Bei der Behandlung in Krankenhausambulanzen sind keine Notfälle gemeint, die regulär bei jeder PKV versichert sind. Gemeint sind geplante ambulante Behandlungen, die in Ambulanzen stattfinden sollen anstatt bei niedergelassenen Ärzten oder MVZ. Es handelt sich um spezialfachärztliche Versorgung inklusive der Diagnostik und Behandlung komplexer Krankheiten,1 beispielsweise bei Krebs, Automimmunerkrankungen etc. So könnte es z. B. sein, dass Sie lieber in einer örtlichen Krankenhausambulanz behandelt werden wollen, statt in eine weiter entfernte Schwerpunktpraxis fahren zu müssen. Letztere können in der Regel eine bessere Versorgung gewährleisten, die aber nicht von jedem Patienten gewünscht wird. Da es idR um teure Leistungsfälle mit hohen Zuschüssen geht, gibt es regelmäßige Klagen zwischen den Leistungserbringern, wer die Behandlung durchführen darf.2 Sie sollten nicht „unter die Räder“ kommen, sondern beides versichert haben, um im Zweifel wählen zu können, wo und wie Sie sich behandeln lassen.
Auch wenn es Analogien zur gesetzlichen Krankenkasse gibt, ist die Definition des SGB V für die PKV nicht zwingend. Einige Tarife sehen hier Einschränkungen vor, weshalb die Empfehlung ist Krankenhausambulanzen mit zu versichern.
| ✔ | Mindestanforderung Krankenhaus-Spezial-Ambulanz Ohne Beschränkungen versichern. |
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| + | Optimum Krankenhaus-Spezial-Ambulanz Ohne Beschränkungen versichern. |
Mindestanforderung Krankenhaus-Spezial-Ambulanz
Ohne Beschränkungen versichern.
Optimum Krankenhaus-Spezial-Ambulanz
Ohne Beschränkungen versichern.
Quellenangaben
- §116b SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116b.html
- 2010-09-02 Deutsche Aidshilfe – Sozialgericht Hannover: Ambulante HIV-Behandlung im Krankenhaus ist unzulässig https://www.aidshilfe.de/meldung/sozialgericht-hannover-ambulante-hiv-behandlung-krankenhaus-unzulassig

