Der Selbstbehalt kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden, da es kein Gesetz gibt, welches dies ermöglicht. Vereinzelt ist es in Härtefällen möglich, dass der Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung1 anerkannt wird, was jedoch selten gelingt. Wählen Sie deshalb eher einen niedrigen Selbstbehalt, da der erhöhte Monatsbeitrag steuerlich absetzbar ist!
Die Bedingung zur Anerkennung ist, dass „zwangsläufig höhere Aufwendung als der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen“. Da der Versicherte die freie Wahl über den Vertrag hat, was Monatsbeitrag und Selbstbehalt betrifft, wird die außergewöhnliche Belastung regelmäßig verneint.2 Die gleiche Logik gilt für die Beitragsrückerstattung. Wer eine solche bekommt, kann keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen, da er die Wahl hatte es so zu steuern.
Prozesse gegen diese Ungleichheit von Selbstbeteiligung zur Prämie wurden verloren! So haben Versicherte in der Vergangenheit argumentiert, dass sie durch Selbstzahlung die Beitragsrückgewähr wahren wollten. Doch der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde mehrfach vereint!3
Prämien für das Fitnessstudio sind selbst bei ärztlicher Verordnung als Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich abzugsfähig. O-Ton des BFH: „Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen.“4
Quellenangaben
- §33 EStG Außergewöhnliche Belastung https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
- 2019-02-20 FG Niedersachen Az. 9 K 325/16 https://openjur.de/u/2207645.html oder 2012-01-31 FG Rheinland-Pfalz Az. 2 V 1883/11 https://openjur.de/u/2222497.html
- 2017-11-29 BFH Az. X R 3/16 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/731076/
- 2024-11-21 BFH – Az. VI R 1/23 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520004/

