Zusätzlich gibt es bei einigen Versicherungen sogenannte Bonuszahlungen. Steuerlich handelt es sich um einen „Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten“,1 der für Kasse wie auch PKV eine Verwendung findet, egal wie man diese Bonuszahlungen namentlich deklariert. Das sind z. B. Boni für Normalgewicht, Nichtraucherstatus, Sportabzeichen etc.
Diese können den Sonderausgabenabzug mindern, müssen es aber nicht. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob Sie unmittelbarer Teil des Grundschutzes sind oder der Versicherte dafür (kostenpflichtige) Aufwendungen erbringen musste. Wir ein Gesamtbonus gezahlt, ist dieser in die steuerlich relevanten Teil-Boni aufzuteilen.
Alles, was Geld kostet, mindert nicht den Sonderausgabenabzug, z. B. der Bonus für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Diese Boni sind keine steuerbaren Einkünfte (vgl. RN35 im u. g. Urteil).
Alles, was aufwandsfrei ist (also ohne Kosten) oder unmittelbarer Teil des Basisversicherungsschutz (z. B. Boni für Vorsorgeuntersuchungen), würde wie eine Beitragsrückerstattung gewertet,2 den Sonderausgabenabzug mindernd.
Eine abschließende Maßnahmen-Liste existiert nicht, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist. Gleichwohl hat das BMF Ende 2021 bestimmte Maßnahmen konkretisiert,3 die Sie anbei aufgelistet finden.4
| Steuerunschädlich | Steuerschädlich |
|---|---|
Professionelle Zahnreinigung PSA-Test Glaukom-Untersuchung Osteopathie-Behandlung Mitgliedschaft Sportverein Teilnahme an Sportveranstaltungen (bei Zahlung einer Teilnahmegebühr) Mitgliedschaft Fitnessstudio |
Nichtraucherstatus Gesundes Körpergewicht Gesundheits-Check-up Zahnvorsorgeuntersuchung Gesetzlicher Impfstatus Teilnahme an Sportveranstaltungen (sofern kostenlos, Fahrtkosten reichen nicht aus) |
Professionelle Zahnreinigung
PSA-Test
Glaukom-Untersuchung
Osteopathie-Behandlung
Mitgliedschaft Sportverein
Teilnahme an Sportveranstaltungen (bei Zahlung einer Teilnahmegebühr)
Mitgliedschaft Fitnessstudio
Nichtraucherstatus
Gesundes Körpergewicht
Gesundheits-Check-up
Zahnvorsorgeuntersuchung
Gesetzlicher Impfstatus
Teilnahme an Sportveranstaltungen (sofern kostenlos, Fahrtkosten reichen nicht aus)
Zur Vereinfachung sind ab 2025 Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten5 künftig bis 150€ jährlich anrechnungsfrei und somit steuerfrei erstattungsfähig. Theoretisch auch darüber hinaus, doch müsste der Versicherte einen komplexen Nachweis dafür führen, weshalb dies als unrealistische, da unwirtschaftliche Theorie gilt.6
Es ist damit zu rechnen, dass einige PKV dies im Rahmen der Tarifgestaltung künftig anbieten.
Quellenangaben
- §65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- 2020-05-06 BFH Az. X R 16/18 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010177/
- 2021-12-16 BMF – GZ IV C 3 – S 2221/20/10012 :002 – Dok 2021/1300715 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-12-16-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- 2022-01-24 IWW – Prämienzahlungen und Bonusleistungen in der GKV ‒ die aktuellen steuerlichen Spielregeln https://www.iww.de/vvp/steuergestaltung/krankenversicherungsonderausgaben-praemienzahlungen-und-bonusleistungen-in-der-gkv-die-aktuellen-steuerlichen-spielregeln-f142831
- §65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__65a.html
- 2024-11-29 VVP – Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150-Euro-Grenze ist nun gesetzlich verankert https://www.iww.de/vvp/steuergestaltung/krankenversicherungsonderausgaben-bonusleistungen-der-gesetzlichen-krankenkassen-150-euro-grenze-ist-nun-gesetzlich-verankert-f164080

