Hinweis für Scheidung und Unterhalt: Wer Unterhalt bekommt, muss diesen bei GKV-Beiträgen berücksichtigen. Wer hingegen Unterhalt zahlt, der kann diesen als Werbungskosten bei den GKV-Beiträgen abziehen. Die gleiche Logik wird bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie bei Kapitalerträgen angewandt.1
Im Umkehrschluss ist damit zu rechnen, dass ein privates KTG auf das unterhaltsfähige Einkommen Anrechnung finden wird, auch wenn dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.
Vereinzelt kann dies dazu führen, dass die GKV die günstigere Versicherung wird.
Quellenangaben
- 2022-06-28 BSG – Az. B 12 KR 11/20 R https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172224

