Apotheker können vereinzelt die Medikamente mit einem erhöhten Selbstbehalt versehen, womit der Beitrag sinkt. Diese tariflichen Vorteile sind aber mittlerweile fast ausgestorben, so dass Apotheker mehrheitlich wie normale Arbeitnehmer behandelt werden.
Vorsicht sollten Apotheker vor Klauseln walten lassen, welche die Leistung gänzlich ausschließen. Da Arzneimittel der teuerste Leistungsblock der KV geworden sind, wären solche Klauseln ein K.O.-Kriterium, das keinesfalls den Beitragsrabatt rechtfertigt. Ein solche Klausel könnte beispielsweise wie im fiktiven Beispiel lauten: „Dem Apotheker sowie in häuslicher Gemeinschaft wohnende Angehörige erhalten einen Beitragsnachlass in Höhe von 15%, wenn sie auf die Kostenerstattung für Arznei- und Verbandmittel verzichten.“

