Bei Zahnärzten gibt es Tarife, welche keine Zahnleistungen versichern, sondern nur die Materialkosten. Auch Mischmodell aus anteiliger Zahnleistung sowie Materialkosten existieren. Daraus können sich Vor- und Nachteile ergeben.
Für angestellte Zahnärztinnen gibt es eine Besonderheit beim Krankengeld, da die Schwangerschaft per Definition ein Tätigkeitsverbot auslöst, in dessen Folge der Arbeitgeber sowie das Krankengeld das Einkommen fortzahlen. Dieser Schutz gilt nicht für Partnerinnen oder niedergelassene Zahnärztinnen.1 Eine Ausnahmen gilt nur, es möglich wäre der Frau eine reine Verwaltungstätigkeit ohne Infektionsgefahr zu ermöglichen.2
Achtung: Nicht alle PKV-Tarife leisten vom ersten Tag des Beschäftigungsverbots an!
Quellenangaben
- 1993-05-27 BVerwG – Az. 5 C 42.89 https://research.wolterskluwer-online.de/document/fc973f4c-7099-42f8-a9b2-8d53580d79f2
- 2011-03-04 IWW – Wichtige Urteile für schwangere Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis https://www.iww.de/ppz/archiv/rechtsprechung-wichtige-urteile-fuer-schwangere-mitarbeiterinnen-der-zahnarztpraxis-f10684

