Gefahr bei religiöser oder spiritueller Arbeit
Vereinzelt üben Mediziner Dienste in Glaubensgemeinschaften aus, z. B. als Ordensschwester oder Mönchsbruder. Oft geschieht dies über sog. Gestellungsverträge, die mit der geistlichen Genossenschaft geschlossen werden, z. B. einem Diakonissenhaus oder Orden.1
Obwohl diese oft ähnlich einem Arbeitsvertrag sind, gibt es Unterschiede. Wird beispielsweise kein klassischer Lohn gezahlt, sondern etwa Gotteslohn – höchstens mit Übernahme von Unterkunft und Verpflegung sowie einen kleinen Auslagenersatz – wären bei Corona-Entschädigung oder „Arbeitsunfähigkeit“ keine Ersatzleistungen zu erwarten.2 Eine klassische Erwerbstätigkeit liegt ja nicht vor. In der Folge sollten Mediziner prüfen, ob beispielsweise das Krankentagegeld fortgeführt werden kann oder in eine Anwartschaft umgewandelt werden sollte. Ähnliches gilt für die Logik der Berufsunfähigkeitsversicherung, denn der Gotteslohn oder Glaubensdienst stellt gerade keine auf den Unterhalt gerichtete Erwerbstätigkeit dar.
Gefahr durch Bonuszahlungen
Es ist in einigen Praxen und Krankenhäusern gelebte Praxis, dass den Mitarbeitern als Dankeschön ein stichtagsbezogener informeller Bonus ausgezahlt wird. Nicht selten vom Privatkonto des Direktors bzw. Praxisinhabers.
Sie sind nicht für die steuerliche Verfehlungen des Bonusgebers verantwortlich, der oft steuerliche Fehler begeht, da es meist von den Finanzbehörden als sog. verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet wird.
Um den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, sollte der Bonusgeber diesen schon pauschal versteuert haben. Alternativ sollte es als Gehaltszahlung überwiesen werden. Fallen beide Optionen weg, sollten Sie es mindestens als freiberufliche Einnahme bei der Steuer deklarieren, was auch andere Vorteile bieten kann. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und machen Sie sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig!
Gefahr für Pool-Ärzte & Tele-Arzt
Da die Deutsche Rentenversicherung Bund nach neuen Einnahmequellen sucht, werden vermehrt Prozesse geführt, um neue Zielgruppen für die Pflichtversicherung zu erschließen. In dem Zusammenhang wurden Prozesse gegen die kassenärztlichen Vereinigungen geführt, weil ein Arzt nach Rückgabe seiner Kassenlizenz zur vertragsärztlichen Versorgung noch als Rentner in einem Notfallzentrum tätig war, dabei idR Wochenend- und Notdienste gegen Stundenvergütung durchführend.
Er wurde dabei nicht als freiberuflicher Honorararzt eingestuft, sondern als Arbeitnehmer. U. a., da er weisungsgebunden sowie in die Organisationsstruktur der KVN eingebunden ist.3
Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf ähnliche Konstellationen zutreffen wird, z. B. Tele-Mediziner, Ärzte an einer Hotline etc. Ein Statusfeststellungsverfahren ist daher angeraten.
Gefahr des wirtschaftlichen Erfolgs & Steuersparmodelle
Mediziner verdienen meist gut, nicht selten werden sie zu Top-Verdienern, die Top-Steuersätze zahlen. Dies führt regelmäßig zum Interesse die Steuern reduzieren zu wollen. Diverse Anbieter werben mit einer „einfachen“ Holding-GmbH. Doch die Realität ist leider komplizierter!
Es kollidieren verschiedene Regeln, die im Spannungsverhältnis zueinanderstehen. In der Praxis wird daher oft auf ein sog. Treuhandmodell4 ausgewichen. Von einer Holding ist oft abzuraten, außer es geht um gemeinsame Wachstumsstrategien mit Investitionsabsichten, da es zumeist nur ein Steuerstundungs- statt eines Steuerreduktionsmodells ist.
Das Praxisproblem der Gestaltung des Treuhandmodells betrifft auch die PKV, denn meist müssen verschiedene juristische Personen verschachtelt werden, z. B. MVZ als GmbH unter einer Holding, über die dann die natürlichen Personen stehen.5 Dabei gibt es Konflikt-Beziehungen, denn:
die Führung einer Praxis oder jurs. Pers. setzt voraus, dass dies „persönlich und frei von Weisungen“, „eigenverantwortlich“, „unabhängig“ sowie „ohne aktive Beteiligung der Kapitalbeteiligung“ erfolgt.6
es muss die „eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet“ sein.7
es erfordert eine Gestaltung, damit „Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind“.8
„die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz“.9
die Führung einer Praxis oder jurs. Pers. setzt voraus, dass dies „persönlich und frei von Weisungen“, „eigenverantwortlich“, „unabhängig“ sowie „ohne aktive Beteiligung der Kapitalbeteiligung“ erfolgt.6
es muss die „eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet“ sein.7
es erfordert eine Gestaltung, damit „Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind“.8
„die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz“.9
Anhand dieser Regeln ist erkennbar, dass vermeintliche Steuersparmodelle nicht trivial sind. Zudem führt die Aufteilung von Geldern auf verschiedenen Ebenen ggf. dazu, dass ein angestellter Mediziner gar nicht PKV fähig ist. Und auch bei Freiberuflern oder Vertragsärzten ist es nicht so einfach, denn der Status hängt vom wirtschaftlichen Risiko ab.10 Dieses wiederum kann im Konflikt mit der Versicherungsfreiheit für freiberufliche Mediziner bzw. angestellte Mediziner unter der JAEG stehen, weil Einkommen nicht über mehrere Firmen und Auszahlungsarten zusammengezählt werden können. Die steuerliche Zuordnung ist zumeist dem Beherrschenden zuzurechnen.11 Zudem drohen Schwierigkeiten mit der (etwaigen) Umsatzsteuer. Die USt-Befreiung12 ist gefährdet.
Eine Statusfeststellung ist dringlich empfohlen, sonst droht u. a. der Verlust der PKV-Fähigkeit.
Quellenangaben
- „ohne Datum“, 2024-02-09 Zugriff Haufe Personal – Gestellungsvertrag / Zusammenfassung https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/gestellungsvertrag-zusammenfassung_idesk_PI42323_LI1633272.html
- 2024-01-29 VerwG Düsseldorf – Az. 29 K 910/22 http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/29_01_24/index.php
- 2023-10-24 BSG – Az. B 12 R 9/21 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_10_24_B_12_R_09_21_R.html
- 2021-11 Haufe Steuern – Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, … / 20. Treuhandmodell https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/littmannbitzpust-das-einkommensteuerrecht-estg-4-20-treuhandmodell_idesk_PI25844_HI7408940.html
- 2024-08-20 IWW-Webinare Ärzteberatung – Eine Holding für die Arztpraxis – Rechtliche (Un)Möglichkeiten und steuerliche Abwägung | 20.08.2024 – S. 8
- §29 Zitat III HeilBerG https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4895&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=648994
- §18 Zitat MBO (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/MBO_08_20112.pdf
- §23a Zitat MBO (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/MBO_08_20112.pdf
- §33 Zitat Ärzte-VZ Zulassungsverordnung für Vertragsärzte https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__33.html
- 2010-06-23 BSG – Az. B 6 KA 7/09 R –, BSGE 106, 222-239, SozR 4-5520 § 32 Nr. 4 https://openjur.de/u/169687.html
- §39 II 1 AO Zurechnung https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__39.html
- §4 XIV a) – f)cc) UStG https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

