Derartige Aussagen sind falsch! Vermittler haben gar nicht die notwendigen Informationen, als dass Sie diese Aussage beweisen könnten. Lediglich der immanente Sanierungsstau einiger Tarife ist dem Grunde nach aber nicht in der Höhe der vom Zeitpunkt her bekannt. Auf mittlerweile und lange Frist werden alle Tarife eines bestimmten Leistungsspektrums den gleichen Beitrag kosten, was anhand der Kopfschäden sowie Profile bewiesen werden kann. Etwaige Arbitragen sind höchsten bei jungen Tarifen befristet möglich.
Die substitutive Krankenversicherung muss gem. §146 I VAG nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden. Die Lebensversicherung kennt sogenannte Abrechnungsverbände, welche – vereinfacht ausgedrückt – eine gruppenspezifische Gewinnermittlung samt dazugehöriger Überschussbeteiligung und RfB ermöglicht.1 Dies nutzt die Krankenversicherung, insbesondere bei besonderen Verträgen mit vereinfachtem Zugang, z. B. Gruppenverträge, Aktionsanträge etc. Jedoch nur mit abstrakter Angabe, wie am Beispiel der DKV ersichtlich:
Beitragsrückerstattung (BRE)/ Beitragsrückgewähr (BRG)
Überschussbeteiligung im Besonderen Abrechnungsverband = BRE/BAV (erfolgsabhängig). Nicht vom Ergebnis des Unternehmens abhängig, sondern allein vom Ergebnis innerhalb des einzelnen gesonderten Abrechnungsverbandes, der sich selber tragen muss. Zum Beispiel bei den speziellen Krankentagegeldtarifen und Krankenhaustagegeldtarif KMA.2
Betrachtet man nun, welche Berichterstattung eine PKV gegenüber der BaFin leisten muss,3 steht im dazugehörigen Formular nur, dass der aufsummierte Saldo zu übermitteln ist.4
Es muss schwer angezweifelt werden, dass ein Vermittler Geheimnisse innerhalb der PKV kennen soll, die selbst der Aufsicht führenden Bundesanstalt unbekannt sind!
Es gibt ein Spannungsverhältnis zwischen großzügiger Erstattung und der Beitragsstabilität. Sie als Versicherter möchten umfangreiche Erstattungen, was aber automatisch zu Lasten der Stabilität geht. Der Umkehrschluss gilt auch. Unter Berücksichtigung des Sanierungsstaus sind Aussagen zur bisherigen Stabilität mit hoher Skepsis zu betrachten.
Außerdem gibt es schwarze Schwäne, unvorhergesehene Extremereignisse. Beispielsweise waren die privaten Krankentagegelder jahrelang stabil, mit Schadenquoten deutlich unter 100%, weshalb die Prämien sogar gefallen sind. Dann kam mit Covid-19 eine Pandemie, welche die Quoten hochgetrieben hat, da das Erstattungsniveau beim Krankentagegeld eher von der allgemeinen Wirtschaftslage abhängt als von der medizinischen Inflation.5 Die Pandemie konnte aber niemand vorhersehen, weshalb sich niemand darauf vorbereiten konnte.
Betrachtet man die u. g. vereinfachte Darstellung einer Muster-PKV Tariflandschaft, ist erkennbar, dass einzelne Tarife gar nicht explodieren können, weil die PKV pyramidenförmige Umlageverfahren zur Stabilisierung benutzt, der Ausgleich durch Kollektive.
Aus Vereinfachungsgründen verwendet die Grafik umgangssprachliche Begriffe:
Grafik 147 – Ausgleich über das Kollektiv (vereinfachtes Schema)
Einige Kollektive haben nur noch eine zweistellige Anzahl an Versicherten. Da würden bspw. ein Bluter oder ein Krebspatienten die Kosten so hochtreiben, dass diese nicht auf das Kollektiv umgelegt werden könnten, ohne die Versicherten in dem Tarif zu überfordern. Diese Extremszenarien werden seit jeher über mathematische Verfahren aus dem Kollektiv herausgerechnet. Die dann übrigbleibenden Anpassungen werden stufenartig verteilt, wenn sie die Tragfähigkeit eines Kollektivs übersteigen.
Wer von explodierenden Tarifen phantasiert, verkennt das kalkulatorische Grundprinzip der PKV!
Quellenangaben
- 2018-02-19 Gabler Wirtschaftslexikon – Überschussbeteiligung https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ueberschussbeteiligung-48786/version-272033
- 2021-10-14 DKV AG – INTERN – Stand 2021 – Ersteller VMGM – Abstimmung BTC1 K, PMEK K final – S. 1
- §3 I BerVersV – Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/__3.html
- 2024 BaFin – Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung – S. 6 Punkt ZE1300 https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2024/j0414-48_0010.pdf
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 122

