Der offene Katalog ist kein Katalog, denn es heißt vereinfacht, dass verordnete Hilfsmittel (meist via Rezept) erstattungsfähig sind. Beispiel:
„Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)
Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) und zur Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel, jedoch keine Batterien für Hörgeräte.“1
Der offene Katalog ist einfacher, verständlicher, bietet mehr Sicherheit und Schutz. Es ist auch deshalb wichtig, weil bestimmte sehr teure Hilfsmittel (z. B. der Treppenlift oder die Heimdialyse) fast nie eine medizinische Notwendigkeit darstellen und daher sonst nicht versicherbar sind,2 aber erheblich mehr an Lebensqualität liefern.
Sie sollten 100% eines offenen Hilfsmittelkatalogs versichern! Wenn Sie weniger als 100% versichern, mindestens bis zur gesetzlichen Selbstbeteiligungs-Grenze von zzt. 5.000€3 in Eigenleistung treten zu müssen; für nicht versicherte Leistungen darüber hinaus! Was nicht versichert ist, z. B. wg. Nichtauflistung in einem geschlossenen Katalog, ist ohne Obergrenze selbst zu zahlen! Beispiel: Eine 80%-Versicherung hätte eine unbegrenzte 20% Eigenleistung gefülhte aber nicht formelle „Selbstbeteiligung“.
Quellenangaben
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat Alte Oldenburger A90/100 (A90/100m A80/100 Stand: 01/2013, A Nr. 6)
- 2019-02-25 OLG Rostock Az. 4 U 156/18 https://openjur.de/u/2209463.html
- §193 III VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html

