Nein, zumindest in der Mehrzahl der Fälle. Zwar existiert wenig höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, jedoch ergeben bereits die Systemunterschiede, dass ein PKV-Versicherter mehr erwarten darf als ein Versicherter einer Krankenkasse. Die Regeln der ärztlichen Kunst1 kennen keinen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt, wie ihn die gesetzliche Krankenkasse kennt.2 Auch ist anerkannt, dass gesetzlich Versicherte keinen Anspruch auf Spitzenmedizin haben. Selbst bei lebensbedrohlichen Krankheiten nicht, insofern es preisgünstige Alternativen gäbe.3
Bei Beamten wird versucht mit der Begrenzung der Bundesbeihilfe zu argumentieren.4 Dies ist insofern zumutbar, da es Beihilfeergänzungstarife gibt, welche die Restkosten tragen, die nicht von der Beihilfe übernommen würden. Die Kürzungen im Beihilfebereich und die Sparbestrebungen bei der Beamtenversorgung sind Allgemeinwissen.
Wichtig: Es gibt kein Wirtschaftlichkeitsgebot, jedoch eine Begrenzung auf das medizinisch notwendige Maß.5 Aber es steht nirgends in den Bedingungen, dass Behandlungen in beliebiger Höhe erstattet werden, zumal es die Prämien hochtreiben würde. Es hilft nur: Kommunizieren Sie im Vorfeld, denn Wucherrechnungen müssen nicht erstattet werden.
Quellenangaben
- §1 II GOÄ Anwendungsbereich https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__1.html
- §12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot https://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html
- 2012-04-17 Hessisches LSG Az L 1 KR 298/10 https://openjur.de/u/363269.html
- Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_9.html
- §1 II GOÄ – Anwendungsbereich https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__1.html

