Einige Tarife sehen vor, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter – oft bis max. 9 Jahre, was analog der GKV wäre – eine Begleitperson im Krankenhaus bezahlt bekommen können. Sieht der Tarif keine Regelung vor, gibt es keine Leistung. Wenn dieser Baustein gewünscht wird, dann muss er bei dem Tarif des Kindes versichert sein, nicht dem Tarif des Erwachsenen! Eine schlechtere Regelung als die GKV ist möglich.
Als zusätzliche Bedingung gilt zudem immer, dass ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigen muss, die bis zum 9 LJ. als unwiderlegliche Vermutung gilt.1
Es ist ein minores Selektionsmerkmal, da es zumeist kein wirtschaftlich existenzbedrohendes Risiko darstellt. Zudem gilt, dass bei Kindesbegleitung eine Lohnfortzahlung des AG zusteht, jedoch ggf. gemindert um etwaige Leistungen der Unfall- und/oder Krankenversicherung.2
Quellenangaben
- §11 III SGB V Leistungsarten https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html
- §616 BGB Vorübergehende Verhinderung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

