Generelle Regeln zum Datenschutz

Inhaltsverzeichnis

Alle Bürger in der EU hat das Grundrecht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten1. Dieses Recht ist im deutschen Grundrechtekanon als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankert2. Die rechtliche Basis zum Schutz dieses Grundrechts bildet die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zusammen mit verschiedenen anderen Gesetzen, wie z.B. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Im Zuge der Anbahnung, Beantragung, Durchführung und Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages werden Ihre Daten in großer Menge und über extrem lange Zeiträume verarbeitet. Außerdem handelt sind die meisten dieser Daten durch die DSGVO als besonders sensibel eingestuft3, da aus dem Missbrauch von z.B. Gesundheitsdaten für die Betroffenen ein hoher Schaden entstehen kann. Das bedeutet, dass Ihre Daten im Rahmen der privaten Krankenversicherung sowohl einem hohen Risiko einer Datenschutzverletzung ausgesetzt sind als auch ein hoher Schaden aus der Verletzung des Datenschutzes entstehen kann. Kurzum: dem Datenschutz kommt in der privaten Krankenversicherung ein sehr hoher Stellenwert zu. Doch nicht in jedem Fall wird das von allen Beteiligten gebührend umgesetzt. Daher gilt es im Vorfeld, sich gut zu überlegen, wem Sie Ihre Daten anvertrauen.

Der Kreis der Behörden und Unternehmen, die Ihre Daten verarbeiten ist erwartungsgemäß groß:

  • Versicherungsvermittler

  • Versicherungsunternehmen

  • Dienstherr oder Arbeitgeber

  • Ärzte, Behandler, Apotheken, Kliniken

  • Digitale Dienstleister, wie z.B. für eine digitale Leistungsfallbearbeitung

  • Abrechnungsdienstleister, wie z.B. die privatärztliche Verrechnungsstelle

  • Behörden, wie z.B. das zuständige Ordnungsamt im Falle der Nichtzahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen

Versicherungsvermittler

Versicherungsunternehmen

Dienstherr oder Arbeitgeber

Ärzte, Behandler, Apotheken, Kliniken

Digitale Dienstleister, wie z.B. für eine digitale Leistungsfallbearbeitung

Abrechnungsdienstleister, wie z.B. die privatärztliche Verrechnungsstelle

Behörden, wie z.B. das zuständige Ordnungsamt im Falle der Nichtzahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen

In diesem Kapitel konzentrieren wir uns auf den Antragsprozess und die dort Beteiligten.

Quellenangaben

  1. Art. 8 EU-GrCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Freiheiten http://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/8-schutz-personenbezogener-daten
  2. 1983-12-15 BVerfG – Az. 1 BvR 209/83 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/12/rs19831215_1bvr020983.html
  3. Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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