Kinder zählen zu den Personenkreisen, die auch im Bereich Datenschutz besonders schutzbedürftig sind. In der privaten Krankenversicherung werden zwangsläufig sensible Daten von Kindern verarbeitet, wenn diese mitversichert werden sollen bzw. müssen.
Unumstritten ist, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter diese Datenverarbeitung veranlassen dürfen und auch in die Verarbeitung einwilligen dürfen, wenn das Kind noch minderjährig ist.1
Aus der gesetzlichen Vertretung ergibt sich jedoch auch eine besondere Sorgfaltspflicht. Es ist Ihre Verantwortung, die Daten nur in vertrauenswürdige Hände zu geben. Achten Sie dabei auf Risikominimierung. Wenn Sie Daten an den Vermittler oder Versicherer versenden, schützen Sie die Vertraulichkeit beispielsweise durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der E-Mail. Telefax oder Messenger-Dienste stellen keine gesicherte Kommunikation dar. Eine besonders hohe Gefahr geht hier von WhatsApp, Facebook, TikTok sowie ähnlichen sozialen Medien aus. Das gilt grundsätzlich! Aber während Sie selbst die Risiken als erwachsene Person vielleicht eingehen mögen, so sollten Sie zum Schutz Ihrer Kinder Risiken unbedingt vermeiden oder wenigstens minimieren.
Quellenangaben
- Art. 8 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft https://dsgvo-gesetz.de/art-8-dsgvo/ Die Ausnahme trifft hier nicht zu

