Sog. „ordentliche“ Studenten sind pflichtversichert in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS), außer Sie befinden sich im 15. Fachsemester oder sind bereits ü30 Jahre alt.1 Ein ordentlicher Student widmet Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium.2 Sie können sich bis zu drei Monate nach Studienbeginn von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, gerechnet ab der Immatrikulation. Die Befreiung wirkt unbefristet und ist nicht widerrufbar.3
Im Anschluss an die verpflichtende KVdS erfolgt die Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied, wobei ein erneutes zweiwöchiges Kündigungsfenster zum Wechsel in die PKV entsteht, wobei die Frist nach Belehrung durch die GKV anläuft.
Studenten können oft bis zum 25. Lebensjahr über die kostenfreie Familienversicherung Ihrer Eltern mitversichert werden.4 Nur in Ausnahmen darüber hinaus.
Sog. „duale Studenten“ werden wie Auszubildende behandelt und sind GKV-Pflichtmitglieder, da die JAEG unterschreitend.
Die PKV kann für die Dauer der KVdS-Zeit in eine Anwartschaft und/oder Zusatzversicherung umgewandelt werden, wenn Sie vor dem Studium existierte. Verdienstgrenzen müssen streng beachtet werden. Auch Stipendien und zweckgebundene Zuschüsse (z. B. bei Doktoranden-Stellen) sind voll beitragsrelevant in der GKV und können die Familienversicherung gefährden.5
Existierten weder Anwartschaft noch Optionstarif, sollten Sie mindestens einen Optionstarif abschließen. So sichern sich Studenten den späteren PKV-Eintritt, egal wie krank sie dann sein könnten.
Sonderregeln für ausländische Studenten
Für ausländische Studenten gelten Sonderregeln. Wenn diese von außerhalb der EU bzw. des EWR-Raumes kommen, ist oft nur eine PKV möglich. Achtung: Viele der privaten Auslandskrankenversicherungen erfüllen NICHT die deutsche Versicherungspflicht und haben eine begrenzte Laufzeit. Sie können Probleme bei der Anschlussversicherung verursachen.
Quellenangaben
- §5 IX SGB V Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- „ohne Datum“, Aufruf 2023-03-14 DRV – Ordentlich Studierende https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/O/ordentliche_studierende.html
- §5 SGB V Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- §10 SGB V Familienversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- 2020-12-15 LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 16 KR 333/17 https://openjur.de/u/2316827.html

