Wir alle werden sterben! Nicht jeder hat das Glück daheim über Nacht in den Tod zu entschlummern. Bei einigen Patienten ist der Aufenthalt im Hospiz oder einer Palliativstation sinnvoll, was stationär oder ambulant erfolgen kann. Ein Sterben in Würde unter Wahrung der Selbstautonomie ist das Ziel.1
Das Hospiz wird dabei umgangssprachlich auch als Sterbehaus bezeichnet, obwohl das Personal versucht diesen Terminus zu vermeiden.
Die Palliativstation eines Krankenhauses ist spezialisiert auf die Behandlung von Schwerstkranken, bei denen meist keine Aussicht auf Heilung der Krankheit besteht.
Beides ist nicht zu verwechseln mit Altenheimen, Altenwohnanlagen oder Wohnstiften, die zwar auch Pflegebedürftige oder Schwerstkranke haben, wo es jedoch nur eine Begleiterscheinung ist.2
Etwaige Mischformen sowie flankierende Dienste unterliegen dem Wandel. Eine aktuelle Definition finden Sie beim Palliativ-Portal.3
Die Musterbedingungen MB/KK 2009 der PKV sehen keine Leistungen für die Palliativversorgung bzw. das Hospiz vor, wenn es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Zusammenhang mit dem definierten Leistungsfall stehen. Bei gesetzlich Versicherten werden die Kosten zu 90% aus der Pflegeversicherung gezahlt, bei Kinderhospizen 95%,4 wobei die Mindestverweildauer von 28 Tagen auf Antrag verlängert werden kann. Die ambulante Palliativversorgung in vertrauter Umgebung ist ähnlich geregelt, hat jedoch höhere Bewilligungs-Hürden aufgrund erhöhter Kosten sowie des erhöhten Aufwands.5
Die Kryokonservierung (z. B. als Biostase) einer Person oder eines Leichnams stellt keine Heilbehandlung im Sinne des SGB 5 dar, auch wenn eine entfernte Aussicht darauf bestünde, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Behandlung der heute terminalen Krankheit bzw. Altersdegeneration therapierbar wäre. Besonders ist dabei, dass die Konservierung eines Lebenden eine verbotene Tötung auf Verlangen darstellt, die zzt. nicht erlaubt ist.6 Dieser Grundsatz würde nach Meinung des Autors auch auf eine PKV angewandt werden.
Bei PKV Versicherten wird gezahlt, was im Tarif vereinbart ist. Das kann auch gar nichts sein, wie bei vielen alten oder billigen Tarifen. Das begründete in der Vergangenheit widerholt schlechte Presse.7
Auch werden bei Privatpatienten gelegentlich Reservierungsgebühren und andere Extra-„Leistungen“ berechnet. Analog den Regeln für Altenheimen, sind solche Gebühren wahrscheinlich unzulässig und somit anfechtbar.8
Die Hospizleistung des SGB V ist auf Kassenpatienten beschränkt, was Privatpatienten ausschließen würde. Dies führte dazu, dass der PKV-Verband verschiedene Kooperationen geschlossen hat, die sich an der gesetzlichen Regelung für Kassenpatienten orientieren. 90% der Kosten werden von den Krankenassen getragen. Zusätzlich 10% vom PKV-Verband, wenn die entsprechenden Förderbedingungen erfüllt sind, etwa die Behandlung mindestens eines Privatpatienten im vorangegenen Jahr.9
Da es sich hier um Verbandsverhandlungen handelt, und nicht um vertraglich zugesicherter Inhalte, kann diese Zuschussregel zukünftig entfallen.
Da die Aufnahme meistens geplant erfolgt, sollten Sie im Vorfeld einen Kostenvoranschlag sowie eine Kostenzusage einholen.
Auch die Pflegeberatung für Privatversicherte könnte eine Lösung sein, zumal es oft um Trauerbewältigung für die Angehörigen gilt, nachdem der eigentliche Patient verstorben ist. Dies gilt insbesondere für Kinderhospize, weil die Verweildauern hier Monate, teils sogar noch Jahre betragen können.10
Die Kosten für einen Hospizplatz liegen im Bundesdurchschnitt bei über 8.100€/Monat, Tendenz steigend11 Die Pflegekasse ist finanziell vergleichsweise gut aufgestellt, wird wegen der massiven Demographieprobleme aber weitere Kürzungen erleben.
Es ist möglich die Kosten für ein Hospiz tariflich abzusichern, statt nur via Verweis auf die Pflegekasse. Aus heutiger Sicht ergibt dies wenig Sinn, mit Blick auf die Zukunft könnte es eine wichtige Option werden.
Alternativ muss der Eigenanteil für ein Pflegeheim mit gesondertem Aufwand berücksichtigt werden. Dies wird heute deshalb nicht gemacht, weil das Hospiz aufgrund der noch sehr hohen Förderung für den Patienten die optimale Lösung ist.
Wünschenswert wäre es, wenn die privaten Krankentagegeldversicherungen oder Pflegetagegeldversicherungn das Hospiz bzw. die Palliativstation als Leistungsauslöser anerkennen würden, denn es herrscht nicht automatisch Pflegebedürftigkeit, wenn ein Hospiz nötig wird.
| ✔ | Mindestanforderung Hospiz / Palliativstation Ohne Beschränkungen versichern. Alternativ ambulante Palliativversorgung. |
|---|---|
| + | Optimum Hospiz / Palliativstation Ohne Beschränkungen versichern. Zusätzlich ambulante Palliativversorgung. |
Mindestanforderung Hospiz / Palliativstation
Ohne Beschränkungen versichern. Alternativ ambulante Palliativversorgung.
Optimum Hospiz / Palliativstation
Ohne Beschränkungen versichern. Zusätzlich ambulante Palliativversorgung.
Quellenangaben
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Deutscher Hospiz- und Palliativverband e. V. – Am Ende zählt der Mensch https://www.dhpv.de/
- 2018-10 Arbeitspapier: Vergütung von Leistungen der Sterbebegleitungen – Eine Analyse; S. 3 https://opus.ostfalia.de/frontdoor/deliver/index/docId/979/file/Verg%c3%bctung_Sterbebegleitung.pdf
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Palliativ-Portal von Dr. med. Jörg Cuno – Begriffe und Definitionen https://www.palliativ-portal.de/Definitionen
- §39a SGB V Stationäre und ambulante Hospizleistungen https://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html
- §37b SGB V Spezialisierte, ambulante Palliativversorgung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37b.html
- 2022-03-16 BSG – Az. B 1 KR 29/21 B https://openjur.de/u/2393896.html
- 2014-07-30 Focus Online – Werden sterbenskranke Privatpatienten benachteiligt? https://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/luecke-im-versicherungsschutz-privatversicherungen-lassen-sterbenskranke-allein_aid_1000565.html
- 2021-08-20 Version §15 I S2 WBVG Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html iVm §87a I S4 SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgelts https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__87a.html
- 2015-04 PKV-Verband – PKV Publik 4.2015 – Eine wichtige Aufgabe https://www.pkv.de/service/pkv_publik/archiv/2015/pkv-publik-nr-04-2015/eine-wichtige-aufgabe/
- 2020-07-13 Bundesministerium für Gesundheit – Hospiz https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz.html
- 2018-10 Arbeitspapier: Vergütung von Leistungen der Sterbebegleitungen – Eine Analyse; S. 31 https://opus.ostfalia.de/frontdoor/deliver/index/docId/979/file/Verg%c3%bctung_Sterbebegleitung.pdf

