Unterscheidung Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater

Unterscheidung Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater

Inhaltsverzeichnis

Um Zeit sowie Arbeit zu sparen, empfiehlt sich der Gang zu einem (!) unabhängigen Vermittler statt zu Vertretern. Achten Sie darauf, dass einige Vermittler „falsch Spielen“, denn Sie tun, als seien Sie unabhängig, sind es aber nicht! Das liegt daran, dass der Missbrauch von Titeln oder verwechslungsgefährdeten Berufsbezeichnungen1 eng und nur für bestimmte Kreise ausgelegt ist.

Sie können den Status eines jeden Vermittlers bzw. Beraters bei der IHK im Vermittlerregister2 kostenfrei prüfen. Es gibt nur die u. g. Vermittlertypen:

  • Versicherungsagent/-vertreter als Einfirmenvertreter: Der Vertreter ist „Auge und Ohr“ der Versicherung, denn sein Wissen gilt gleichzeitig als das Wissen der Versicherung.3 Der Vertreter steht im Lager der Versicherung und muss deren Interessen vertreten.

  • Mehrfachagent/-vertreter als Mehrfirmenvertreter: Die o. g. Einschränkung gelten auch für den Mehrfachvertreter, der seine Interessenkonflikte selten Kund tut.

  • Unabhängige Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler ist „Sachwalter des Kunden“.4 Nur in Ausnahmefällen kann das Wissen eines Versicherungsmaklers für eine Versicherung gegen einen Verbraucher angewandt werden.5 Der Versicherungsmakler steht im Lager des Auftraggebers, also Ihnen, und muss Ihre Interessen vertreten.

  • Unabhängiger Versicherungsberater: Es sind Rechtsdienstleister, die zumeist nur beraten aber nicht vermitteln. Oft geht es um Leistungsfälle, Rechtsstreitigkeiten, Gutachten etc. Sie sind, wie der Versicherungsmakler, Interessenvertreter des Kunden.

Versicherungsagent/-vertreter als Einfirmenvertreter: Der Vertreter ist „Auge und Ohr“ der Versicherung, denn sein Wissen gilt gleichzeitig als das Wissen der Versicherung.3 Der Vertreter steht im Lager der Versicherung und muss deren Interessen vertreten.

Mehrfachagent/-vertreter als Mehrfirmenvertreter: Die o. g. Einschränkung gelten auch für den Mehrfachvertreter, der seine Interessenkonflikte selten Kund tut.

Unabhängige Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler ist „Sachwalter des Kunden“.4 Nur in Ausnahmefällen kann das Wissen eines Versicherungsmaklers für eine Versicherung gegen einen Verbraucher angewandt werden.5 Der Versicherungsmakler steht im Lager des Auftraggebers, also Ihnen, und muss Ihre Interessen vertreten.

Unabhängiger Versicherungsberater: Es sind Rechtsdienstleister, die zumeist nur beraten aber nicht vermitteln. Oft geht es um Leistungsfälle, Rechtsstreitigkeiten, Gutachten etc. Sie sind, wie der Versicherungsmakler, Interessenvertreter des Kunden.

Die gesetzlich normierte Unterteilung in Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater6 hilft dem Verbraucher selten, hat aber Auswirkung auf die Haftung!

(Mehrfach-)Agenten und (-)Vertreter sind das gleiche, nur mit unterschiedlichem Namen. Gleiches gilt für Fantasiebezeichnungen wie Privathaushalteberater, Vermögensberater, Generationenberater etc. Für kranke Interessenten kann es vereinzelt opportun sein, die Provisionsnot eines Vertreters für den Abschluss einer PKV nutzen zu wollen. Dies sollte aber nur die Notlösung sein, wenn kein Makler unterschriftsfähige Angebot vorlegt.

Kurzübersicht Vergleich der Interessenvertreter aus PKV-Sicht

Nicht jeder Interessenvertreter ist für jeden Fall gleich gut! Unter den Vermittlern ist der Versicherungsmakler der einzige Typ, der nur im Interesse des Auftragsgebers tätig wird. Achten Sie dennoch darauf, dass dieser bei seiner Auswahl möglichst viele Gesellschaften anbieten kann und Ihnen keine Gesellschaften und/oder Tarife verschweigt; denn es gibt Ausnahmen!

Rechtsstellung des Interessenvertreters

Ein Firmen

Vertreter

Mehrfach-

vertreter

Versicherungs-

makler

Versicherungs-

berater

Rechts-

anwalt

Interessenvertreter von

Eine

Versicherung

Mehrere

Versicherungen

Kunde Kunde Kunde
Handlung mit Kundenvollmacht Nein Eingeschränkt Ja Ja Ja
Handlung mit Versicherer-Vollmacht Möglich Eingeschränkt Nein Nein Nein
Haftung der PKV Auge-und-Ohr Auge-und-Ohr Fast keine Fast keine Fast keine
Haftung des Interessenvertreters Fast keine

Gering, höchstens

Als Anscheinsmakler

Hoch Hoch Hoch
Dienste der höheren Art Nein Nein Ja Ja Ja
Beratung auf Honorarbasis Nein Nein Eingeschränkt Ja Ja
Hilfestellung im Schadenfall Eingeschränkt Ja Ja Ja Ja
Regulierungsvollmacht im Schadenfall Eingeschränkt Eingeschränkt Eingeschränkt Nein Nein
Außergerichtliche Vertretung Nein Nein Nein Ja Ja
Gerichtliche Vertretung Nein Nein Nein Eingeschränkt Ja

Ein Firmen

Vertreter

Mehrfach-

vertreter

Versicherungs-

makler

Versicherungs-

berater

Rechts-

anwalt

Eine

Versicherung

Mehrere

Versicherungen

Gering, höchstens

Als Anscheinsmakler

PKV-Vertragsbetreuung

Ein Firmen

Vertreter

Mehrfach-

vertreter

Versicherungs-

makler

Versicherungs-

berater

Rechts-

anwalt

Bestandsbetreuung eines PKV-Vertrags

Eine

Versicherung

Mehrere Versicherungen Freie Marktauswahl Eingeschränkt Nicht möglich
Betreuung provisionsfreier Verträge gegen Entgelt Nein Nein Eingeschränkt Ja Nein
Betreuung Nicht-Makler-PKV gegen Entgelt Nein Nein Eingeschränkt Ja Nein
§204 VVG-Tarifwechsel Eingeschränkt Eingeschränkt Ja Ja Ja

Ein Firmen

Vertreter

Mehrfach-

vertreter

Versicherungs-

makler

Versicherungs-

berater

Rechts-

anwalt

Eine

Versicherung

PKV-Abschluss

Ein Firmen

Vertreter

Mehrfach-

vertreter

Versicherungs-

makler

Versicherungs-

berater

Rechts-

anwalt

Abschluss PKV-Antrag möglich Ja Ja Ja Ja Nein
Abschluss PKV-Antrag auf Provisionsbasis Eine Versicherung Mehrere Versicherungen Freie Marktauswahl Ggf. anteilige Durchleitung Nein
Abschluss PKV-Antrag auf Honorarbasis Nein Eingeschränkt Ja Ja Nein
Zugang zu offenen Gruppentarifen Eine Versicherung Mehrere Versicherungen Freie Marktauswahl Eingeschränkt Nein
Zugang zu geschlossenen Gruppentarifen Eine Versicherung Eingeschränkt Eingeschränkt Eingeschränkt Nein
Zugang zu Deckungskonzepten Eine Versicherung Mehrere Versicherungen Freie Marktauswahl Theoretisch ja, praktisch nein Nein
Zugang zu exklusiven Tarifen Eine Versicherung Mehrere Versicherungen Freie Marktauswahl Theoretisch ja, praktisch nein Nein
Zugang zu Einheitsanträgen Nein Eingeschränkt Ja Nein Nein
Zugang zu Sonderanträgen Eine Versicherung Mehrere Versicherungen Eingeschränkt Eingeschränkt Nein
Zugang zu RVA über verschiedene Direktionen Nein Eingeschränkt Ja Nein Nein
Ausgleichsgeschäft für RVA-Voten Nein Ja Ja Nein Nein

Ein Firmen

Vertreter

Mehrfach-

vertreter

Versicherungs-

makler

Versicherungs-

berater

Rechts-

anwalt

Quellenangaben

  1. §132a StGB Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html
  2. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 DIHK VV-Register Recherche https://www.vermittlerregister.info/recherche?erweitert=true
  3. §70 VVG Kenntnis des Versicherungsvertreters https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__70.html
  4. 1985-05-22 BGH Az. IV a ZR 190/83 https://www.wirth-rae.de/sachverwalterurteil-des-bgh/
  5. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Haufe.de Wissenszurechnung nach der sogenannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wissenszurechnung-nach-der-so-genannten-auge-und-ohr-rechtsprechung_idesk_PI17574_HI842777.html
  6. §59 VVG Begriffsbestimmungen https://dejure.org/gesetze/VVG/59.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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Deutschlands führender Spezialist für komplexe PKV-Fälle

Walter Benda

PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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