Wenn beispielsweise neben einer Praxis (z. B. eine GbR) noch ein Gewerbe ausgeübt wird, z. B. ein Labor, besteht die Gefahr der gewerblichen Infizierung aller Einkünfte. Die freiberuflichen Einkünfte könnten dann der Gewerbesteuer unterliegen.1 Dies nennt man Infektionstheorie oder Abfärbe-Regelung.2
Typischerweise kann davon ausgegangen werden, dass keine Infektion vorliegt, wenn die zwei u. g. Bedingungen erfüllt werden:
Gewerbliche Einnahmen maximal drei Prozent des Jahresnettoumsatzes UND
der Gewerbe-Freitagbetrag (24.500€ in 2025) wird nicht überschritten.
Gewerbliche Einnahmen maximal drei Prozent des Jahresnettoumsatzes UND
der Gewerbe-Freitagbetrag (24.500€ in 2025) wird nicht überschritten.
Die beiden o. g. Grenzen der Seitwärtsinfektion3 sind jedoch kein ausschließliches Merkmal, sondern als Indiz zu betrachten, da jede Fallkonstellation anders sein kann und vereinzelt von dieser Bagatellgrenze abgewichen wird.4
Drum gilt: Lassen Sie es prüfen! Es hat Einfluss auf die Höhe der Praxis- sowie Personenabsicherung, z. B. bei Praxisausfallversicherung mit AU-Leistung, Krankentagegeld etc.
Quellenangaben
- §15 III 1 EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
- 2018-02-15 Gabler Wirtschaftslexikon – Abfärbetheorie https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abfaerbetheorie-27668/version-251312
- 2024-08-27 BFH – Az. VIII R 6/12 https://openjur.de/u/868177.html
- 2022-08-30 GStB Gestaltende Steuerberatung – Personengesellschaften: Abfärbungsregelung auf dem Prüfstand des BFH https://www.iww.de/gstb/gestaltungshinweis/gewerbliche-infizierung-personengesellschaften-abfaerbungsregelung-auf-dem-pruefstand-des-bfh-f148419

