Wichtig ist, dass praktisch keine spontane Offenbarungspflicht existiert. Sie müssen nicht ungefragt alle gefahrerheblichen Umstände mitteilen.
Professor Schwintowski ist Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität Berlin und an der Entwicklung des Versicherungsvertragsgesetzes beteiligt. Er bestätigt, dass die Neuregelungen der Anzeigepflicht die Abschaffung der spontanen Offenbarungspflicht ablösten.
Eine BGH-Rechtsprechung dazu existiert nicht aber die deutliche Mehrheit der Oberlandesgerichte sprechen sich gegen die spontane Offenbarungspflicht aus.1 Von Fachanwälten vertretene Verbrauchen obsiegen in nahezu allen Fällen.2
Aufgrund der VVG-Reform im Jahre 2008 sollte ältere Urteile nur in sehr begrenztem Umfang gewertet werden.
Daher der Tipp: Über obligieren Sie nicht, denn es gibt kein Beweisverwertungsverbot in Deutschland. Sollte die Versicherung durch Ihre unnötigen Angaben zu relevanten Erkenntnissen gelangen, wird sie diese auch verwenden. In der Praxis kommt es vor, dass der Wunsch nach Überobligation zu vermeidbaren Zuschlägen bzw. Ablehnungen führt.
Quellenangaben
- 2019-10 versicherungstipp Ausgabe 42/XXXVI 15-10-19 – S. 1
- 2021-02-21 Jöhnke & Reichow – Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB – Das Rechtsproblem der spontanen Anzeigepflicht https://joehnke-reichow.de/2021/02/21/versicherungsrecht-die-spontane-anzeigeobliegenheit-der-versicherten-ein-mythos-oder-gelebte-pflicht/

