Danksagung: Der Beitrag über die Beihilfe wurde in der 1. Version des Buches gemeinsam mit Henning Schmidt erstellt, jedoch mehrfach vom Autor alleine überarbeitet sowie erweitert.
Danksagung: Der Beitrag über die Beihilfe wurde in der 1. Version des Buches gemeinsam mit Henning Schmidt erstellt, jedoch mehrfach vom Autor alleine überarbeitet sowie erweitert.
Beamte, deren Ehepartner sowie Kinder können als sogenannte Beihilfeberechtigte sich zu einem bestimmten Prozentsatz (i.d.R. 50% bzw. 30%) privat krankenversichern. Wegen der Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung1 kann ergänzend zum Beihilfesatz eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Beihilfe und private Krankenversicherung müssen in Summe immer 100% ergeben, ggf. gekürzt um eine Selbstbeteiligung oder einen Verwaltungskostenabschlag.
Der Versicherungsumfang der privaten Krankenversicherung erstreckt sich immer auf den Teil, der in der Beihilfe nicht abgesichert ist. Wer in der Gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt, erhält – bis auf die u. g. Ausnahmen – hierfür keine Kostenbeteiligung des Dienstherrn und muss die kompletten Kosten dieser Vollversicherung selbst tragen, da es weder Teilversicherungen noch angepasste Beihilfe-Zusatzversicherungen gibt! Das führt außerhalb des einfachen Dienstes praktisch immer zu Mehrbelastungen im Vergleich zur PKV.
Die Privaten Krankenversicherer bieten für Beamte spezielle Beihilfe(-restkosten-)Tarife an. Der Markt hierfür ist sehr breit gefächert, so dass nur ein individueller Preis-Leistungs-Vergleich zielführend in der Auswahl eines Tarifes bzw. Anbieters ist.
Zu beachten sind auch Einschränkungen in den Beihilfeleistungen in den letzten Jahren, wie die Einführung einer Kostendämpfungspauschale und der Wegfall sogenannter stationärer Wahlleistungen wie „Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer“ und „Chefarztbehandlung“. Diese und in Zukunft entstehende Lücken schließt man mit einem stationären bzw. einem Ergänzungstarif im Rahmen seiner ausgewählten privaten Krankenversicherung.
Die obligatorische Pflegepflichtversicherung schließt sich an die private Krankenversicherung an.
Quellenangaben
- §6 I 2 SGB V Versicherungsfreiheit https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

