Wer in die private Krankenversicherung eintritt, der schließt einen Vertrag mit einer Privatfirma ab, die ihm gem. Tarifbedingungen eine Erstattung für versicherte Kosten gibt, was nicht zwingend deckungsgleich mit den verursachten Kosten sein muss. Die Eranos-Vereine1 aus dem antiken Griechenland im sechsten Jahrhundert vor Christus werden teils aus Vorläufer für die Privatversicherung bezeichnet, bspw. weil die entrichteten Beiträge u. a. zum Freikauf aus der Sklaverei dienten, was einer Art Insolvenzversicherung gleichkam. Die heutige Prägung des dualen Systems zweier Krankenversicherungssysteme2 wurde in der Zeit des Nationalsozialismus besonders stark gen PKV geprägt, weil damals der Vorgänger der heutigen JAEG massiv gesenkt wurde und die GKV keine Angebote mehr unterbreiten durfte, die als PKV-Leistung zu klassifizieren waren. Sie wollten eine strikte Trennung zwischen der Propaganda verwertbaren staatlichen Leistungen gegenüber der Individualversicherung stärken.3
Als Versicherter einer PKV werden Sie Teil eines Versichertenkollektivs, sprich einer statistischen Masse nach vorher definierten Selektionskriterien.4 Die Risiken des Einzelnen sind unbezahlbar, doch durch Bündelung auf eine Gruppe sind sie gegenfinanzierbar, da im Kollektiv ausgleichbar. Die Grundlagen werden durch Ihren Vertrag begründet, der sich überwiegend an den Spezialvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) orientiert sowie den generellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Analog zur GKV flankiert durch die Rechtsprechung. Für die PKV gilt „pacta sunt servanda“, die Vertragstreue für Schuldverhältnisse sowie rechtswirksame Übereinkünfte,5 ergänzt durch Treu und Glauben.6 Vereinfacht: Verträge sind einzuhalten!
Erwarten Sie nie mehr als vertraglich vereinbart wurde, sprich versichert ist!
Erwarten Sie nie mehr als vertraglich vereinbart wurde, sprich versichert ist!
Die umgangssprachliche Kulanz sollten Sie – ganz umgangssprachlich – getrost vergessen! Beispiel: Zahlt eine PKV über längere Zeit medizinisch nicht notwendige Behandlungen, könnte ein Versicherte auf die Idee kommen aus Treu und Glauben heraus einen Anspruch abzuleiten, wo keiner besteht.7 Dem ist nicht so, denn weder darf eine PKV die anderen Versicherten benachteiligen, noch wird sie sich durch dieses Verhalten auf Zahlungsverpflichten einlassen, für die sie keine Prämien vereinnahmt. Selbst in Ausnahmen (z. B. Fehler des Sachbearbeiters) gilt, dass aus einer Erstattung in der Vergangenheit kann kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.
Ob Sie bei einer Aktiengesellschaft (kurz AG)8 versichert sind oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (kurz VVaG),9 spielt keine Rolle. Daher werden die Unterschiede hier nicht detailliert behandelt, denn für beides lassen sich pro und contra Argumente finden. Es gibt keine zwei Gesellschaften, die so ähnlich in Tarifstruktur und sonstigen Kriterien sind, als dass AG bzw. VVaG ein Auswahlkriterium sein könnte!
Die urbane Legende, dass ein VVaG besser sei, kann nicht pauschal durch wissenschaftliche Fakten belegt werden. Prominentes Beispiel: die Deutsche Steuerberater-Versicherung-Pensionskasse VVaG bekam mangels Finanzierbarkeit die BaFin-Lizenz entzogen.10
Quellenangaben
- 2020-02-22 Wikipedia – Eranos https://de.wikipedia.org/wiki/Eranos
- „ohne Datum“, Aufruf 2022-01-19 Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Gesundheitssystem https://www.stmgp.bayern.de/gesundheitsversorgung/gesundheitssystem/
- 2017 Springer Gabler Best Masters – Quersubventionierung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung – Quantitative Bewertung für Arztpraxen und Ableitung eines Entwicklungsszenarios – ISBN 978-3-658-16120-0 – S. 23
- 2018-02-16 Wirtschaftslexikon Gabler – Grundgesamtheit http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/grundgesamtheit.html?referenceKeywordName=Kollektiv
- §241 I BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
- §242 BGB Leistung nach Treu und Glauben https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
- 2023-02-02 OLG Karlsruhe – Az. 12 U 193/22 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=38576
- Aktiengesetz https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/
- §171 VAG https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=171
- 2022-01-21 BaFin – Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/VAG/meldung_20220121_Widerruf_Erlaubnis.html?fbclid=IwAR1KaM_9xx-BXOI4QDSaD4IssL4hmnmFOthOv6fZCFDQsTVDtHC3ft0I-LU

