Gefahr durch K.O.-Fragen

Inhaltsverzeichnis

Es gibt die Gefahr der unspezifischen bzw. zeitlich nicht limitierten Fragen, die von Vermittlern oft als sog. K.O.-Fragen bezeichnet werden. Diese sind zu meiden!

Negativ-Beispiel Krankenhaus-Frage schlampig formuliert

Erkennen Sie den Unterschied zwischen den u. g. Fragen?

  1. Wurden Sie in den letzten 5 Jahren stationär behandelt, untersucht…

  2. Wurden Sie in den letzten 5 Jahren in einem Krankenhaus behandelt, untersucht…

  3. Hatten Sie in den letzten 5 Jahren einen Aufenthalt in einem Krankenhaus…

Wurden Sie in den letzten 5 Jahren stationär behandelt, untersucht…

Wurden Sie in den letzten 5 Jahren in einem Krankenhaus behandelt, untersucht…

Hatten Sie in den letzten 5 Jahren einen Aufenthalt in einem Krankenhaus…

Wie Sie erkennen, sind die Fragen B) & C) nicht auf eine stationäre Aufnahme beschränkt, d. h. auch ambulante Behandlungen im Krankenhaus müssen angegeben werden, z. B. Belegarzt oder Ambulanz. Streng genommen bei C) sogar Besuche von Patienten.

Nicht selten werden dadurch die Antragsfragen durch die Hintertür ausgeweitet. Beispiele:

  • HanseMerkur – MK 003 01.24 TR 002890-090-000295 – Version 2024-01

  • HUK-Coburg – KP11001 – Version 2020-03

  • LVM – KV 001 – Version 2020-07

  • Nürnberger – KV101_202401 M-CKP – Version 2024-01

  • SDK – 1.005r/01.24 – Version 2024-01

  • uniVersa – KVA-895 – Version 2024-01#

HanseMerkur – MK 003 01.24 TR 002890-090-000295 – Version 2024-01

HUK-Coburg – KP11001 – Version 2020-03

LVM – KV 001 – Version 2020-07

Nürnberger – KV101_202401 M-CKP – Version 2024-01

SDK – 1.005r/01.24 – Version 2024-01

uniVersa – KVA-895 – Version 2024-01#

Alle o. g. PKV-Anträge haben die Fragen nach stationär und ambulanten Krankenhaus Aufenthalten schlampig gestellt. Die uniVersa spricht sogar von „Aufenthalt“ – der auch ambulant sein kann – bei anderen Gesundheitsfragen aber ganz eindeutig von „stationär“. Der Unterschied ist folglich bekannt sowie beabsichtigt. Unfair, mein der Autor!

Doch selbst wenn dem so ist, so sind derartige Globalfragen nicht zu beanstanden. Ein BU-Versicherter wurde wg. einer VVA gekündigt, da er die Frage „ob in den letzten fünf Jahren Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus stattgefunden haben“ verneint hat, denn er hatte ein ambulantes MRT sowie eine darauf einmonatige Krankschreibung (AU) nicht angegeben. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass betrügerisch agierte. So eine Globalfrage sei nicht unzulässig. Die Schwere ist vom Versicherer zu beurteilen, selbst wenn der Versicherte sie als belanglos betrachtet.1

Negativ-Beispiel Alte Oldenburger – Beispiel VVA-Kündigung

Die Alte Oldenburger schreibt in Ihren PKV-Antrag 01.2022:

2. Sind Folgen von Krankheiten oder Verletzungen verblieben oder bestehen Behinderungen, Fehlbildungen oder Anomalien?

Sie erkennen vielleicht, dass die Frage zeitlich unbefristet ist sowie sehr weit gefasst, da unspezifisch. Da die meisten – aber nicht alle – anderen Fragen eine Befristung vorsehen, kann ein Versicherter es so verstehen, dass eine zeitliche Befristung auch hier gilt. Oder anders: Warum weist das PKVU nicht eindeutig fehlende Begrenzung hin? Das wird unten nochmal wichtig!

Dem Autor liegt ein Fall einer versuchten VVA-Kündigung vor. Der VN wähnte keine VVA, weil die streitgegenständliche Behandlung nach seinem Verständnis außerhalb des Abfragezeitraums lag. Erst auf Nachfassen des Rechtsanwalts wurde das warum erklärt und der Bezug auf die o. g. Frage zwei des Antrags hergestellt. Lesen Sie dazu selbst das Schriftstück des Anwalts (sic).

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Mitarbeiterin der Alte Oldenburger,

Ihr Schreiben vom 22.02.2024 ist irritierend.

Sie behaupten eine falsche Beantwortung der Frage 2 des Versicherungsantrages. Dort wird im Wesentlichen nach FOLGEN von Krankheiten oder Verletzungen gefragt. Weiter unten schreiben Sie von Erkrankungen und Behandlungen. Es ist von OP- Berichten vom 13.01.2016 und 23.02.2017 die Rede. Allerdings behaupten Sie mit keinem Wort, dass der Mandant zum Zeitpunkt der Antragstellung noch an FOLGEN dieser Erkrankungen gelitten hätte.

Ich hatte Ihnen bereits ursprünglich geschrieben, dass das Knie des Mandanten zum Zeitpunkt der Antragsstellung keinerlei Probleme mehr gemacht hat.

Daraus ergibt sich zwangslos, dass es zutreffend war, dass Herr VN das Knie bei der Beantwortung der Frage 2 nicht angegebenen hat. Die genannte Verletzung/ Erkrankung hatte KEINE FOLGEN.

Nicht nachvollziehbar ist es für mich, wenn Sie auf der zweiten Seite, zweiter Absatz Ihres Schreibens ausführen: „Allerdings hätte Herr VN bei der Frage 2 gerade “alle während seiner Lebensdauer erlittenen Krankheiten und Verletzungen bzw. deren Folgen sowie bestehende Behinderungen, Fehlbildungen oder Anomalien“ angeben müssen“.

Das ist unrichtig! Es steht nirgends, dass ein Antragsteller alle während seiner Lebensdauer (???) erlitten Krankheiten und Verletzungen angeben muss.

Das sind falsche und den Antragsteller massiv benachteiligende Schlussfolgerungen.

Ich gebe Ihnen letztmals Gelegenheit, Ihren Fehler zu korrigieren.

Für den Fall, dass die Sache innerhalb der nächsten zwei Wochen nicht klargestellt worden sein sollte, werde ich dem Mandanten empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Davon unabhängig sind Ihre Gesundheitsfragen – jedenfalls in der von Ihnen gewählten Auslegung – meines Erachtens ein Fall für die Missbrauchsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt, Name2

Die streitgegenständlichen Behandlungen des VN lagen sechs bzw. sieben Jahre vor Vertragsbeginn, wobei der längste nicht psychische Frage-Zeitraum des Antrags nach fünf Jahren fragte. Folgen hatte der VN keine. Dennoch kam es zu diesem unnötigen VVA-Vorfall, weil durch eine Sportverletzung eine Knie-OP notwendig wurde, bei dem der Vermittler zudem sofort von aller Kommunikation abgeschnitten wurde und auch keine Chance zur Stellungnahme bekam.

Die Antwort der Alte Oldenburger auf das o. g. Schreiben steht unten. Markierung durch den Autor.

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt XXX,

bezugnehmend auf Ihre Email vom 27.02.2024 möchten wir klarstellen, dass die Frage 2 des Versicherungsantrags zeitlich unbegrenzt zu beantworten ist. Die Fragestellung ist diesbezüglich eindeutig und klar formuliert. Zumal die vorherige Frage eindeutig zeitlich auf 3 Jahre begrenzt ist. Demnach hätte Herr VN alle während seiner Lebensdauer erlittenen Folgen von Krankheiten oder Verletzungen, die verblieben sind, oder Behinderungen, Fehlbildungen oder Anomalien angegeben müssen. Dies hat Ihr Mandant unterlassen. Wir verweisen auf unser Schreiben vom 22.02.2024. Unerheblich ist, dass Herr VN zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beschwerden am Knie hatte. Fakt ist, dass Ihr Mandant wusste, dass ein Knorpelschaden am rechten Knie besteht. …3

Die Alte Oldenburger muss sich hier vorhalten lassen, dass Ihre Frage offenkundig nicht eindeutig war, denn sonst bedürfte es keiner Klarstellung und wäre nicht zum Rechtsstreit gekommen.

Zudem ist der Rückschluss, dass an anderer Stelle eine eindeutige Befristung steht und daher hier „eindeutig“ keine Befristung gelten soll invalide, denn es Bedarf einer Interpretation, da die dt. Sprache auch eine andere Auflistung zulässt. Ein PKVU muss aber klare Fragen stellen, die keiner Interpretation bedürfen. Warum schreibt man nicht dick und fett, dass die Frage unbegrenzt ist, aber verwendet das im Leistungsfall gegen den VN? Das Einfügen eines Wortes hätte genügt, z. B. „jemals“.

Die Alte Oldenburger behauptet zudem, dass der VN von dem Schaden wusste und dass dieser besteht. Beweise? Die Aussage der Alte Oldenburger. Für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass ein Arztbrief von vor sechs bzw. sieben Jahren für ein Beschwerde freies Knie ohne Behandlungen – wie die Alte Oldenburger anerkennt –im Sinne der Antragsfragen als Angabe pflichtig verstanden wird?

Der Rechtsstreit ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch anhängig, wobei der Autor vermutet, dass die VVA-Kündigung der Alte Oldenburger vor Gericht einkassiert wird, weil deren Argumentationsgrundlage zu wackelig ist.

Negativ-Beispiel Debeka

Die Debeka schreibt in Ihren Antrag III 1 vom 01.2023 die u. g. Frage Nummer 6:

„Bestehen Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die zu den bisherigen Gesundheitsfragen noch nicht angegeben wurden?“

„Bestehen Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die zu den bisherigen Gesundheitsfragen noch nicht angegeben wurden?“

Auch der Laie erkennt, dass er alles angeben soll. Eine weitere Formulierung lautet:

„Über bestehende Erkrankungen und über Vorerkrankungen müssen Sie uns jedoch im Rahmen Ihrer Kenntnisse uneingeschränkt immer Auskunft geben, unabhängig davon, wie diese Erkrankungen festgestellt worden sind.“

„Über bestehende Erkrankungen und über Vorerkrankungen müssen Sie uns jedoch im Rahmen Ihrer Kenntnisse uneingeschränkt immer Auskunft geben, unabhängig davon, wie diese Erkrankungen festgestellt worden sind.“

Mit derartigen Formulierungen kann sich eine Versicherung auch gleich die Fragen sparen und willkürlich seine Versicherten mit Rechtsfolgen konfrontieren.

Im o. g. Beispiel kommt erschwerend hinzu, dass die Debeka ihre Antragsfragen im Antrag III I in der Version vom 01.2023 zum 01.2021 merklich verschlechterte.

Noch belastender kommt hinzu, dass die Debeka nur Probeanträge akzeptiert, jedoch keine anonymen Risikovoranfragen. Probeanträge sind nicht gesetzlich geregelt. Datenschutz, Anonymisierung etc. sind gefährdet.

Negativ-Beispiel HUK-Coburg

Die HUK (Dokument KP11001; Stand 2020-03) beantwortet keine anonymen Risikovoranfragen, sondern verlangt Probeanträge (Wichtige Hinweise zum Antrag, Punkt 2), die nicht gesetzlich geregelt sind. Datenschutz, Anonymisierung etc. sind hier bestenfalls unzulänglich gesichert.

Zu Gen-Tests schreibt die HUK (Wichtige Hinweise zum Antrag, Punkt 3):

„Unsere Risikoprüfung erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Durchführung prädiktiver Gentests. Unter einem „prädiktiven Gentest“ verstehen wir dabei die Untersuchung des Erbmaterials eines Gesunden auf die Veranlagung für eine bestimmte Krankheit. Geben Sie das Ergebnis prädiktiver Gentests nicht im Antrag an.“

„Unsere Risikoprüfung erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Durchführung prädiktiver Gentests. Unter einem „prädiktiven Gentest“ verstehen wir dabei die Untersuchung des Erbmaterials eines Gesunden auf die Veranlagung für eine bestimmte Krankheit. Geben Sie das Ergebnis prädiktiver Gentests nicht im Antrag an.“

Hier steht nirgends, dass etwaige Ergebnisse nicht verwendet würden.

Zudem verlangt die HUK pauschal (2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflicht-Entbindungserklärung), dass alle Heilbehandler kontaktiert werden, sich dabei noch ein darüberhinausgehendes Recht auf Kontaktaufnahme mit Einzelfallbezug einräumend. Bei Nichterteilung der pauschalen Freigabe, wird mit Ablehnung des Antrags gedroht:

„Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der Adresse HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96447 Coburg (oder per E-Mail an Info@HUK-COBURG.de bzw. per Fax an 09561/96-6990) zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird.

„Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der Adresse HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96447 Coburg (oder per E-Mail an Info@HUK-COBURG.de bzw. per Fax an 09561/96-6990) zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird.

Die Markierung stammt nicht vom Autor, sondern steht im Antrag in einer hervorgehobenen Box.

Im Kleingedruckten erweitert die HUK unter 6.1 die Gesundheitsfragen. Es sind nicht nur Klarstellungen. Beispiele (sic!):

Zu 5.2 – In den letzten 10 Jahren

Bitte teilen Sie uns hier mit, welche Diagnosen zum Aufenthalt in Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten oder Heilstätten führten.

Zu 5.2 – In den letzten 10 Jahren

Bitte teilen Sie uns hier mit, welche Diagnosen zum Aufenthalt in Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten oder Heilstätten führten.

Eine Beschränkung auf stationäre Aufenthalte existiert nicht, daher werden die Antragsfragen so indirekt auf 10 Jahre ausgedehnt.

Zu 5.4 – Aktueller Gesundheitszustand

Zu Beschwerden gehören u. a. sowohl vorübergehende als auch dauerhafte Beeinträchtigungen des seelischen und körperlichen Wohlbefindens, z. B. Bluthochdruck, Stoffwechselerkrankungen, Diabetes, Sarkoidose, Morbus Bechterew, chronische Darmerkrankungen (wie z. B. Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Diverticulose), Alzheimer’sche oder Parkinson’sche Krankheit sowie alle sonstigen chronischen Leiden oder dauerhaften Beschwerden.

Diese sind auch dann anzugeben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beschwerden – z. B. durch einen momentanen Stillstand – bestehen.

Zu 5.4 – Aktueller Gesundheitszustand

Zu Beschwerden gehören u. a. sowohl vorübergehende als auch dauerhafte Beeinträchtigungen des seelischen und körperlichen Wohlbefindens, z. B. Bluthochdruck, Stoffwechselerkrankungen, Diabetes, Sarkoidose, Morbus Bechterew, chronische Darmerkrankungen (wie z. B. Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Diverticulose), Alzheimer’sche oder Parkinson’sche Krankheit sowie alle sonstigen chronischen Leiden oder dauerhaften Beschwerden.

Diese sind auch dann anzugeben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beschwerden – z. B. durch einen momentanen Stillstand – bestehen.

Sie erkennen, dass der Versicherer alles von Ihnen wissen will und die Fragebegrenzungen im Antrag eher kosmetischer Natur sind.

Negativ-Beispiel Ottonova

Die Ottonova fragt im Dokument on-aas-0005 02.2024 nicht, sondern schreibt unter Punkt 2 den u. g. Passus vor den Gesundheitsfragen.

Sie müssen uns jedoch bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen anzeigen, unabhängig davon, durch welche Untersuchungsmethoden Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.

Sie müssen uns jedoch bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen anzeigen, unabhängig davon, durch welche Untersuchungsmethoden Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.

Sind eine Zeitreihe, eine Selbstbeobachtung oder die stichprobenartigen Eigenuntersuchungen eine Untersuchungsmethode im Sinne der Antragsfrage? Ja, denn hier wird nicht auf ärztliche Untersuchungen beschränkt!

Streng genommen wäre damit jeder Steinheilgesangsschamane oÄ anzugeben. Sollte Ihr Schamane daher eine Beeinträchtigung Ihres Seelentiers feststellen, so wäre dies zu notieren. Während mein Beispiel bewusst überspitzt ist, bleibt die Formulierung zu Lasten der Versicherten zu umfangreich!

Negativ-Beispiel R+V

Gute Antragsfragen sind Aufgabe der Versicherung. Die R+V schreibt im Antrag 01.2024 (sic!):

1. Wurden Sie in den letzten 10 Jahren beraten, untersucht oder behandelt oder wurde dies empfohlen? Wegen Krebs- bzw. Tumorerkrankungen, der Psyche, des Gehirns oder Nervensystems, Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, einer HIV-Infektion?

1. Wurden Sie in den letzten 10 Jahren beraten, untersucht oder behandelt oder wurde dies empfohlen? Wegen Krebs- bzw. Tumorerkrankungen, der Psyche, des Gehirns oder Nervensystems, Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, einer HIV-Infektion?

Der Autor hat eine Vermutung, was die R+V meinen könnte, ist sich aber nicht 100% sicher, denn eine andere Frage lautet:

3. Ambulante Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen:

a) Sind Sie in den letzten 3 Jahren beraten, untersucht oder behandelt worden?

b) Ist dies in den nächsten 12 Monaten vorgesehen oder empfohlen?

Es wäre schön, wenn die erste Frage eindeutig gestellt würde und damit keine Konflikte zu anderen Fragen auslösen würde.

Ein negatives Alleinstellungsmerkmal ist, dass bei fast allen Fragen auch die Angabe von Verdachtsdiagnosen erfolgen soll. Eine Anforderung, die den Aufwand für den Versicherten ins Unermessliche treibt und sehr fragwürdige Intention beinhaltet. Der Autor fragt sich, welche Rechtsfolgen es geben kann, wenn eine unbestätigte Verdachtsdiagnose nicht genannt wird. Was, wenn ein Verdacht in der Akte steht, dem Versicherten aber nicht bekannt ist, weil er nicht standardisiert Auskünfte dazu erhält? Aber später realisiert sich der Verdacht, was dann?

Generell ist der Antrag der R+V lt. Meinung des Autors einer der schlechtesten am Markt und sollte tendenziell durch einen Einheitsantrag ersetzt werden.

Negativ-Beispiel Signal Iduna

Eigentlich sollten Gesundheitsfragen klar im Antrag gekennzeichnet sein. Die Signal Iduna entscheidet sich für versteckte Pflichten durch die Hintertür. Zitat (sic)4 anbei:

… Wichtig ist auch, dass alle Angaben, die der Kunde über seinen Gesundheitszustand macht, im Antrag festgehalten werden (Stichwort: Anzeigepflichtverletzung). Scheuen Sie sich

nicht, auch sog. „Kleinigkeiten“ oder „Nebensächlichkeiten“ niederzuschreiben.

Die Gesundheitsfrage zur regelmäßigen Einnahme/Anwendung von Arzneimitteln gilt sowohl für von Ärzten oder Heilpraktikern verordnete als auch für nicht ärztlich verordnete bzw. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel (z. B. Tabletten, Tropfen, Spritzen, Salben). Hierbei sind Arzneimittel anzugeben die über einen längeren Zeitraum (z. B. mehr als 10 Tage ununterbrochen) oder mehrfach im Jahr eingenommen wurden. Zudem ist der Grund der Einnahme anzugeben.

Als zusätzliche Hilfestellung sind nachstehend einige auf bestimmte Erkrankungen abgestellte wichtige Fragen aufgelistet bzw. wiederholt. Diese Auflistung stellt nicht auf Vollständigkeit ab. Auch anderweitige Erkrankungen/Gesundheitsstörungen/Beschwerden sind zu den Gesundheitsfragen im Antrag grundsätzlich anzugeben.

Eine unbegrenzte Aufforderung zur Offenbarung anderweitiger Dinge ist sehr weit gefasst! Der Autor hält derart versteckte Hinweise im Kleingedruckten für rechtlich angreifbar, denn die PKV muss konkret schriftliche sowie vollständige Fragen abfassen, da der VN nicht zur Beantwortung darüber hinaus verpflichtet ist. Warum muss eine PKV derartige Einfallstore überhaupt öffnen, wenn sie diese nicht durchschreiten will? Unnötig, gar unfair!

Negativ-Beispiel UKV-Union Krankenversicherung

In einer Nachbearbeitung wurde folgender Passus von der UKV zur Unterschrift verlangt.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die nachfolgenden Fragen sind nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; dabei sind auch für unwesentlich gehaltene Erkrankungen und Beschwerden anzugeben.

Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen, anzupassen oder anzufechten, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann – Einzelheiten siehe „Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, die Sie mit dem Antrag erhalten haben.

  1. Sind seit der Antragstellung gesundheitliche Veränderungen eingetreten oder hat eine ambulante oder stationäre Untersuchung (auch Kontrolluntersuchung), Beratung, Behandlung oder Operation stattgefunden?5

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die nachfolgenden Fragen sind nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; dabei sind auch für unwesentlich gehaltene Erkrankungen und Beschwerden anzugeben.

Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen, anzupassen oder anzufechten, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann – Einzelheiten siehe „Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, die Sie mit dem Antrag erhalten haben.

  1. Sind seit der Antragstellung gesundheitliche Veränderungen eingetreten oder hat eine ambulante oder stationäre Untersuchung (auch Kontrolluntersuchung), Beratung, Behandlung oder Operation stattgefunden?5

Sind seit der Antragstellung gesundheitliche Veränderungen eingetreten oder hat eine ambulante oder stationäre Untersuchung (auch Kontrolluntersuchung), Beratung, Behandlung oder Operation stattgefunden?5

Ein jeder von uns hat tägliche Gesundheitsveränderungen! Es ist unfair, wenn die PKV dem VN die Interpretation angelastet werden soll, was sie in dieser Frage wissen will. Zwar wäre die Frage wegen §305c II BGB nichtig, doch hilft das der VN nicht, wenn die PKV im Leistungsfall die Leistung verweigert, anderweitig mauert oder einen VVA-Fall versucht.

Negativ-Beispiel Württembergische

Die Württembergische fragt in 40244 WK 11.2023 (sic!):

(5) a) Leiden Sie an einer chronischen Erkrankung, einer angeborenen Erkrankung bzw. Fehlbildung oder an den Folgen eines Unfalls?

Hinweis: Eine chronische Erkrankung besteht langfristig oder dauerhaft. Die Symptome können anhaltend oder schub- bzw. anfallsweise auftreten, so dass nicht immer eine durchgängige oder regelmäßige Behandlung notwendig ist. Typische chronische Erkrankungen sind zum Beispiel Asthma, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa, HIV-Infektion, Bluthochdruck, Diabetes, Neurodermitis, Migräne oder chronische Rückenschmerzen. Angeborene Erkrankungen oder Unfallfolgen können auch keine Beschwerden verursachen und müssen bzw. mussten nur kontrolliert werden. Typische angeborene Erkrankungen sind zum Beispiel Herzfehler, Hirnzysten oder andere Fehlbildungen oder Schädigungen von Organen, Gefäßen oder Gliedmaßen.

b) Besitzen Sie Körperimplantate (z.B. künstliche Gelenke, Brustimplantate) oder benötigen Sie Hilfsmittel (z.B. e, Schuheinlagen)?

Sie erkennen, dass die Württembergische einige unspezifische Wörter benutzt, die zudem nicht zeitlich eingeschränkt sind.

Auch ließe sich darüber streiten, ob das „Leiden“ im Sinne von „haben“ oder von „Schmerz erfahren“ gemeint ist. Zwar hat der Autor eine Vermutung: gemeint ist „haben“, doch allein der Bedarf einer Interpretation ist schlecht und sollte besser geregelt werden. Denn ein eingestellter Diabetes-Patient verspürt idR keine Leiden, ist jedoch behandlungsbedürftig. Ein versteifter Rücken nach einem Bandscheibenvorfall indes könnte Leiden verursachen, jedoch keine Behandlung notwendig machen, obwohl es dauerhaft ist.

Ähnlich wie die R+V, ist nMn des Autors der Antrag der Württembergischen als einer der nachteiligsten auf dem Markt einzustufen. Die Württembergische ist seit Kurzem bei den meisten Einheitsanträgen nicht mehr verfügbar.

Quellenangaben

  1. 2023-10-10 OLG Dresden – Az. 4 U 789/23 https://www.iww.de/quellenmaterial/id/240866
  2. 2024-02-28 Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei an die Alte Oldenburger KV AG – Namen bewusst verschleiert
  3. 2024-03-01 Alte Oldenburger KVaG – E-Mail an Rechtsanwalt des VN mit Titel: „Antwort: WG: Extern: 617200“
  4. 2025-01 Signal Iduna KV AG –Dokument 1101241 Jan25 (ADP intern) – S. 10 Absatz „Gesundheitsfragen in der KV: Tipps zur Vermeidung von Rückfragen“
  5. 2025-11-12 UKV AG – Rückfrage zum Antrag KK-5XXX-XXX11 – S. 1 Erklärung zum Gesundheitszustand

Autor & PKV Experte

Walter Benda

Walter Benda

Deutschlands führender Spezialist für komplexe PKV-Fälle

Walter Benda

PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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Wie unterscheidet sich die private von der gesetzlichen Krankenversicherung wirklich?

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