Viele Sachversicherungsprodukte bieten auch Versicherungsschutz im Pflegefall. Hierbei gibt es vielerlei Produkte und bevor diese berücksichtigt werden, sollten erst alle anderen Pflegeabsicherungen geprüft werden. Eine Ausnahme hiervon könnte eine Unfallversicherung darstellen – diese leistet jedoch vereinfacht auch nur bei einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit und stellt so nur eine Ausschnitts-Deckung dar. Aufgrund der geringen Relevanz dieser Produkte wird hier auf eine genaue Darstellung verzichtet. Hierunter fallen unter anderem die Multirisk- oder Funktionsinvaliditätsversicherungen.
Sachversicherungen bieten generell immer die Möglichkeit der Kündigung durch den Versicherer. Dies gilt sowohl individuell für Ihren Vertrag als auch für den kompletten Vertragsbestand des Versicherers. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass der Versicherer auf diese Kündigungsrechte vollumfänglich verzichtet. Dies ist nur sehr selten der Fall – viele Tarife enthalten zwar einen Verzicht auf eine individuelle Kündigung, ermöglichen aber weiterhin eine Kündigung des Gesamtbestandes des Versicherers. Ohne diesen umfassenden Verzicht kann jederzeit existenzieller Versicherungsschutz verloren gehen und ob zu diesem Zeitpunkt eine Gesundheitsprüfung für einen Neuabschluss bestanden werden könnte, ist unklar.
Gegen die massenhafte Änderungskündigung der AXA einer Kombi-Unfall-Rente (Multirisk) – die VN mussten einen schlechteren Vertrag akzeptieren, sonst wurde gekündigt – ging die Verbraucherzentrale gerichtlich vor, unterlag aber beim BGH. Diese Praxis bei Sachprodukten ist somit höchstrichterlich statthaft!1 Die Axa Verträge enthielten keinen schützenden Kündigungsverzicht.
Pflege im Rahmen der PKV
Abseits der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegepflichtversicherung und dedizierter Pflegezusatzversicherung (in der PKV) enthalten auch manche PKV-Tarife gesonderten Leistungen im Pflegefall. Hier sei exemplarisch die Einmalzahlung in gewissen Altverträge der Allianz (2.500-3.000€ PG3) oder auch die (teilweise) Beitragsbefreiung in PG 4 bei der Barmenia und Signal Iduna in derzeit verkaufsoffenen Tarifen zu nennen. Vor allem die Beitragsbefreiung bei der Barmenia könnte bei der finanziellen Planung für den stationären Pflegefall einkalkuliert werden.
Dies sollte kein Auswahlkriterium für eine PKV sein – denn die Aufgabe der Finanzierung der (bestmöglichen) medizinischen Versorgung steht im Vordergrund. Die zusätzlichen Leistungen im Pflegefall sind auch nur schwer vergleichbar – und relevanter ist hier vor allem die Absicherung der medizinischen Versorgung im Pflegefall (z.B. künstliche Ernährung).
Endes des Kooperations-Beitrags von Christian Steffen Fröhlich
Endes des Kooperations-Beitrags von Christian Steffen Fröhlich
Quellenangaben
- 2024-12-13 Versicherungsbote – BGH: Axa gewinnt gegen Verbraucherschützer https://www.versicherungsbote.de/id/4936718/BGH-Axa-gewinnt-gegen-Verbraucherschuetzer/ – Urteil des BGH vom tt.mm.jjjj Az. IV ZR 498/21 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht einsehbar

