PKV-Besonderheiten für freie Mitarbeiter

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Es ist gängige Praxis, dass z. B. Physiotherapeuten, Vertretungen etc. in Rahmen der Praxis eingegliedert sind, aber aus diversen Gründen nicht als Arbeitnehmer geführt werden, sondern als Freiberufler, hilfsweise Gewerbetreibende.

Faustformel: Wenn eine Eingliederung in die Praxisorganisation vorliegt und kein Unternehmerrisiko vorliegt, gilt der freie Mitarbeiter als Angestellter; sowohl steuerlich als auch für die PKV. Typische Indizien für die abhängige Beschäftigung sind im Wesentlichen nur die Patienten der Praxis zu behandeln, maßgeblich deren Infrastruktur zu nutzen (z. B. als eigener Terminplaner), kein eigener Werbeauftritt, keine Partnerschaft in der Praxis sowie kein eingesetztes Kapital.1 So wurde kürzlich ein vermeintlich freiberuflicher Physiotherapeut (ohne eigene Zulassung) als abhängig beschäftigt eingestuft, weil Patientenstamm und Berufsrisiko dem einer abhängigen Beschäftigung entsprechend. Das LSG führt die Gründe auf:

  • Die Physiotherapeuten brachten nur ihre eigene Arbeitskraft in die Praxis ein.

  • Die Physiotherapeuten trugen im Ergebnis kein wirtschaftliches Risiko, wie zum Beispiel das Risiko eines finanziellen Verlustes. Das volle Risiko liegt nur bei den Praxisinhabern.

  • Die Physiotherapeuten partizipierten nicht vollumfänglich am wirtschaftlichen Ergebnis, sondern nur zu 70 % an deren Umsatz.

  • Die Physiotherapeuten brachten lediglich persönliche Gegenstände in die Praxis ein. Die Praxisinhaber dagegen stellten der Gesellschaft ihre voll eingerichtete Praxis zur Verfügung.

  • Die Physiotherapeuten hatten bei der Steuerung der Praxis kaum Mitbestimmungsrechte.

  • Die Physiotherapeuten waren in die Abrechnungsstruktur der Praxis eingegliedert.

  • Die Physiotherapeuten behandeln nicht ihre eigenen Patienten, vielmehr wurden alle in der Praxis behandelten Patienten auch als Patienten der Praxis geführt und abgerechnet. Es gab einzig und allein den Patientenstamm der Praxis.

  • Die Physiotherapeuten traten nicht selbständig als Dienstleister am Gesundheitsmarkt auf, dies übernahm die Praxis.

  • Die Physiotherapeuten hatten keine eigene Zulassung und auch keine eigene Betriebsstätte.

  • Dass die Physiotherapeuten die Behandlung der Patienten dann in eigener Verantwortung erbrachten, und selbst entschieden, wie sie die Patienten behandeln, spricht aus Sicht des Gerichts nicht für ihre Selbstständigkeit, da alle Physiotherapeuten auf dieser Art und Weise eigenständig arbeiten.

Die Physiotherapeuten brachten nur ihre eigene Arbeitskraft in die Praxis ein.

Die Physiotherapeuten trugen im Ergebnis kein wirtschaftliches Risiko, wie zum Beispiel das Risiko eines finanziellen Verlustes. Das volle Risiko liegt nur bei den Praxisinhabern.

Die Physiotherapeuten partizipierten nicht vollumfänglich am wirtschaftlichen Ergebnis, sondern nur zu 70 % an deren Umsatz.

Die Physiotherapeuten brachten lediglich persönliche Gegenstände in die Praxis ein. Die Praxisinhaber dagegen stellten der Gesellschaft ihre voll eingerichtete Praxis zur Verfügung.

Die Physiotherapeuten hatten bei der Steuerung der Praxis kaum Mitbestimmungsrechte.

Die Physiotherapeuten waren in die Abrechnungsstruktur der Praxis eingegliedert.

Die Physiotherapeuten behandeln nicht ihre eigenen Patienten, vielmehr wurden alle in der Praxis behandelten Patienten auch als Patienten der Praxis geführt und abgerechnet. Es gab einzig und allein den Patientenstamm der Praxis.

Die Physiotherapeuten traten nicht selbständig als Dienstleister am Gesundheitsmarkt auf, dies übernahm die Praxis.

Die Physiotherapeuten hatten keine eigene Zulassung und auch keine eigene Betriebsstätte.

Dass die Physiotherapeuten die Behandlung der Patienten dann in eigener Verantwortung erbrachten, und selbst entschieden, wie sie die Patienten behandeln, spricht aus Sicht des Gerichts nicht für ihre Selbstständigkeit, da alle Physiotherapeuten auf dieser Art und Weise eigenständig arbeiten.

Die Argumentation kann laut Fachanwälten für Medizinrecht nahtlos auf Ärzte übertragen werden.2

Das Risiko der fehlerhaften Klassifizierung liegt beim fiktiven Arbeitgeber. Aber auch der freie Mitarbeiter kann ein nachträgliches Zuzahlungsrisiko haben, wenn beispielsweise Rente, Versorgungswerk, Krankenkasse oÄ nachgefordert wird.

Selbst bei einer signifikanten Praxisbeteiligung (z. B. 35%) mit Dienstvertrag wird von Arbeitnehmer-Tätigkeit gesprochen, wenn eine Praxiseingliederung vorliegt und das wirtschaftliche Unternehmer-Risiko der „freien“ Mitarbeit nicht oder höchstens geringfügig vorhanden ist.

Auch eine großflächige Gewinnabführung (z. B. 65%) an die Praxis qualifiziert nicht als unternehmerisches Risiko.3

Ebenso genügt eine fachlich weitgehende Weisungsfreiheit, wenn eine überragende institutionelle Einbeziehung in das Versorgungskonzept des Trägers vorliegt, z. B. weil Ort sowie organisatorischer Rahmen vorgegeben sind.4 So wurde eine ärztliche Leichenbeschauerin als sozialversicherungsfrei eingestuft, weil die hoheitliche Beauftragung nicht mit einem Alleinauftraggeber vergleichbar ist, denn sie ist nur eine rechtliche Beleihung, die nur temporäre Einbindung in die Abläufe und Orte fordert, die sich unabdingbar aus den Gegebenheiten in Friedhöfen, Leichenschauhaus etc. ergeben.5

Für MVZ ist die Statusfeststellung ausgeurteilt. Fehlendes unternehmerisches Risiko oder fehlende Entscheidungskompetenz auf MVZ-Ebene oder feste Arbeitszeiten führen zur Aberkennung der Selbstständigkeit. Zudem gefährden sie die Zulassung des MVZ.6 Dies kann zu unliebsamen Nachforderungen in der Sozialversicherung führen und ggf. rückwirkend die PKV gefährden, z. B. bei einer Ärztin mit halber Stelle, welche dadurch unter JAEG liegen würde.

Faustformel: Je weniger Sie wie ein freiberuflicher Arzt agieren (dürfen)

umso eher werden Sie wie ein Arbeitnehmer eingestuft.

Etwaige Rechtsstreitigkeiten bzgl. Etwaiger fehlender AG-Zuschüsse zur PKV würden vor einem Sozialgericht geführt werden.7

Quellenangaben

  1. 2021-07-16 LSG BaWü – Az. L4 BA 75/20 https://openjur.de/u/2354828.html
  2. 2025-06-11 Philip Christmann – Fachanwalt für Medizinrecht – In Gemeinschaftspraxis tätige Physiotherapeuten ohne eigene Zulassung, Patientenstamm und Risiko sind abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig: Landessozialgericht Schleswig-Holstein 28-01-2025 https://christmann-law.de/neuigkeiten-mainmenu-66/1422-in-gemeinschaftspraxis-taetige-physiotherapeuten-ohne-eigene-zulassung-patientenstamm-und-risiko-sind-abhaengig-beschaeftigt-und-damit-sozialversicherungspflichtig-landessozialgericht-schleswig-holstein-28-01-2025.html
  3. 2023-12-12 BSG – Az. B 12 R 10/21 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_12_12_B_12_R_10_21_R.html
  4. 2024-03-06 LSG Baden-Württemberg – L 11 BA 1883/21 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175608
  5. 2025-01-22 LSG Baden-Württemberg – Az. L 5 BA 1266/24 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/177306
  6. 2017-11-29 BSG – Az. B 6 KA 31/16 R https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/199327?modul=esgb&id=199327
  7. 2023-01-31 BSG – Az. B 12 SF 1/22 R https://datenbank.nwb.de/Dokument/1013335/

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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