Rückkehr in die Krankenkasse bis 55?

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Für Selbstständige mit schwacher Leistungsfähigkeit könnte es wirtschaftlich erstrebenswert sein in die KVdR-Pflichtmitgliedschaft der Krankenkassen zu gelangen. Dies ist individuell zu prüfen! Denn die Krankenkassenbeiträge sind einkommensabhängig, während die PKV einkommensunabhängig verbeitragt. Wer wenig Einnahmen als Rentner zu erwarten hat, sollte ggf. zurückwechseln.

Wer diesen Weg gehen will, muss in der Regel bis spätestens Mitte 40 einen Kassensturz gemacht haben und bis spätestens Ende 40 wechseln, da sonst die 9/10 Regel vielleicht nicht erfüllt wird! Mit 55 ist es oft zu spät, weil die Bedingungen für die günstigere KVdR-Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt werden. Dann ergibt der Wechsel meist keinen Sinn mehr! Eine Faulenzer-Tabelle für den letzten Wechselzeitpunkt finden Sie bei den Formularen.

Zudem haben einige Krankenkassen in ihrer Satzung noch niedrigere Altersgrenzen stehen! Beispielsweise hat eine Krankenkasse die GKV-Rückkehr aufgrund einer Behinderung auf das maximale Alter von 45 Jahren begrenzt. Dies ist laut Gericht mit höherrangigem Recht vereinbar.1

Hinweis: Die Vollendung des 55. Lebensjahrs ist der letzte reguläre Wechsel-Zeitpunkt.2

Hinweis: Die Vollendung des 55. Lebensjahrs ist der letzte reguläre Wechsel-Zeitpunkt.2

Zwar gibt es Ausnahmen, doch diese wurden im Laufe der Jahre immer weniger.

Der Gesetzgeber und die Krankenkassen haben kein Interesse, dass in den gesunden Jahren die PKV die Prämien der Nettozahler vereinnahmt, um diese im Alter als Kranke der Solidargemeinschaft aufzubürden. Es wäre eine ungerechte Verschiebung des Äquivalenzprinzips der PKV in die gesetzlichen Krankenkassen.3 So scheitern auch Klagen, welche auf Basis der Beitrags Komponente aus Sozialgründen eine Rückkehr fordern an vorgenannter Argumentation.4

Die Verluste im gesetzlichen System aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze sowie der Wechsler in die PKV gehen jährlich ohnehin in die Milliarden.5

Der Weg zurück führt bis zum 55. Lebensjahr mehrheitlich über eine Anstellung, bei der Sie unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen. Diese können Sie unterschreiten durch:

  • Arbeitsvertragliche Reduktion Ihres Einkommens.

  • Abschluss von Betriebsrenten, die Ihr Bruttoeinkommen mindern.

  • Nutzung von Teilzeit bzw. Brückenteilzeit.6

  • Einschluss in die Familienversicherung7 (auch ü55), wobei Einkommensschwellen und Kinderanrechnungszeiten zu beachten sind.

  • den Bundesfreiwilligendienst8, wenn Sie vorher nicht versicherungsfrei waren.9

  • Versicherungspflicht im EU-Ausland inklusive substitutiver Krankenversicherung mit mindestens zwölfmonatiger Dauer.

Arbeitsvertragliche Reduktion Ihres Einkommens.

Abschluss von Betriebsrenten, die Ihr Bruttoeinkommen mindern.

Nutzung von Teilzeit bzw. Brückenteilzeit.6

Einschluss in die Familienversicherung7 (auch ü55), wobei Einkommensschwellen und Kinderanrechnungszeiten zu beachten sind.

den Bundesfreiwilligendienst8, wenn Sie vorher nicht versicherungsfrei waren.9

Versicherungspflicht im EU-Ausland inklusive substitutiver Krankenversicherung mit mindestens zwölfmonatiger Dauer.

Eine etwaige Selbstständigkeit muss in der Zeit ruhen, da Sie sonst das Problem haben, dass der zeitliche oder monetäre Nebenberuf der Selbstständigkeit in Frage gestellt würde. Regelmäßig wird der Vorwurf des Scheinarbeitsverhältnis erhoben. Selbst das Ausstellen einer allgemeinen Versicherungsbestätigung sowie einer Krankenkassen-Chipkarte begründen keinen Vertrauensschutz. Sie können im später erfolgenden Verfahren rückwirkend widerrufen werden.10

Theoretisch könnte auch mit einer Familienversicherung im Rentenalter eine sogenannte sekundäre Pflichtversicherung erreicht werden, doch setzt dies meist hohen Aufwand voraus, falls es überhaupt möglich ist die Einkommens-Grenze der Familienversicherung zu unterschreiten.

Regelmäßig machen Meldungen über unseriöse Rückkehr-Berater die Runde, welche oft gewerbsmäßigen Sozialversicherungsbetrug betreiben, dabei oft über windschiefe EU-Auslands Konstrukte agierend.11

KVdR-Pflichtmitglieder haben ein Rentenbeitragsprivileg, d. h. mit zunehmendem Alter (idR 45+) steigt die Relevanz der Entscheidung, ob der Systemwechsel überhaupt sinnvoll ist. Dies führt gelegentlich dazu, dass im erhöhten Alter der Wechsel in die PKV diesbezüglich nachteilig sein kann.

Faustformel: Je höher sowie sicherer Ihre Einnahmen, umso eher ergibt der Wechsel in die PKV wirtschaftlich Sinn! Spätestens mit Mitte 40 sollten Sie einen Kassensturz machen und ggf. die Rückkehr in die GKV vorbereiten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält eine Broschüre zu dem Thema.12

Vorsicht Falle – Profis statt unseriöser Rückkehr-„Berater“

Für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse sollten Sie externe Dienstleister beauftragen. Gewarnt sei vor Scheingeschäften, wie der fiktiven Anstellung, „Tricks“ oder Konstrukte über das EU-Ausland. In den meisten Fällen fliegen diese „Tricks“ auf und nebst dem Problem mit der dann fehlenden Krankenversicherung – die PKV hätten Sie dann ja gekündigt – kommen noch strafrechtliche Konsequenzen hinzu. Bspw. die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen.13

Im schlechtesten Fall (z. B. bei Beurteilung als Scheinselbstständigkeit) greift eine Regresssperre für Sozialversicherungsbeiträge14 mit Verrechnungsverbot für nachteiligen Vereinbarungen für den Sozialleistungsberechtigen,15 die als Straftat geahndet wird.16 Das vorsätzliche Enthalten von etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen verjährt erst nach 30 Jahren,17 wobei 1% pro Monat an Verzugszinsen gezahlt werden müssen.18

Auch Dummheit wird bestraft, denn die Reihenfolge sowie die Motivation sind wichtig. Selbst wenn ein Rückkehrer alle Rahmenbedingungen schafft, dass er zurückkehren könnte, kann es sich um ein Eigentor handeln. So hatte beispielsweise in PKV-Versicherter erst seine PKV „aus finanziellen Gründen“ gekündigt, dann die Familien(pflicht-)versicherung seiner Ehefrau genutzt und diesen Nachweis seiner Ex-PKV gesandt. Leider wurde er zwischenzeitlich ein Pflegefall und bekam keine Leistungen der SPV, weil er die Rückkehr falsch abgewickelt hatte.19 Es ging so weit, dass der damals geurteilte Sonderfall ins Gesetz aufgenommen wurde. So gilt beispielsweise eine zweijährige Wartezeit für Familienversicherte in der SPV,20 wenn diese in der „falschen“ Reihenfolge zurückkehren. Man könnte es als Falle des Gesetzgebers zum Schutze der Sozialgemeinschaft interpretieren, dass dieser extra eine Sonderkündigungsmöglichkeit zur Kündigung der PVN geschaffen hat,21 die fehlerhafte Rechtsausübung jedoch durch Wartezeiten bestraft.

Schwacher Trost: Im Falle einer rückwirkenden Beendigung laufen Fristen, z. B. die Beitrittsfrist, erst ab Zugang des Bescheids und nicht zum eigentlich, tatsächlichen Beendigungszeitpunkt.22

Achtung: Fallen Sie nicht auf zweifelhafte Rückkehr-Optimierer herein, die behaupten Sie schnell und einfach zurück in die GKV zu bekommen, und dafür meist sündhafte teure Honorare verlangen. Oft wird hier betrogen, denn die Grenzen sind sehr eng und „Grenznutzenoptimierungen“ können Sie in einen Prozess wegen Sozialversicherungsbetrugs treiben.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) unterstützt seit 2022 die GKV beim Finden und Abwehren solcher Umgehungs-Konstrukte!23

Sie können eine Beratung bei spezialisierten, gemeinnützigen Stellen erhalten, z. B. der UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH24 oder VuP – Verbund unabhängige Patientenberatung e.V.25

Gegen einen abgelehnten Antrag samt Belehrung einer GKV könnten Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen, hilfsweise Sozialklage einreichen, wobei Sie auch hier kostengünstige Beratungsangebote erhalten können, z. B. Sozialverband VDK Deutschland.26

Sie können als Faustformel festhalten, dass die GKV das für arme Personen sozialere System ist, was sich u. a. in den deutlich günstigeren Beratungsangeboten widerspiegelt. Preisübertreibungen wie in der PKV müssen Sie hier selten fürchten.

Beispiel unwirtschaftlicher GKV-Rückkehr

Aber eine Rückkehr kann auch unsinnig sein, wie aus der u. g. E-Mail (sic!) eines GKV-Key-Accounters ersichtlich. Dieser sagt einem Rückkehr-Optimierer klar, dass der Wechsel für den Versicherten wirtschaftlich nachteilig ist und er deshalb nicht mitwirken wird. Die Umschreibung der Firmen (rote Markierung) wäre idF für umsonst, da nicht zielführend.

Laut dem Steuerbescheid liegt das zu versteuernde Einkommen von ihm bei 80.925,-€, was ja dann ihrem zu versteuernden Einkommen für die Beitragsbemessung entsprechen wird.

Damit liegt er/sie deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von aktuell 62.100,-€ und ist damit in den Höchstbeitrag einzustufen. Wenn ich das richtige lese auf der Gehaltsabrechnung haben sie die Elterneigenschaft, was ja für die PV wichtig ist.

Damit kommt sie auf einen Beitrag von KV: 826,97€ PV: 175,95€ Gesamt: 1.002,92€.

Die Gehaltsabrechnung Dezember ist leider ungünstig, da dort Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wurde, was die Beiträge in KV und PV höher werden lässt.

Ich habe mal schnell ohne beide Sonderzahlungen gerechnet, dann zahlt sie bei einem „normalen“ Bruttoeinkommen von 1.229,-€ monatlich KV: 96,47€ PV: 20,89€ Gesamt: 117,63€ als Arbeitnehmerin, da ihr Mann aber auch ihr Arbeitgeber ist, zahlt der Haushalt auch den Arbeitgeberanteil, also müssen wir den  Betrag verdoppeln = 235,26€.

626,40€ + 235,26€ = 861,66€ aktueller Gesamtbeitrag für beide in KV und PV.

1.002,92 – 861,66 = 141,26€ Mehrkosten monatlich, Stand heute.

Lass uns gerne nochmal telefonieren, bevor ich Kontakt aufnehme. Ich werde die Familie gerne begleiten und mich um alles kümmern, aber ich werde hier nicht eine Beratung durchführen, warum das für sie sinnvoll ist. Das ist deine Aufgabe.27

Laut dem Steuerbescheid liegt das zu versteuernde Einkommen von ihm bei 80.925,-€, was ja dann ihrem zu versteuernden Einkommen für die Beitragsbemessung entsprechen wird.

Damit liegt er/sie deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von aktuell 62.100,-€ und ist damit in den Höchstbeitrag einzustufen. Wenn ich das richtige lese auf der Gehaltsabrechnung haben sie die Elterneigenschaft, was ja für die PV wichtig ist.

Damit kommt sie auf einen Beitrag von KV: 826,97€ PV: 175,95€ Gesamt: 1.002,92€.

Die Gehaltsabrechnung Dezember ist leider ungünstig, da dort Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wurde, was die Beiträge in KV und PV höher werden lässt.

Ich habe mal schnell ohne beide Sonderzahlungen gerechnet, dann zahlt sie bei einem „normalen“ Bruttoeinkommen von 1.229,-€ monatlich KV: 96,47€ PV: 20,89€ Gesamt: 117,63€ als Arbeitnehmerin, da ihr Mann aber auch ihr Arbeitgeber ist, zahlt der Haushalt auch den Arbeitgeberanteil, also müssen wir den  Betrag verdoppeln = 235,26€.

626,40€ + 235,26€ = 861,66€ aktueller Gesamtbeitrag für beide in KV und PV.

1.002,92 – 861,66 = 141,26€ Mehrkosten monatlich, Stand heute.

Lass uns gerne nochmal telefonieren, bevor ich Kontakt aufnehme. Ich werde die Familie gerne begleiten und mich um alles kümmern, aber ich werde hier nicht eine Beratung durchführen, warum das für sie sinnvoll ist. Das ist deine Aufgabe.27

Der Trick mit dem Rentenverzicht ü55

Lange war es Praxis, dass über die Familienversicherung eine GKV-Rückkehr konstruiert wurde, da für diese keine Altersgrenzen galt. Diese Lücke soll geschlossen werden, wie ein Gesetzesentwurf offenlegt, der zum 02.07.2024 verlesen wird und voraussichtlich taggleich gültig sein wird.28

Der Trick via Verzicht auf Altersrenten zur Erlangung der Familienversicherung ist nichtig! Bereits vor der der Beschließung wurde ein Teilrentenverzicht als Möglichkeit zur Erlangung der Familienversicherung von einigen Gerichten ausgeschlossen, z. B. dem LSG Berlin-Brandenburg.29

Die Rechtsprechung ist dabei uneinheitlich.30 Mit BSG-Urteil und Gesetzesänderung zum 01.01.2026 muss auch für die Familienversicherung ein mindestens über zwölfmonatiger Rentenverzicht erfolgen, da ansonsten für die Einkommensgrenzen der Familienversicherung die Anteilsrente hochgerechnet wird.31 Der Fall dieser Grenze markiert lt. Bewertung des Autors nur den Anfangspunkt, da Rückkehr-Möglichkeiten die letzten Jahre stark eingeschränkt wurden.

Wenige Tage nach der Urteil und der Gesetzesänderung begannen erste GKV mit der rückwirkenden Kündigung der Familienversicherung aufgrund neuer Rechtslage. Anonymes Beispiel vom 31.01.2026 von der TK:

Bescheid

Beendigung der Familienversicherung nach § 10 SGB V

Sehr geehrte ,

wir führe seit dem die kostenfreie Familienversicherung für Ihre Ehefrau durch.

Mit dem Gesetz zur Befugnis Erweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 traten zum 1. Januar 2026 Änderungen im Versicherungs- und Beitragsbereich in Kraft, welche sich auch auf die Familienversicherung auswirken.

Mit dem zugehörigen Rundschreiben 778/2025 vom 29.12.2025 wurden die neuen Regelungen zur Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung verdeutlicht.

Damit ist die Familienversicherung für Ehegatten und Lebenspartner, wenn sie

  • eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen und

  • die allgemeine Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung) überschritten wäre, wenn die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch genommen würde und

  • zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren

eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen und

die allgemeine Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung) überschritten wäre, wenn die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch genommen würde und

zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren

ausgeschlossen (§ 10 Absatz 1 Satz 8 SGB V).

Für Ehegatten und Lebenspartner, die über den 31.12.2025 hinaus eine Teilrente beziehen und die o.g. Ausschlusskriterien erfüllen, ist die Familienversicherung zum 31.12.2025 zu beenden.

Ihre Ehefrau bezieht seit dem eine Teilrente und erfüllt die Ausschlusskriterien nach § 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V.

Die Familienversicherung endete somit aufgrund der neuen Rechtslage zum 31.12.2025.

Grafik 136 – Rückwirkende Kündigung Familienversicherung durch TK wg. Gesetzesänderung

Quellenangaben

  1. 2024-08-19 BSG – Az. B 12 KR 6/24 B https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001588726.htm
  2. §6 III a SGB V Versicherungsfreiheit https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
  3. 2013-12-16 Bundeszentrale für politische Bildung – Einer für alle, alle für einen – Das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72358/solidarprinzip
  4. 2024-07-30 LSG Nordrhein-Westfalen – Az. L 10 KR 157/24 https://openjur.de/u/2493415.html
  5. 2013-12-16 Bundeszentrale für politische Bildung – Solidarität? Manche müssen nicht mitmachen, wenn sie nicht wollen https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72387/versicherungspflicht-gilt-nicht-fuer-alle-pkv
  6. §9a TzBfG Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html
  7. §10 SGB V Familienversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
  8. 2021-01 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – Der Bundesfreiwilligendienst von A-Z – #K https://www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/a-bis-z.html#c1107
  9. §6 SGB V Versicherungsfreiheit https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
  10. 2020-11-23 LSG Berlin-Brandenburg Az. L 9 KR 30/17 https://openjur.de/u/2316283.html
  11. 2024-04-29 Tagesschau – Risiken und Nebenwirkungen beim Kassenwechsel https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/krankenkasse-wechsel-privat-gesetzlich-100.html
  12. 2020-01-01 DRV R0815 – Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.html
  13. §50 SGB X Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html
  14. §28g SGB IV Beitragsabzug https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28g.html
  15. §32 SGB I Verbot nachteiliger Vereinbarungen https://dejure.org/gesetze/SGB_I/32.html
  16. §266 a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html
  17. §25 I SGB IV Verjährung https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html
  18. §24 I SGB IV Säumniszuschlag https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/24.html
  19. 2017-11-30 BGH – Az. B 3 P 5 /16 R https://datenbank.nwb.de/Dokument/722477/
  20. §33 II SGV XI Leistungsvoraussetzungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html
  21. §23 SGB XI Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrags https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__27.html
  22. 2022-07-22 LSG Baden-Württemberg – Az. L 4 KR 1405/20 https://openjur.de/u/2448279.html
  23. 2025-08-25 procontra – Kassen-Aufsicht kritisiert Beitragstricks – und warnt vor PKV-Wechselmissbrauch https://www.procontra-online.de/krankenversicherung/artikel/kassen-aufsicht-kritisiert-beitragstricks-und-warnt-vor-pkv-wechselmissbrauch
  24. „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-24 UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH – Beratungsangebot https://www.patientenberatung.de/de/beratungsangebot
  25. „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-24 VuP – Verbund unabhängige Patientenberatung e.V. – Wie und wo wird beraten https://www.v-up.de/vup-beraten.html
  26. „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-24 Sozialverband VdK Deutschland e.V. – Beratungsstellen-Suche https://www.vdk.de/deutschland/pages/der_vdk/72455/suche-beratungsstelle
  27. 2024-01-29 E-Mail eines KKH-Mitarbeiters – Titel „AW: Vorbereitung zum Termin Herr + Frau XXX/YYY : Beiträge KKH vs. PKV“
  28. 2024-07-02 Die Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz– GVSG) – S. 12 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_GE_Kabinett.pdf
  29. 2024-08-07 Datev eG Nürnberg – Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung durch kurzzeitigen Teilrentenbezug https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-wechsel-von-privater-in-gesetzliche-krankenversicherung-durch-kurzzeitigen-teilrentenbezug-129440
  30. 2024-08-09 VVP Versicherungsvermittlung professionell – (Kein) Wechsel von PKV in GKV durch kurzzeitigen Teilrentenbezug? https://www.iww.de/vvp/kundenberatung/krankenversicherung-kein-wechsel-von-pkv-in-gkv-durch-kurzzeitigen-teilrentenbezug-f161905
  31. 2025-12-03 BSG – Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente? https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025_31.html

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Walter Benda

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