Zwar gibt es Versuche einzelner Versicherungen das Risiko zu begrenzen, aber es bleibt dennoch fragwürdig. So gibt es Tarife, welche folgende Besserungen zum Primärarztmodell vorsehen:
Die nachträgliche „Heilung“ durch Nachreichen einer Überweisung.
Verzicht auf die Anwendung bei Akutversorgung im Ausland.
Verzicht auf die Anwendung bei Notfall- oder Bereitschaftsärzten, wobei diese Auslegung juristisch vermutlich ohnehin nicht haltbar wäre.
Verzicht auf Fristen für die Überweisung oder maximale Gültigkeitsdauern.
Beschränkung der Strafgebühr auf unter 5.000€ pa, was die gesetzliche Höchstgrenze wäre.
Die nachträgliche „Heilung“ durch Nachreichen einer Überweisung.
Verzicht auf die Anwendung bei Akutversorgung im Ausland.
Verzicht auf die Anwendung bei Notfall- oder Bereitschaftsärzten, wobei diese Auslegung juristisch vermutlich ohnehin nicht haltbar wäre.
Verzicht auf Fristen für die Überweisung oder maximale Gültigkeitsdauern.
Beschränkung der Strafgebühr auf unter 5.000€ pa, was die gesetzliche Höchstgrenze wäre.
Wenn Sie ein Primärarztmodell in Erwägung ziehen, dann wenigstens mit den o. g. Klauseln.
Aber all diese Versuche sind nett, lösen jedoch nicht das Problem, dass Sie Bequemlichkeit mit hohen Zuzahlungsrisiko für eine niedrigen Beitrag tauschen. Auch ist der Wechsel in Tarife ohne Primärarztmodell nicht ohne weiteres möglich!

