Hiervon wurden 2.058,86 EUR für die Pflegeversicherung an die Gothaer Krankenversicherung übertragen.
Eine Kopie dieses Schreibens senden wir dem Makler per E-Mail zu.
Grafik 555 – Verlust der Alterungsrückstellungen bei Wechsel von DKV (09.07.2011) <> Gothaer
Quellenangaben
- §198 VVG Kindernachversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__198.html
- 2025-09-17 Allianz Private KV AG – FAQ-Liste Vorsorgekomponente V – Seite 3 – Punkt „Ist die Vorsorgekomponente V Bisex oder Unisex?“ https://goa-cdeportale.allianz.de/content/dam/onemarketing/dechap/dlc/KVF/AQV/KVFAQV—Z0.pdf.dws.open.pdf/KVFAQV—Z0_Version-1_15-09-2025.pdf
- 2017-07-10 Leckner – Die Mathematik der Privaten Krankenversicherung. Ein Leitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare. – Teil G: Sozialpolitische Einflüsse – S. 35
- 2017-07-10 Leckner – Die Mathematik der Privaten Krankenversicherung. Ein Leitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare. – Teil G: Sozialpolitische Einflüsse – S. 39
- 2017 Thorsten Becker – Mathematik der privaten Krankenversicherung – ISBN 978-3-658-16665-6 ISBN 978-3-658-16666-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-658-16666-3 – S. 239-240
- 2021-06-23 Deutsche Aktuarvereinigung e. V. – Berücksichtigung der Selektionswirkung in der Erst- und Nachkalkulation in der privaten Krankenversicherung – S. 40
- §152 VAG Basistarif https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__152.html
- §13 a I & II KalV – Übertragungswert https://www.buzer.de/gesetz/5735/a159327.htm
- 2017-07-10 Leckner – Die Mathematik der Privaten Krankenversicherung. Ein Leitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare. – Teil G: Sozialpolitische Einflüsse – S. 23
- 2017 Thorsten Becker – Mathematik der privaten Krankenversicherung – ISBN 978-3-658-16665-6 ISBN 978-3-658-16666-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-658-16666-3 – S. 226
- §14 I & VI KVAV – Übertragungswert https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/__14.html
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 280
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 310
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 311
- §14 III KVAV – Übertragungswert https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/__14.html

