Im Kapitel zur KVdR wird erklärt, unter welchen Umständen man das Beitrags-Privileg der GKV im Rentenalter erlangen kann. Eine Bedingung ist der Bezug einer gesetzlichen Rente,1 was für die Mehrheit der Mitglieder im Versorgungswerk nicht der Fall sein wird, weil das Versorgungswerk als Ersatz für die GRV eingerichtet wurde und diese meist so früh ersetzt, dass keine GRV-Rente möglich ist. Damit wären Sie freiwilliges Mitglied und würden den GKV-Höchstbeitrag ohne Zuschuss auf alle Einkünfte zahlen, auch auf bereits versteuerte wie z. B. VuV, Kapitalerträge etc.
Eine Umgehung ist nahezu ausgeschlossen, da die GRV im Rentenantrag auch die KV-Verhältnisse der letzten Jahre prüft.2 Daher gilt für die meisten Freiberufler, darunter Ärzte, Ingenieure & Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater etc., dass die PKV aufgrund der Einkünfte oft die bessere sowie günstigere Versorgung ist.
Zudem sollten etwaige, noch gültige Beitragsprivilegien nicht als gegeben angesehen werden. So hatte beispielsweise das Berliner Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine einstige Altersgrenze von 45 Jahren zur Beitragspflicht bei gleichzeitiger Erhöhung der Pflichtbeiträge von 1/10 des GRV-Höchstbeitrags auf 5/10 beschlossen, ohne dass diese erhöhten Beiträge mit anderen artgleichen Beiträgen verrechenbar sein. Die Sicherheit des Versorgungswerks sei auch bei Mehrbelastung des Mitglieds zu priorisieren. Dem Mitglied sei die Mehrbelastung zumutbar.3 Zwar bezieht sich dieses Beispiel auf die Altersrente, doch könnte es auch eine etwaige Betragsprivilegierung KVdR-Pflichtversicherter von Versorgungswerken entfallen, da eine artverwandte Logik zu Grunde liegt.
Quellenangaben
- 2003 DRV – Krankenversicherung der Rentner (KVdR) https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/K/kvdr.html
- 2023-01-01 DRV – R0810 – Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – P2. Ff https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0810.html
- 2024-02-15 Verwaltungsgericht Berlin – Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder rechtmäßig (Nr. 9/2024) in Bezug auf Az. VG 12 K 221/23 https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1417175.php

