Rehabilitation und ihre Sub-Typen

Inhaltsverzeichnis

Diese gesundheitliche Anschluss-Versorgung (Nachsorge) ist in drei Bereiche gegliedert.

Primärversorgung Ambulante Behandlung durch niedergelassene Praxen
Sekundärversorgung Stationäre Versorgung im Krankenhaus
Tertiärversorgung Rehabitilation

Während die ersten beiden Bereiche den meisten Menschen aus der Praxis bekannt ist, gibt es Unsicherheiten was es mit der „Reha“ auf sich hat. Die Reha folgt zumeist unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, weshalb man auch von Entlassung in die Reha1 spricht. Krankenhäuser werden gegenüber Vorsorge und Rehabitilation unterschieden.2 In Abgrenzung zur Kur (Vorsorge) ist es die Nachsorge, wobei Sie in u. g. Tabelle erkennen, dass auch bei Kur der Begriff der Reha verwendet wird.

Vorsorge – Kur Nachsorge – Reha
  • §23 SGB V medizinische Vorsorge, allgemein.

  • §24 SGB V medizinische Vorsorge für Eltern als Präventivmaßnahme.

  • §41 SGB V medizinische Rehabilitation für Eltern.

  • Wiedereingliederung ins Erwerbsleben oder zur sozialen Eingliederung.

  • §5 SGB IX Anschluss-Reha (AR) als Anschlussheilbehandlung (AHB, GKV) bzw. Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM, PKV) als unmittelbare medizinsche Reha bei bestimmten Krankheiten nach einem stationären Aufenthalt.

  • §23 SGB V medizinische Vorsorge, allgemein.

  • §24 SGB V medizinische Vorsorge für Eltern als Präventivmaßnahme.

  • §41 SGB V medizinische Rehabilitation für Eltern.

§23 SGB V medizinische Vorsorge, allgemein.

§24 SGB V medizinische Vorsorge für Eltern als Präventivmaßnahme.

§41 SGB V medizinische Rehabilitation für Eltern.

  • Wiedereingliederung ins Erwerbsleben oder zur sozialen Eingliederung.

  • §5 SGB IX Anschluss-Reha (AR) als Anschlussheilbehandlung (AHB, GKV) bzw. Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM, PKV) als unmittelbare medizinsche Reha bei bestimmten Krankheiten nach einem stationären Aufenthalt.

Wiedereingliederung ins Erwerbsleben oder zur sozialen Eingliederung.

§5 SGB IX Anschluss-Reha (AR) als Anschlussheilbehandlung (AHB, GKV) bzw. Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM, PKV) als unmittelbare medizinsche Reha bei bestimmten Krankheiten nach einem stationären Aufenthalt.

Darüber hinaus gibt es unterhaltssichernde sowie Bildungsleistugen, die aber meist auf GKV-Mitglieder beschränkt sind. Daher kann es sinnvoll sein, wenn ein Behindertes Kind eine GKV mit hochwertigen Zusatzversicherungen unterhält! Die Pauschalaussage, dass die PKV immer besser sei, ist in diesem Kontext kritisch zu hinterfragen.

Die Rehabilitation umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel, möglichen Behinderungen oder möglicher Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder Verschlimmerungen zu verhüten.

Dazu gehören Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die eine Eingliederung der Patientin oder des Patienten in das Arbeitsleben fördern ebenso wie Leistungen zur sozialen Rehabilitation, welche die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern. Sie zielen auf die Bewältigung der alltäglichen Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld der Patientinnen und Patienten.

Wichtig: Abweichend von den Leistungen der Pflicht-Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung3 sehen einige Versorgungswerke hier keine Leistungen vor, wobei dies sogar innerhalb der Berufsgruppen (z. B. Arzt/Mediziner, Anwalt, Ingenieuer & Architekt etc.) uneinheitlich ist.

So lange Sie arbeitsfähig sein könnten, wird der beruflichen Rehabilitation der Vorzug gegeben. Die Bedingungen4 sind im Einzelfall zu prüfen. Die Behandlung kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen.5

Generell gilt, dass in der Rangfolge

  • erst die DRV einstandspflichtig ist,

  • dann die Berufsgenossenschaften

  • und zuletzt die Krankenversicherung.

erst die DRV einstandspflichtig ist,

dann die Berufsgenossenschaften

und zuletzt die Krankenversicherung.

Wer keine Leistung aus den ersten zwei bekommen kann, sollte muss das via Krankenversicherung absichern, insbesondere Mitglieder von Versorgungswerken.

Quellenangaben

  1. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 GKV-Spitzenverband – Entlassungsmanagement in der Rehabilitation https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/rehabilitation/r_entlassmanagement/entlassmanagement_reha.jsp
  2. §107 SGB V Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__107.html
  3. §7 SGB II Versicherung Kraft Gesetzes https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Deutsche Rentenversicherung Bund – Allgemeine medizinische Reha https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Allgemeine-med-Reha/allgemeine-med-reha.html
  5. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 GFMK GmbH & Co. KG – AHB (Anschlussheilbehandlung) https://www.ahb.info/

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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Deutschlands führender Spezialist für komplexe PKV-Fälle

Walter Benda

PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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Systemunterschiede

Wie unterscheidet sich die private von der gesetzlichen Krankenversicherung wirklich?

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Für wen lohnt sich die private Krankenversicherung am meisten?

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Warum ist die Pflegepflichtversicherung für alle PKV-Versicherten Pflicht?

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Wie berechnet sich eigentlich der Beitrag in der privaten Krankenversicherung?

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Warum muss vor Vertragsbeginn eine Gesundheitsprüfung stattfinden?

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Wie sicher sind persönliche Daten in der privaten Krankenversicherung?

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Welche Vertragsklauseln sollte man vor Abschluss genau prüfen?

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