Die MVZ nehmen regulär an der ambulanten medizinischen Versorgung in Deutschland teil.1 Es handelt sich um Zusammenschlüsse von Ärzten verschiedener Fachrichtungen. Gebräuchlich sind auch die Begriffe Ärztehaus oder ambulante Klinik, obwohl beides keine Legaldefinition hat.
Das Wort Zentrum ist dabei kein Indikator für die Größe! Bereits zwei Ärzte, welche sich zusammenschließen, können sich als Zentrum statt als Gemeinschaftspraxis bezeichnen, ohne dass dies irreführend wäre.2
In der Vergangenheit gab es Wildwuchs, da jedwede Gesellschaftsform erlaubt war. Seit dem 10.05.2019 sind nur noch Personengesellschaften, Genossenschaften sowie GmbHs als Neugründung gestattet, wobei Bestandsfirmen zeitlich unbefristeten Bestandsschutz genießen.3 Teilweise wurden eigene Organisationseinheiten gebildet um die Budgettierung der gesetzlichen Kassen zu umgehen.
Bei Gemeinschaftspraxen, MVZ etc. wird die komplette Einheit betrachtet und nicht auf die einzelne Leistung des jeweiligen Arztes abgestellt.4 Dies kann die Privatliquidation des Arztes betreffen, egal ob Angestellter oder Vertragsarzt. Dann würde nicht ein unwirtschaftliches Handeln eingeredet werden, sondern eine Übermaßbehandlung, womit die Erstattung gefährdet würde.
Auch kann es sein, dass die Organisation als GmbH oder anderer Gewerbetreibender mit Umsatzsteuer-Pflicht erfolgt, womit bestimmte Leistungen durch die Mehrwertsteuer verteuert würden.5 Dieses Risiko betrifft auch Privatpatienten.
Es kommt weiterhin zu regelmäßiger Patientenbenachteiligung in Form von Übermassbehandlung oder Abrechnungsmaximierung. Regelmäßig durch Umgehung der o. g. Gesetzesschranken, die sich bislang als unzulänglich erweisen.6 Schon 2012 hat der Gesetzgeber erkannt, dass Privatinvestoren diese Entwicklung beschleunigen; teils aus dem Hintergrund heraus agierend.7
Die gesetzlichen Krankenkassen versuchen diese Überversorgung zu unterbinden,8 was den Verdacht nahelegt, dass sich daher an Privatpatienten gesundgestoßen werden soll. Auch jüngste Studien-Erkenntnisse der Kassenärztlichen Vereinigung erhärten den Vorwurf, dass durch Finanzinvestoren „unterstützte“ MVZ bestimmter Fachrichtungen verstärkt lukrative Behandlungen erbringen, sowie teurer abrechnen als vergleichbare Praxen oder Krankenhäuser.9 In extremen Fällen werden gleich mehrere gleichlautende Firmen gegründet, so dass eine Optimierung der Gebühren durch entsprechende Auslagerungen erreicht werden kann, wie im u. g. Beispiel einer Münchener Spezialklinink für Orthopädie. So könnte die GmbH eine OP mit KH-Aufenthalt als Pauschale abrechnen, wobei als externe Belegärzte die GbR fungiert während die Vor- und Nachbehandlung im MVZ abgerechnet wird. Überschneidungen mit Dopplungen in den Abrechnungspunkten wären möglich. Anbei ein Beispiel aus dem Impressum eines abrechungsoptimierten Firmenkonstrukts.
OCM Gemeinschaftspraxis GbR
OCM Medizinisches Versorgungszentrum GbR
Zuständige Aufsichtsbehörde: KVB Bezirksstelle München Stadt und Land
Zuständige Kammer: Bayerische LandesärztekammerOCM Klinik GmbH10
OCM Gemeinschaftspraxis GbR
OCM Medizinisches Versorgungszentrum GbR
Zuständige Aufsichtsbehörde: KVB Bezirksstelle München Stadt und
Land
Zuständige Kammer: Bayerische Landesärztekammer
OCM Klinik GmbH10
Verschärft wird dies dadurch, dass ein Arzt NICHT gleichzeitig in einer Praxis sowie einem MVZ tätig sein darf.11 Dies kann zu Versorgungsengpässen führen, weil eine Fristen kongruente Zulassung als niedergelassener Arzt oder MVZ-Arzt, egal in welcher Reihenfolge, zu Überschneidungen bei den Planstellen führen kann,12 was die fachbereitsspezifische Fehlversorgung verschärft. Erschwernd kommt hinzu, dass Ärzte im MVB eine unternehmerische Verantwortung (z. B. Unternehmer-Risiko, Entscheidungsverantwortung für die Firma oÄ) tragen müssen, was den Anreiz zur gewinnmaximierten Medizin erhöht. Denn wenn der Arzt seiner „freiberuflichen“ Tätigkeit im MVZ nicht nachgehen kann, ist die Zulassung des MVZ gefährdet.13 Fehlt über längere Zeit ein (Fach-)Arzt, kann die Zulassung des MVB gefährdet sein.14
Sie müssen nicht in ein MVZ gehen, dennoch sollten Sie MVZ auf jeden Fall mitversichern, um Ihren Zugang zu Medizin flächendeckend sowie auf hohem Niveau ab zu sichern, denn die Anzahl der MVZ steigt seit Jahren.15 Bei der Einführung im Jahr 2004 gab es 70 MVZ, während es im Jahr 2023 bereits ca. 5.300 MVZ waren, Tendenz steigend.16
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Quellenangaben
- §95 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
- 2023-05-31 Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen – Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/bezeichnung-einer-gemeinschaftspraxis-als-zentrum
- §95 Ia SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
- 2024-08-27 Sozialgericht Schleswig-Holstein – Az. L 4 KA 7/22 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176844
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Bundesverband Medizinische Gesundheitszentren – Medizinische Versorgungszentren (MVZ) https://www.bmvz.de/wissenswertes/mvz-information/medizinische-versorgungszentren/
- 2022-04-07 Das Erste – Panorama – Spekulanten greifen nach Arztpraxen https://www.ardmediathek.de/video/panorama/spekulanten-kaufen-arztpraxen-auf-oder-doku/das-erste/Y3JpZDovL25kci5kZS81OWZlMzFlMS02MjM1LTRlYjMtOWVjZi1jZGIzZDI2Y2MzODk?fbclid=IwAR08vxgTUOAWjgjaqkQHk5xBIyha9fMRK5Hu91e_Ad0WzonHmoJP2NeVbx0
- 2012 Georg Thieme Verlag KG Stuttgart – Zulassungsrechtliche Änderungen für Radiologen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – Ausgabe 184 V – S. 479 https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/s-0031-1274842.pdf
- §103 SGB V Zulassungsbeschränkungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__103.html
- 2021-12-07 IGES Institut GmbH – Versorgungsanalysen zu MVZ im Bereich der KV Bayerns – S. 118-119 https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/UeberUns/Gesundheitspolitik/IGES-MVZ-Gutachten-April-2022.pdf
- „ohne Datum“, Aufruf 2023-04-24 OCM Klinik GmbH – Impressum https://www.ocm-muenchen.de/kontakt/impressum/
- §103 Iva SGB V Zulassungsbeschränkungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__103.html
- 2023-10-24 SG München – Az. S 38 KA 261/21 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174587
- 2016-12-13 SG München – Az. S 49 KA 469/16 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/200361?modul=esgb&id=200361
- 2018-12-31 Kassenärztliche Bundesvereinigung – Entwicklung der medizinischen Versorgungszentren – S. 3 https://www.kbv.de/media/sp/mvz_entwicklungen.pdf
- 2023-11 HDI Versicherung AG – MEDletter Ausgabe 03/2023 – Das Rad dreht sich weiter – Der Erfolg von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) – S.1

