Eine Unterstützungskasse fällt – laut Eigenangabe – nicht unter GKV, PKV oder Solidargemeinschaft, sondern versucht sich als Zusatzkrankenversicherung, die ausschließlich Ergänzungsschutz anbietet, sowohl zur GKV als auch PKV, teils inklusive einiger Sozialtarife.
Die Werbung erfolgt dabei teilweise fragwürdig, vgl. dazu die beispielhaften Screenshots:
Grafik 1 – Startseite DeuKV Ukasse vom 10.02.2026 |
Grafik 2 – Startseite Carta Mensch Ukasse vom 10.02.2026 |
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Grafik 3 – Startseite Optisano Ukasse vom 10.02.2026 |
Grafik 4 – Startseite Dr. Fialia Ausarbeitung Ukasse vom 28.11.2021 |

Grafik 1 – Startseite DeuKV Ukasse vom 10.02.2026

Grafik 2 – Startseite Carta Mensch Ukasse vom 10.02.2026

Grafik 3 – Startseite Optisano Ukasse vom 10.02.2026

Grafik 4 – Startseite Dr. Fialia Ausarbeitung Ukasse vom 28.11.2021
Insbesondere die Ausarbeitung des Rechtsanwalts Dr. Fialia sind relevant, weil er und der Aktuar Peter Schramm im Bereich der Krankenunterstützungskasse proaktiv Beteiligte sind. Insbesondere aus den rechtlichen Ausführungen des Dr. Fialia leiten einige der o. g. Ukassen ihre Legitimität ab.1
Bei genauerer Betrachtung der Argumentation, können diese in die u. g. pro und contra Argumente subsummiert werden.
Argumente pro KV-Ukasse |
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| Mehr „Flexibilität“ als eine PKV | Mehr „Optionen“ als eine GKV | Theoretischer Zugang für schlechte Risiken ohne PKV-/ZKV-Zugang |
Argumente pro KV-Ukasse
Die „Flexibilität“ und „Optionen“ sind bewusst in Anführungszeichen gesetzt, weil dem Autor keine Nachweise für diese Werbeaussagen fehlen.
Die schlechten Risiken beziehen sich auf die Gesundheitsangaben sowie die Bonität.
Argumente contra KV-Ukasse
Keine vertragliche zugesicherte Leistung, daher kein einklagbarer Leistungsanspruch.
Keine reguläre Aufsicht, z. B. keine BaFin.
Gefahr der Rückabwicklung bei Feststellung des unerlaubten Versicherungsgeschäfts, z. B. durch die BaFin, Klage eines Mitglieds, Wettbewerbsklagen der GKV und/oder PKV.
Kein Rechtsanspruch auf Erstattung einer Leistung, weder satzungsseitig noch durch Einzelzusage oder auf Basis von Erstattungen in der Vergangenheit
Beiträge steuerlich nicht absetzbar.
Kostenverauslagungspflicht analog einer PKV.
Erstattungsleistungen der Kasse an Mitglieder können steuerpflichtig sein, wenn sie nicht als geringfügige Zuwendung gelten.
Weniger, falls überhaupt Alterungsrückstellungen als bei einer PKV.
Unzureichende, falls überhaupt Rücklagen für Großschadenereignisse, vgl. Corona-Pandemie.
Gefahr des „Windhund“-Verfahrens der Erstattung bei Großschaden (z. B. MANV2), Pandemie (z. B. Covid-19), Naturkatastrophe etc.
Nachschusspflicht von Mitgliedern bei finanzieller Schieflage.
Kein verbindliches Antrags- oder Annahmeverfahren.
Eingeschränkter Schutz; zumeist keine (Anfangs-)Leistung, da mehrjähriges Moratorium statt Gesundheitsfragen.
Kein Kündigungsschutz.
Kein Änderungsschutz.
Keine vertragliche zugesicherte Leistung, daher kein einklagbarer Leistungsanspruch.
Keine reguläre Aufsicht, z. B. keine BaFin.
Gefahr der Rückabwicklung bei Feststellung des unerlaubten Versicherungsgeschäfts, z. B. durch die BaFin, Klage eines Mitglieds, Wettbewerbsklagen der GKV und/oder PKV.
Kein Rechtsanspruch auf Erstattung einer Leistung, weder satzungsseitig noch durch Einzelzusage oder auf Basis von Erstattungen in der Vergangenheit
Beiträge steuerlich nicht absetzbar.
Kostenverauslagungspflicht analog einer PKV.
Erstattungsleistungen der Kasse an Mitglieder können steuerpflichtig sein, wenn sie nicht als geringfügige Zuwendung gelten.
Weniger, falls überhaupt Alterungsrückstellungen als bei einer PKV.
Unzureichende, falls überhaupt Rücklagen für Großschadenereignisse, vgl. Corona-Pandemie.
Gefahr des „Windhund“-Verfahrens der Erstattung bei Großschaden (z. B. MANV2), Pandemie (z. B. Covid-19), Naturkatastrophe etc.
Nachschusspflicht von Mitgliedern bei finanzieller Schieflage.
Kein verbindliches Antrags- oder Annahmeverfahren.
Eingeschränkter Schutz; zumeist keine (Anfangs-)Leistung, da mehrjähriges Moratorium statt Gesundheitsfragen.
Kein Kündigungsschutz.
Kein Änderungsschutz.
Zusammenfassung zur Krankenversicherungsunterstützungskasse
Es ist komplex. Da für PKV-Kunden nicht spannend, nur eine kurze Zusammenfassung:
Die Argumentation kreist darüber, dass es KEINEN rechtlichen Leistungsanspruch irgendeiner Art gibt!
Weder vertraglich noch aufgrund „betrieblicher“ Übung etc. Dies ist auch der Grund für die fehlende Aufsicht, da man sonst wie eine PKV überwacht würde.
Man versucht die ZKV der PKV zu imitieren, ohne dass die Auflagen derer erfüllt werden. Die fehlende Aufsicht versucht man als Flexibilität oder Option zu verkaufen. Die KV-Ukasse muss aktiv versuchen Zugeständnisse zu vermeiden, um nicht als Versicherung zu gelten.
Gleichzeitig kauft man sich schlechte Risiken ein, wirbt gar aktiv damit. Wie lange dies gutgehen kann, sei dahingestellt. Im Zweifel hat der Kunde für umsonst gezahlt, denn – wie erwähnt – es gibt keinerlei Ansprüche des Mitglieds (nicht Versicherten!) auf irgendwas…
Höchstens bei absoluter Alternativlosigkeit sollte man die Mitgliedschaft zu einer KV-Ukasse erwägen!
Quellenangaben
- 2021-11-28 Dr. Johannes Fiala – Aufsichtsfreie Alternativen zur privaten Krankenversicherung https://www.fiala.de/professionelle-selbstversicherung-oder-krankenunterstuetzungskasse/
- „ohne Datum“, 2026-02-10 Aufruf Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe – Massenanfall von Verletzten https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Gesundheitlicher-Bevoelkerungsschutz/Sanitaetsdienst/MANV/manv_node.html

