Entziehungsmaßnahmen

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Entziehungsmaßnahmen sind standardmäßig nicht versichert.1 Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Drogen (inkl. Alkohol) handeln, auch Medikamente oder Nahrungsmittel können darunter fallen, womit auch Entgiftung (auch akutmedizinische), Entzug oder Entwöhnung darunter subsummiert werden können. Auch Suchterkrankungen fallen unter diese Klausel. Im Jahr 2023 waren ca. 160.000 Personen abhängig von Schmerz- und Betäubungsmitteln, z. B. Opium oder Morphium. Dennoch gibt es regelmäßig Streit um Finanzmittel zur Behandlung dieser Personen, die wenig politischen Rückhalt haben.2

Es handelt sich um selten auftretende aber sehr teure Leistungsfälle, die oft Monate oder sogar Jahre andauern können. Rückfälle sind keine Ausnahme.

Alleine in den USA sind in den letzten zwei Jahrenzehnten über eine halbe Millionen Tote nur durch Opiode zu beklagen, die zur Schmerzlinderung eingesetzt wurden. In Folge dessen zahlen die Pharma-Konzerne über 10 Milliarden USD, was aber nur einen Bruchteil der verursachten Kosten ersetzt.3

Meistens leisten die Versicherungen nur allgemeine Krankenhausleistungen, d. h. Wahlleistungen für Unterkunft oder Privatarztwahl sind selbst zu tragen. Auch wird die Leistung in der Regel subsidiär angesetzt, d. h. andere Leistungsträger müssten vorrangig leisten.

Diverse Vergleichsprogramme setzen den Standard bei mindestens drei ambulanten oder stationären Entziehungsmaßnahmen. Sind diese nicht oder nur unzulänglich versichert, drohen empfindliche Zuzahlungen im Leistungsfall.

Mindestanforderung Entziehungsmaßnahmen

Mindestens eine Entziehungsmaßnahme zu 100% versichern, für Kinder mindestens drei.

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Optimum Entziehungsmaßnahmen

Mindestens drei Entziehungsmaßnahmen zu 100% versichern. Besser keine Begrenzung.

Mindestanforderung Entziehungsmaßnahmen

Mindestens eine Entziehungsmaßnahme zu 100% versichern, für Kinder mindestens drei.

Optimum Entziehungsmaßnahmen

Mindestens drei Entziehungsmaßnahmen zu 100% versichern. Besser keine Begrenzung.

Quellenangaben

  1. 2022-01 §5 I b) MB/KK 2009 Einschränkung der Leistungspflicht https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
  2. 2024-03-11 Haufe Sozialwesen – Honorarstreit um Reform der Drogentherapie https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/honorarstreit-um-reform-der-drogentherapie_242_617784.html
  3. 2022-11-03 Deutsches Anwaltsregister – US-Apotheken­ketten akzeptieren milliardenschweren Opioid-Vergleich https://www.anwaltsregister.de/Rechtsnachrichten/US-Apothekenketten_akzeptieren_milliardenschweren_Opioid-Vergleich.d9871.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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