In begründeten Fällen definitiv, mit allgemein sehr starker Tendenz zu ja.
Wenn Sie sich nicht lückenlos erinnern können, dann bleibt Ihnen vermutlich keine Wahl, außer der Anforderung von Unterlagen. Dies wird zu Verzögerungen bei der Beantragung führen, die obendrein den Abschluss gefährden könnten.
Außerdem benötigen Leistungen viele Monate, bis sie Einzug in die Krankenakte finden, da die quartalsweisen Abrechnungsintervalle zeitverzögert abgerechnet werden. D. h. Sie müssen die eigene Gedächtnisleistungen bemühen, weil die Akte nie gänzlich aktuell sein wird!
Beispiel der BKK VerbundPlus (sic!) mit Schreiben vom 05.08.2025 an einen Kunden:
Folgende Leistungsarten sind mit zeitlichem Verzug in der Leistungsauskunft enthalten:
Ambulante ärztliche Leistungen: bis zu 15 Monate
Zahnärztliche Leistungen: bis zu 17 Monate
Arzneimittel: bis zu 11 Monate
Heilmittel: bis zu 05 Monate
Hilfsmittel: bis zu 05 Monate
Folgende Leistungsarten sind mit zeitlichem Verzug in der Leistungsauskunft enthalten:
Ambulante ärztliche Leistungen: bis zu 15 Monate
Zahnärztliche Leistungen: bis zu 17 Monate
Arzneimittel: bis zu 11 Monate
Heilmittel: bis zu 05 Monate
Hilfsmittel: bis zu 05 Monate
Ihre Gesundheitsdaten werden bei den u. g. Stellen gespeichert:
| Krankenkasse | Kassenärztliche Vereinigung (des Bundeslandes) |
Heilbehandler |
|---|
Kassenärztliche Vereinigung
(des Bundeslandes)
Außerdem gibt es nicht nur eine „Akte“! Unterschieden wird zwischen der Patientenakte beim Heilbehandler1 sowie der Patientenquittung,2 die von Krankenkassen, Krankenhäuser oder sonstigen Heilbehandlern erstellt werden kann und vor allem Abrechnungsinformationen enthält.
Ein Auskunftsrecht auf Sozialdaten3 ist vor allem im Zusammenhang mit Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Pflegefall relevant, wobei der MDK (ggf. mit Schutzbeschränkungen für den Patienten) auskunftspflichtig ist.4
Die genaue Formulierung bietet Stolperfallen, weshalb Sie immer schreiben sollten welche Informationen Sie wünschen. Denn selbst bei falscher Adressierung – z. B. Krankenkasse statt Kassenärztlicher Vereinigung – müsste diese das Ansinnen passend weiterleiten, um das Begehren des Erfragenden zu erfüllen.5 Die Weiterleitung erfolgt in der Praxis nicht immer, leider.
Der MDK wurde bei o. g. Grafik ausgelassen, weil eine reguläre PKV-Beantragung idR nicht mehr möglich ist, wenn der MDK einen Pflegefall betreut. Zwar darf niemand wegen Pflege oder Behinderung abgelehnt werden, wohl aber für die verbundene (Multi-)Morbidität.
Ein Anfordern der Akten stellt eine nicht geschuldete Überobligation dar. Zwar kann Versicherten der Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht stärker nachgeforscht haben, doch wäre in einem VVA-Prozess auf den Einzelfall abzustellen, ob dies einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.6
Wenn Sie „auf Nummer sicher“ gehen wollen würden, müssten Sie von all den o. g. Anlaufstellen alle Daten anfordern. Nur dann ließe sich in Verbindung mit der eigenen Gedächtnisleistung ein lückenloses Bild konstruieren! Fordern Sie nur auszugsweise Akten an, wäre der Vorwurf der selektiven Wissensbeschaffung zwecks Einflussnahme denkbar.
Aller Akteninhalt gilt als bekannt, womit jedes „Vergessen“ zum Vorsatz wird. Einfacher könnten Sie dann der Versicherung den Rauswurf nicht ermöglichen. Wer die Akte anfordert, muss äußerst penibel arbeiten! Aber ohne Akte bestünde die realistische Gefahr eines Rauswurfs, weil in der Akte Unwahrheiten stehen könnten, die ein schlimmeres Bild zeichnen als in der Realität gegeben. Bsp.:
Grafik 196 – 2024-02-22 Auszug Datenbank Reimbursement Institute7
Sie erkennen im o. g. Grafik, dass ein PKV-Antragssteller Gefahr läuft, dass trotz wahrheitsgetreuer Angabe ein Rauswurf drohen kann, weil Rückenschmerzen eine unspezifische Diagnose sind, die sogar als F-Diagnose (Psyche, verlängerter Abfragezeitraum, idR nicht versicherbar) codiert sein können, was ohne Akteneinsicht ggf. nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Aufgrund dieser und ähnlicher Beispiele hält der Autor die Anforderung der Krankenakte bei PKV-Abschluss für unumgänglich.
Beachten Sie, dass dies Verwahrer die Daten unterschiedlich lange sowie in nicht einheitlichem Format speichern. Die Löschvorschriften sehen maximal zehn Jahre Aufbewahrungsdauer vor,8 wobei in der Praxis aus Vereinfachungsgründen oft früher gelöscht wird, teilweise aber auch länger aufbewahrt.
Quellenangaben
- §630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- §305 SGB V Auskünfte an Versicherte https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__305.html
- §83 SGB X Auskunftsrecht der betroffenen Personen https://dejure.org/gesetze/SGB_X/83.html
- §276 III SGB V Zusammenarbeit https://dejure.org/gesetze/SGB_V/276.html
- 2010-11-02 BSG – Az. B 1 KR/12/10 R Rz 25 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/397968/
- 2019-09-25 BGH – Az. IV ZR 247/18 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=101246&pos=0&anz=1
- „ohne Datum“, 2024-02-22 Aufruf Reimbursement Institute | Eine Einrichtung der RI Innovation GmbH https://reimbursement.info/impressum/
- §304 SGB V Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__304.html

