Um Zeit sowie Arbeit zu sparen, empfiehlt sich der Gang zu einem (!) unabhängigen Vermittler statt zu Vertretern. Achten Sie darauf, dass einige Vermittler „falsch Spielen“, denn Sie tun, als seien Sie unabhängig, sind es aber nicht! Das liegt daran, dass der Missbrauch von Titeln oder verwechslungsgefährdeten Berufsbezeichnungen1 eng und nur für bestimmte Kreise ausgelegt ist.
Sie können den Status eines jeden Vermittlers bzw. Beraters bei der IHK im Vermittlerregister2 kostenfrei prüfen. Es gibt nur die u. g. Vermittlertypen:
Versicherungsagent/-vertreter als Einfirmenvertreter: Der Vertreter ist „Auge und Ohr“ der Versicherung, denn sein Wissen gilt gleichzeitig als das Wissen der Versicherung.3 Der Vertreter steht im Lager der Versicherung und muss deren Interessen vertreten.
Mehrfachagent/-vertreter als Mehrfirmenvertreter: Die o. g. Einschränkung gelten auch für den Mehrfachvertreter, der seine Interessenkonflikte selten Kund tut.
Unabhängige Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler ist „Sachwalter des Kunden“.4 Nur in Ausnahmefällen kann das Wissen eines Versicherungsmaklers für eine Versicherung gegen einen Verbraucher angewandt werden.5 Der Versicherungsmakler steht im Lager des Auftraggebers, also Ihnen, und muss Ihre Interessen vertreten.
Unabhängiger Versicherungsberater: Es sind Rechtsdienstleister, die zumeist nur beraten aber nicht vermitteln. Oft geht es um Leistungsfälle, Rechtsstreitigkeiten, Gutachten etc. Sie sind, wie der Versicherungsmakler, Interessenvertreter des Kunden.
Versicherungsagent/-vertreter als Einfirmenvertreter: Der Vertreter ist „Auge und Ohr“ der Versicherung, denn sein Wissen gilt gleichzeitig als das Wissen der Versicherung.3 Der Vertreter steht im Lager der Versicherung und muss deren Interessen vertreten.
Mehrfachagent/-vertreter als Mehrfirmenvertreter: Die o. g. Einschränkung gelten auch für den Mehrfachvertreter, der seine Interessenkonflikte selten Kund tut.
Unabhängige Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler ist „Sachwalter des Kunden“.4 Nur in Ausnahmefällen kann das Wissen eines Versicherungsmaklers für eine Versicherung gegen einen Verbraucher angewandt werden.5 Der Versicherungsmakler steht im Lager des Auftraggebers, also Ihnen, und muss Ihre Interessen vertreten.
Unabhängiger Versicherungsberater: Es sind Rechtsdienstleister, die zumeist nur beraten aber nicht vermitteln. Oft geht es um Leistungsfälle, Rechtsstreitigkeiten, Gutachten etc. Sie sind, wie der Versicherungsmakler, Interessenvertreter des Kunden.
Die gesetzlich normierte Unterteilung in Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater6 hilft dem Verbraucher selten, hat aber Auswirkung auf die Haftung!
(Mehrfach-)Agenten und (-)Vertreter sind das gleiche, nur mit unterschiedlichem Namen. Gleiches gilt für Fantasiebezeichnungen wie Privathaushalteberater, Vermögensberater, Generationenberater etc. Für kranke Interessenten kann es vereinzelt opportun sein, die Provisionsnot eines Vertreters für den Abschluss einer PKV nutzen zu wollen. Dies sollte aber nur die Notlösung sein, wenn kein Makler unterschriftsfähige Angebot vorlegt.
Kurzübersicht Vergleich der Interessenvertreter aus PKV-Sicht
Nicht jeder Interessenvertreter ist für jeden Fall gleich gut! Unter den Vermittlern ist der Versicherungsmakler der einzige Typ, der nur im Interesse des Auftragsgebers tätig wird. Achten Sie dennoch darauf, dass dieser bei seiner Auswahl möglichst viele Gesellschaften anbieten kann und Ihnen keine Gesellschaften und/oder Tarife verschweigt; denn es gibt Ausnahmen!
Rechtsstellung des Interessenvertreters
Ein Firmen Vertreter |
Mehrfach- vertreter |
Versicherungs- makler |
Versicherungs- berater |
Rechts- anwalt |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Interessenvertreter von | Eine Versicherung |
Mehrere Versicherungen |
Kunde | Kunde | Kunde |
| Handlung mit Kundenvollmacht | Nein | Eingeschränkt | Ja | Ja | Ja |
| Handlung mit Versicherer-Vollmacht | Möglich | Eingeschränkt | Nein | Nein | Nein |
| Haftung der PKV | Auge-und-Ohr | Auge-und-Ohr | Fast keine | Fast keine | Fast keine |
| Haftung des Interessenvertreters | Fast keine | Gering, höchstens Als Anscheinsmakler |
Hoch | Hoch | Hoch |
| Dienste der höheren Art | Nein | Nein | Ja | Ja | Ja |
| Beratung auf Honorarbasis | Nein | Nein | Eingeschränkt | Ja | Ja |
| Hilfestellung im Schadenfall | Eingeschränkt | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Regulierungsvollmacht im Schadenfall | Eingeschränkt | Eingeschränkt | Eingeschränkt | Nein | Nein |
| Außergerichtliche Vertretung | Nein | Nein | Nein | Ja | Ja |
| Gerichtliche Vertretung | Nein | Nein | Nein | Eingeschränkt | Ja |
Ein Firmen
Vertreter
Mehrfach-
vertreter
Versicherungs-
makler
Versicherungs-
berater
Rechts-
anwalt
Eine
Versicherung
Mehrere
Versicherungen
Gering, höchstens
Als Anscheinsmakler
PKV-Vertragsbetreuung
Ein Firmen Vertreter |
Mehrfach- vertreter |
Versicherungs- makler |
Versicherungs- berater |
Rechts- anwalt |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Bestandsbetreuung eines PKV-Vertrags | Eine Versicherung |
Mehrere Versicherungen | Freie Marktauswahl | Eingeschränkt | Nicht möglich |
| Betreuung provisionsfreier Verträge gegen Entgelt | Nein | Nein | Eingeschränkt | Ja | Nein |
| Betreuung Nicht-Makler-PKV gegen Entgelt | Nein | Nein | Eingeschränkt | Ja | Nein |
| §204 VVG-Tarifwechsel | Eingeschränkt | Eingeschränkt | Ja | Ja | Ja |
Ein Firmen
Vertreter
Mehrfach-
vertreter
Versicherungs-
makler
Versicherungs-
berater
Rechts-
anwalt
Eine
Versicherung
PKV-Abschluss
Ein Firmen Vertreter |
Mehrfach- vertreter |
Versicherungs- makler |
Versicherungs- berater |
Rechts- anwalt |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Abschluss PKV-Antrag möglich | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
| Abschluss PKV-Antrag auf Provisionsbasis | Eine Versicherung | Mehrere Versicherungen | Freie Marktauswahl | Ggf. anteilige Durchleitung | Nein |
| Abschluss PKV-Antrag auf Honorarbasis | Nein | Eingeschränkt | Ja | Ja | Nein |
| Zugang zu offenen Gruppentarifen | Eine Versicherung | Mehrere Versicherungen | Freie Marktauswahl | Eingeschränkt | Nein |
| Zugang zu geschlossenen Gruppentarifen | Eine Versicherung | Eingeschränkt | Eingeschränkt | Eingeschränkt | Nein |
| Zugang zu Deckungskonzepten | Eine Versicherung | Mehrere Versicherungen | Freie Marktauswahl | Theoretisch ja, praktisch nein | Nein |
| Zugang zu exklusiven Tarifen | Eine Versicherung | Mehrere Versicherungen | Freie Marktauswahl | Theoretisch ja, praktisch nein | Nein |
| Zugang zu Einheitsanträgen | Nein | Eingeschränkt | Ja | Nein | Nein |
| Zugang zu Sonderanträgen | Eine Versicherung | Mehrere Versicherungen | Eingeschränkt | Eingeschränkt | Nein |
| Zugang zu RVA über verschiedene Direktionen | Nein | Eingeschränkt | Ja | Nein | Nein |
| Ausgleichsgeschäft für RVA-Voten | Nein | Ja | Ja | Nein | Nein |
Ein Firmen
Vertreter
Mehrfach-
vertreter
Versicherungs-
makler
Versicherungs-
berater
Rechts-
anwalt
Quellenangaben
- §132a StGB Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 DIHK VV-Register Recherche https://www.vermittlerregister.info/recherche?erweitert=true
- §70 VVG Kenntnis des Versicherungsvertreters https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__70.html
- 1985-05-22 BGH Az. IV a ZR 190/83 https://www.wirth-rae.de/sachverwalterurteil-des-bgh/
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Haufe.de Wissenszurechnung nach der sogenannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wissenszurechnung-nach-der-so-genannten-auge-und-ohr-rechtsprechung_idesk_PI17574_HI842777.html
- §59 VVG Begriffsbestimmungen https://dejure.org/gesetze/VVG/59.html

