Zwar ist der Arzneimittelbegriff1 sehr weit gefasst und die Musterbedingungen2 – die keine eigene Definition vorgeben – haben eine vergleichsweise weite Formulierung, aber es gibt Lücken, u. a. durch konkrete Gesetzesausschlüsse.
Der häufigste Fall sind medikamentenähnliche Nährmittel, bspw. hochkalorische oder niedrigkalorische Nahrung. Das kann kritisch sein, denn Diätnahrung ist ungeachtet eines etwaigen Selbstbehalts nicht steuerlich abzugsfähig.3
An zweiter Stelle folgen Präparate, die zwar sinnvoll sein können, jedoch keine medizinische Indikation haben, z. B. ein Vitamin-D Mangel, der zumeist durch mehr Bewegung an der Sonne ausgleichbar ist. Diese sind nur in Ausnahmefällen versichert, z.B. um Mukoviszidose vorzubeugen oder falls im Rahmen einer orthomolekularen Therapie keine schulmedizinischen Behandlungen zur Verfügung stehen und die Präparate untrennbarer Teil der Therapie sind.4
Solche Beispiele bleiben jedoch Einzelfallentscheidungen ohne ableitbare Rechtspflicht für Dritte. Erstattungsanträge werden in der Regel abgelehnt oder unter den Vorbehalt des medizinischen Nachweises gestellt. Vgl. Bsp. mit Markierungen vom Autor:
Guten Tag, Herr XXXXXXXXXXXX, danke für Ihre Nachricht.
Präparate wie Stärkungsmittel, Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente werden vorbeugend oder zur Nahrungsergänzung bzw. allgemeinen Kräftigung und Stärkung eingenommen. Sie sind kein Bestandteil einer medizinischen Heilbehandlung. Damit besteht auch keine medizinische Notwendigkeit für die Einnahme.
Die betroffenen Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig.
Gerne können Sie uns einen Verlaufs- und Befundbericht mit dem Nachweis des Vitaminmangels Ihres behandelnden Arztes zusenden. Evtl. Kosten hierfür wären jedoch von Ihnen zu tragen. Dieser wird dann durch unseren Gesellschaftsarzt beurteilt.
Freundliche Grüße5
Daraus entsteht ein Restrisiko, das vierstellige Monatskosten verursachen könnte, wenn der Patient bspw. künstliche Ernährung benötigt.6 Viele dieser Mittel sind als sog. Nahrungsergänzungsmittel bei den Arzneimittelrichtlinien der GKV ausgeschlossen, die nicht einmal eine bedarfsbedingte Einzelfallprüfung vorsehen, wenn der Nutzen im Einzelfall belegt ist.7 Ohne erweiternde Klauseln wird dieser Maßstab von der PKV ebenfalls zu Grunde gelegt.
Obwohl sich empfiehlt diese Klausel zu versichern, sollte Versicherte nie davon ausgehen, dass jedes Mittel erstattungsfähig ist, nur weil ein Arzt die Behauptung in den Raum stellt, wenn diese nicht durch eine wissenschaftliche Basis untermauert wird. Bei Heilpraktikern ist zudem regelmäßig von einer Ablehnung auszugehen.
Steuerlich sind diese Präparate explizit nie als außergewöhnliche Belastung absetzbar.8 Selbst dann nicht, wenn Medikamentencharakter haben und im Rahmen schwerer Erkrankungen eingesetzt werden, z. B. Multiple Sklerose oder Krebs.9
| ✔ | Mindestanforderung Arznei- & Verbandsmittel Arznei- und Verbandsmittel ohne Zuzahlung versichern. Medikamentenähnliche Nährmittel (z. B. Sondennahrung etc.) versichern. |
|---|---|
| + | Optimum Arznei- & Verbandsmittel Optimum entspricht dem Minimum. |
Mindestanforderung Arznei- & Verbandsmittel
Arznei- und Verbandsmittel ohne Zuzahlung versichern.
Medikamentenähnliche Nährmittel (z. B. Sondennahrung etc.) versichern.
Optimum Arznei- & Verbandsmittel
Optimum entspricht dem Minimum.
Quellenangaben
- §2 AMG – Arzneimittelbegriff https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__2.html
- 2022-01 §4 III MB/KK 2009 Umfang der Leistungspflicht https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
- 2021-11-04 BFH – Az. VI R 48/18 https://openjur.de/u/2379074.html
- 2018-12-20 OLG Frankfurt – Az. 7 U 103/16 https://openjur.de/u/2259945.html
- 2024-07-03 Barmenia KV AG – VSNR 04 XXX XXX Y 00 Ablehnung Leistungsabrechnung mit Begründung unter Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 CARENOBLE Gesellschaft für Gesundheitsökonomie mbH & Co KG – Arten der künstlichen Ernährung https://www.caresolution.de/parenterale-ernaehrung/arten-der-kuenstlichen-ernaehrung/
- 2022-01-03 LSG Niedersachsen – Nicht jede Pille ist eine Medizin https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/nicht-jede-pille-ist-medizin-207313.html
- §33 II S3 EStG – Außergewöhnliche Belastungen https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
- 2024-09-26 Haufe Steuern – Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/aerztlich-verordnete-nahrungsergaenzungsmittel-bei-krebserkrankung_170_632828.html

