PKV-Tarif-Einheitsbrei für Angestellte / Arbeitnehmer

PKV-Tarif-Einheitsbrei für Angestellte / Arbeitnehmer

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Die wichtigste Prüfung bei Angestellten ist, ob Sie in die PKV wechseln dürfen. Dazu muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden. Die Prüfung wird von der Einzugsstelle vorgenommen; die GKV1, auf Initiierung des Arbeitgebers.2

Im Falle einer fehlerhaften Versicherung in der PKV kommt es ggf. zur Rückabwicklung, was finanzielle Schäden nach sich ziehen kann. Wenn sich ein Arbeitnehmer beispielsweise zu Unrecht in der PKV versichert, was im Rahmen einer Betriebsprüfung herausgefunden werden könnte, so würden etwaige Folgeschäden für die Richtigstellung zu Lasten des Versicherten gehen, denn der AG wäre nicht in seinen Rechten verletzt und ein materielles Beschwer bestünde nicht.3 Eine Berufung auf Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes scheidet daher aus.4 Eine Belastung des Arbeitsverhältnisses in der Folge ist wahrscheinlich.

Insbesondere für Lehrer – die trotz vertragsrechtlicher Selbstständigkeit wie Arbeitnehmer betrachtet werden können – wurde diese Auffassung vom Bundessozialgericht bekräftigt. Hier ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob und wie Sozialversicherungspflicht vorliegt, wobei frühere Bescheide sowie Einstufungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen.5

Bei einer rückwirkenden Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft läuft die dreimonatige Frist zum Beitritt erst mit Bekanntgabe des Bescheides. Versäumt die GKV den bald ehemals PKV-Versicherten darauf hinzuwiesen, gilt er als fristgerecht beigetreten.6 Ein Problem ist, dass die Versicherungsbedingungen eine rückwirkende Aufhebung maximal drei Monate zulassen, womit das Risiko der Doppelverbeitragung besteht.

Die PKV unterscheide bei ihren Arbeitnehmer-Tarifen nur zwischen Medizinern und Nicht-Medizinern. D. h. der große Teil wird in einen Topf geworfen, obwohl es durchaus Gründe für eine Differenzierung gibt. Es existieren keine speziellen PKV-Tarife für MINT (Mathematiker inkl. Physikern, Chemiker und Biologen, Ingenieure, Naturwissenschaftler, Informatiker), Unternehmensberater etc. Aber diese Berufe haben Besonderheiten, welche durch bestimmte Klauseln abgedeckt sein sollten, weshalb leider nicht alle Tarife in Frage kommen.

Quellenangaben

  1. §28i SGB IV Zuständige Einzugsstelle https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28i.html
  2. §28h II SGB IV Einzugsstellen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28h.html
  3. 2022-09-23 LSG Baden-Württemberg – Az. L 4 KR 3763/20 https://openjur.de/u/2452149.html
  4. §44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
  5. 2024-11-06 BSG – Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig – Az. B 12 BA 3/23 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024_31.html
  6. 2022-07-23 LSG Baden-Württemberg – Az. L 4 KR 1405/20 https://openjur.de/u/2448279.print

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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