Der Beitrag zur Krankenversicherung kann bei der Steuer angesetzt werden als
Basiskrankenversicherungsbeiträge und gesetzliche Pflegepflichtversicherung1 und/oder
sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen.2
Basiskrankenversicherungsbeiträge und gesetzliche Pflegepflichtversicherung1 und/oder
sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen.2
Wenn der Beitrag zur Basisabsicherung der Krankenversicherung größer als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist, dann darf dieser als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe angesetzt werden, auch über die o. g. Beiträge hinaus. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfallen dann.
Das Amt muss eine sog. Günstigerprüfung durchführen, welche Berechnung am vorteilhaftesten ist.3
Dies gilt für jeden, für den Beiträge gezahlt werden, beispielsweise:
der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner.4
Kinder mit Kindergeldanspruch oder Freibetrag.5
unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Scheidung, Adoption etc.).
der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner.4
Kinder mit Kindergeldanspruch oder Freibetrag.5
unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Scheidung, Adoption etc.).
Quellenangaben
- §10 I.IIIa & I.IIIb EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- §10 I 3a EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- §10 IVa EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- §1 I LPartG Lebenspartner http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__1.html
- §32 VI EStG Kinder, Freibeträge für Kinder https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

