Es gibt keine speziellen Tarife, die nur für Piloten oder fliegendes Personal existieren! Die Rahmenverträge einiger Flugdienst-Versicherungsmakler, z. B. Albatros von der Lufthansa,1 bieten teils einen erleichterten Zugang oder einen kleinen Beitragsvorteil. Keinesfalls sind sie so gut, dass sie eine unabhängige Beratung ersetzen könnten!
Neben Themen wie dem Geltungsbereich, da oft im Ausland arbeitend, spielt das Krankentagegeld eine hohe Rolle. Ähnlich wie die Loss-of-License-Problematik bei der Berufsunfähigkeitsversicherung,2 muss fliegendes Personal auf eine passendes Krankentagegeld achten, was die Höhe anbelangt, den Geltungsbereich sowie die sog. 100%-AU-Klausel, da Teilzeit-Arbeit oder Beschäftigung über Tochter- und/oder Auslandsfirmen vorkommen. Auch ist das Versagen der Medical Class 1 (Flugdiensttauglichkeitsklasse) bei den meisten Tarifen KEIN Grund für den Bezug von Krankentagegeld, sondern müsste über eine echte LoL-Klausel („Loss of Licence“) in der Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt werden.
Daher kommt es darauf an, ob eine Fluguntauglichkeit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen sind, was von den Gerichten uneinheitlich bewertet wird. Das OLG Frankfurt3 bejaht einen Krankentagegeldanspruch, bis das Luftfahrtbundesamt die Flugtauglichkeit wieder bescheinigt; das OLG Köln4 hat eine gegenläufige Rechtsauffassung. Der BGH bejaht eine Leistung, wenn die Bedingungen eine explizite Gleichstellung von Fehlen der Flugtauglichkeit mit der Arbeitsunfähigkeit beinhalten, z. B. bis zur behördlichen Entscheidung über die Flugtauglichkeit; wobei es um jedwedes Medical geht, nicht nur Medical Class 1. Ein Fehlen etwaiger medizinischer Gründe für eine AU ist dann unerheblich.5
Die preisgünstigen Lösungen über Auslandsgruppenverträge sind oft keine gute Lösung, obwohl sie günstig sind, denn sie haben weder eine LoL-Klausel noch eine Portabilität, wenn man das Kollektiv verlässt, z. B., weil man zu einer anderen Airline geht. Zudem bilden sie keine Alterungsrückstellungen und verzichten NICHT auf das Kündigungsrecht, auch nicht im Alter. Gleiches gilt für etwaige Auslands-PKV. Es lohnt nicht, dass Sie im aktiven Dienst ein paar Euros sparen, wenn Sie dafür im Alter draufzahlen oder sogar den vormaligen Schutz verlieren würden!
Unechte Selbstständige unterliegen Sozialversicherungspflicht
Wer als vermeintlich selbstständiger Pilot (Freelance) in die Organisationsstruktur seines Auftraggebers eingebunden ist, z. B. weil er dessen vollgetankte Flugzeuge ohne Haftungsbeteiligung nutzt und sich an deren Pläne halten muss, trägt im maßgeblichen kein unternehmerisches Risiko und ist weisungsgebunden; auch wenn vermeintliche zeitliche sowie örtliche Freiheiten sowie die theoretische Möglichkeit der Auftragsablehnung bestünden. Dies führt zur Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.6 Daraus können weder ein Zuschuss zur Rentenversicherung noch zur Krankenversicherung abgeleitet werden.
Ryanair Piloten sind abhängige Beschäftigte, kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“
Das LSG Berlin-Brandenburg hat den Versuch der Umgehung der Sozialversicherung durch Ryanair beendet. Diese versuchte durch ein Firmenkonstrukt (irländische Limited; Pool-Vertrag im UK; Einzelbuchungen durch die Piloten; keine Niederlassung in Deutschland) sich der deutschen Lohnschutzgesetze zu entziehen. Die Piloten seien vollständig in die Organisationsstruktur inklusive Dienstplan der irischen Limited eingebunden, woran auch die verschachtelte „Zwischenschaltung“ (sic!) nichts ändert.
Bis zu zehn Jahre muss der verurteilte Arbeitgeber7 die Sozialversicherung grundsätzlich nachentrichten, obwohl in diesem Urteil nicht die Höhe entschieden wurde.
Ryanair war zum Verfahren nur beigeladen.
Quellenangaben
- „ohne Datum“, Aufruf 2023-04-25 Albatros Versicherungsdienste GmbH https://www.albatros.de/welcome/lufthansa
- 2023-01 Versicherungsbote – Berufsunfähigkeitsversicherung für Flugzeugführer die Loss-of-Licence-Versicherung – S. 44-46
- 2024-03-01 OLG Frankfurt a. M. – Az. 7 U 96/20 https://www.iww.de/vvp/quellenmaterial/id/243180
- 2019-12-17 OLG Köln – Az. 9 U 195/18 https://www.iww.de/vvp/quellenmaterial/id/243181
- 2024-11-27 BGH – Az. IV ZR 42/24 https://www.iww.de/vk/quellenmaterial/id/245520
- 2024-04-23 BSG – Az. B 12 BA 9/22 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_04_23_B_12_BA_09_22_R.html
- 2026-01-23 Datev Magazin – Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-sozialversicherungsrechtliches-out-sourcing-von-piloten-bei-eingliederung-in-die-betriebsorganisation-von-ryanair-144288

