Generell gilt für Kündigungen nur das Textformerfordernis,1 nicht das Schriftformerfordernis.2 Theoretisch würde eine E-Mail3 genügen. Doch nur weil viele Empfänger eine E-Mail akzeptieren, wird es nicht zur Pflicht. Sie haben die Nachweispflicht über den Kündigungseingang.
Die Sendebestätigung genügt regelmäßig nicht. Ein Faxbericht ist eher empfehlenswert. Oder gleich eingeschriebener Brief bzw. Einwurfeinschreiben.4
Spätestens bei Verwaltungsakten oder Widersprüchen ist die E-Mail lt. Auffassung von Sozialgerichten nicht ausreichend. Die erhöhte Anforderung der Schriftform sei dabei auch ggü. Randgruppen nicht benachteiligend.5Generell gilt, dass der Zugang zu Öffnungszeiten erfolgen muss, wobei nicht abschließend definiert ist, wann diese sind. Da beispielsweise Rechtsanwälte sich nicht gegen die Samstagszustellung wehren können,6 geht der Autor davon aus, dass dies ggü. Versicherungen analog ausgelegt werden kann. Der BGH führt aus:
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.7
Die Beweislast bleibt jedoch beim Versender! Haben Sie keinen Nachweis, gilt die Zustellfiktion. Seit dem 01.01.2025 gelten einfache Briefe erst ab dem dritten Tag nach dem Versand als zugestellt,8 außer ein Posteingangsstempel oder ein Auto-Responder belegen ein älteres Datum.
Für Verwaltungsakte (etwa Schreiben der GKV) gilt der vierte Tag nach dem Versand als Zustellung.9 Dies ist wichtig für die Fristenberechnung, etwa der unverzüglichen Zurückweisung!
In den meisten Fällen genügt die Kündigung via Brief, der vorab als E-Mail versandt werden können. Natürlich können Sie ein Einschreiben versenden, doch bietet auch dieses nicht 100% Sicherheit, da entweder der Empfang verweigert werden kann oder nicht bewiesen ist, welcher Inhalt übermittelt wurde.
Wäre eine 100% Sicherheit gewünscht, bliebe nur der Gerichtsvollzieher oder die persönliche Übergabe mit Zeugen.10 Beides scheint zumeist übertrieben.
Quellenangaben
- §126 b BGB Textform https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- §126 BGB Schriftform https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- §126 a BGB Elektronische Form https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html
- 2023-11-10 Verbraucherzentrale Bundesverband – Kündigung per E-Mail: Darauf sollten Sie achten https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/kuendigung-per-email-darauf-sollten-sie-achten-13132
- 2023-11-10 Haufe Personal – Widerspruch per E-Mail, geht das? https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/widerspruch-per-e-mail-geht-das_238_611850.html
- 2024-05-29 Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Rechtsanwalt kann Zustellung von Postsendungen an Samstagen nicht verhindern – Urteil vom 17.04.2024, Az. 2 S 93/23 https://lgft.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/entscheidung-des-monats-mai-2024-1
- 2022-10-06 BGH – Az. VII ZR 895/21 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=131581&pos=0&anz=1
- 2025-01-10 Bundesrechtsanwaltskammer – Längere Postlaufzeiten ab 2025: Gesetzliche Fristen und Zustellzeiten im Fokus https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2025/ausgabe-1-2025-v-812025/laengere-postlaufzeiten-ab-2025-gesetzliche-fristen-und-zustellzeiten-im-fokus
- §37 II SGB X Bekanntgabe des Verwaltungsaktes https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.html
- 2016-09-29 ARAG Allgemeine Versicherungs-AG – Einschreiben: Wenn es wirklich wichtig ist. https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/08312/

