Faustformel: Nur weil die Versicherung kein tarifliches Preisverzeichnis hat, bedeutet das nicht, dass Sie jeden Preis akzeptieren muss!
Nebst internen Listen zur Orientierung, kann es auch ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Rechnung geben. Lassen Sie sich deshalb unbedingt vor der Behandlung Kostenvoranschläge geben, auch wenn Ihr Tarif es nicht verlangt. Z. B. das Online-Portal https://www.2te-zahnarztmeinung.de/ wird gemeinsam von GKV und PKV betrieben.
Eine direkte Pflicht zur Preisreduktion besteht nicht! Keine PKV wird Ihnen einen Strick daraus drehen, wenn Sie statt einer 800€ Behandlung jene für 1.000€ wählen. Aber wenn der Unterschied für die gleiche (!) Leistung beispielsweise 3.000€ zu 5.000€ beträgt, sollten Sie die günstigere Variante erwägen, denn es kommt Ihrem Kollektiv sowie Ihrer Selbstbeteiligung zugute. Außerdem sollten Sie keine Mediziner belohnen, welche die eigene Brieftasche über Ihre medizinische Versorgung stellen.
Der zweistufige Behandlungsplan mit Berechnungen wird auch Heil- und Kostenplan (HKP) genannt.1 Abwertend wird er manchmal als „pinke Tapete“ bezeichnet. Manche Tarife sehen die zwingend Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor. Bei Missachtung gegen diese Obliegenheit drohen Leistungskürzungen!
Dennoch kommt es nicht selten zu Kürzungen, denn gerade im Zahnbereich sind Versicherte Zuzahlungen gewohnt und wissen, dass es kaum 100% Erstattungen gibt. Daher kommt es vor, dass Versicherungen die Erstattung „drücken“, darauf spekulierend, dass Versicherte es mit sich machen lassen. Vermeintlich jeder dritte Zahnleistungsfall führt zu Ärger.2
Sie haben keine Pflicht mehrere HKP einzuholen. Aber aufgrund der großen Preisspanne empfehlt es sich! Ihre PKV, die Versichertengemeinschaft und damit langfristig die niedrigeren BAP werden es Ihnen danken!
Sie müssen sich zudem nicht kampflos ausgeben, denn regelmäßig können Kürzungen bestritten werden, indem auf jene Standards verwiesen wird, welche die PKVU argumentativ nutzen, um die Kürzung zu rechtfertigen. So können Sie beispielsweise mit den Indikationsklassen für Implantate der verbandsübergreifenden Konsensuskonferenz3 nutzen. Auch Verfahren der BDIZ EDI4 können als allgemeinverbindlich angesehen werden, zumal diese an der Konsensuskonferenz federführend mitwirken. So kann unter Mitwirkung der Heilbehandler eine erhöhte Erstattung erreicht werden, womit der Gang zum Anwalt teils vermieden werden kann.
Der Verzicht auf die HKP-Klausel dient der Bequemlichkeit. Als beitragsstabilisierendes Steuerungsmittel der Versicherung scheint die Vorlage eines HKP dem Einzelnen gegenüber dem Wohle der Versichertengemeinschaft als zumutbar.
| ✔ | Mindestanforderung Heil- und Kostenplan (HKP) Ein HKP erst ab einer Mindeststumme (z. B. ab 2.000€). |
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| + | Optimum Heil- und Kostenplan (HKP) Ein HKP erst ab höherer Mindeststumme (z. B. ab 5.000€). Tarife ohne HKP-Pflicht haben ein erhöhtes Kostensteigerungsrisiko. |
Mindestanforderung Heil- und Kostenplan (HKP)
Ein HKP erst ab einer Mindeststumme (z. B. ab 2.000€).
Optimum Heil- und Kostenplan (HKP)
Ein HKP erst ab höherer Mindeststumme (z. B. ab 5.000€). Tarife ohne HKP-Pflicht haben ein erhöhtes Kostensteigerungsrisiko.
Quellenangaben
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Kassenärztliche Bundesvereinigung – Heil- und Kostenplan https://www.kzbv.de/heil-und-kostenplan.38.de.html
- 2024-03-12 Wirtschaftswoche – Die Fallen der privaten Zahnversicherung https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/zahnpolicen-die-fallen-der-privaten-zahnversicherung/29683154.html
- 2014-10-07 Konsensuskonferenz Implantologie – Indikationsbeschreibung für die Regelfallversorgung in der Implantologie https://www.konsensuskonferenz-implantologie.eu/wp-content/uploads/141125_Indikationsklassen.pdf
- „ohne Datum“, 2024-03-12 Aufruf Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V. European Association of Dental Implantologists https://bdizedi.org/impressum/

