Es gibt keine Familienversicherung in der PKV, wie sie in der GKV existiert. Lediglich die Pflegepflichtversicherung für Kinder ist meistens kostenfrei.
Jeder Versicherte kostet eigenen Beitrag, der den Kalkulationsgrundlagen unterliegt.
Daraus kann der Gedanke entstehen, dass es vielleicht günstiger ist die Kinder beim Partner kostenfrei über die Familienversicherung1 zu versichern und diese mit Zusatzversicherung auszustatten. Für die Zuordnung der Kinder zur Familienversicherung gelten zwingende Regeln! Es besteht keine Wahlfreiheit für Ehepaare.
Nur weil die Krankenkasse eventuell eine Fehleinstufung vornimmt, schützt es Sie nicht vor Regress, wenn der Fehler später auffällt sowie korrigiert wird. Sozialversicherungsbeiträge sind eine Bringschuld, keine Holschuld. D. h. Sie haften, auch wenn Sie den Fehler nur unwissentlich zu vertreten haben. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Selbst eine zu hohe, fehlerhafte, rückwirkende Einschätzung der Krankenkasse auf Basis von Steuerbescheiden würde rechtsgültig. Denn diese kann nur auf Basis von Steuerdaten eine Prognose abgeben, da die Prüfung von Einzelbelägen als unzumutbar gilt. Das könnte bei Selbstständigen dazu führen, dass die BBG zu Grunde gelegt wird, auch wenn die Realeinkünfte niedriger waren.2
Achtung: Wenn Sie selbst PKV versicherter Arbeitnehmer sind, aber Ehepartner und/oder Kinder freiwillige GKV-Mitglieder, erhalten Sie für diese Angehörigen keinen Arbeitgeberzuschuss! Dies wäre nur bei Privatversicherten Angehörigen der Fall, wie das BSG es als Verfassung konform bestätigt.3 Daher ist es für Arbeitnehmer geboten, dass Sie Optionstarife oder Anwartschaften abschließen; denn beispielsweise durch Heirat, Karrierewechsel etc. können sonst unliebsame Überraschungen drohen.
Achtung: Ist ein Ehepartner PKV-Versicherter und der andere Partner in der GKV, so sind die halben Einkünfte des PKV-Partners auf den GKV-Partner anrechnungsfähig. Selbst wenn der PKV-Partner in dem Jahr verstirbt, wird keine anteilige Anrechnung vorgenommen, sondern eine Hochrechnung auf das ganze Jahr.4 Im Rahmen der Fürsorge sollte Sie einen Optionstarif für Ihren Ehepartner abschließen, denn vereinzelt kann der Wechsel in die PKV opportun sinnvoller sein als ggf. durch diese Anrechnung den GKV-Höchstbeitrag zu zahlen.
Quellenangaben
- §10 SGB V Familienversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- 2022-10-18 BSG – B 12 KR 2/21 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_10_18_B_12_KR_02_21_R.html
- 2013-03-13 BSG – B 12 KR 4/11 R https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/163597?modul=esgb&id=163597
- 2023-08-14 Hessisches LSG – L 8 KR 174/20 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174296

