Unter Umständen muss der Ehepartner nicht den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Die Bedingungen sind:
Beide Ehegatten sind privat pflegepflichtversichert UND
mindestens ein Gatte verdient weniger als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße UND
mindestens ein Gatte hat eine Pflegeversicherung mit Altbestandsrechten (versichert seit 1995) vereinbart.
Beide Ehegatten sind privat pflegepflichtversichert UND
mindestens ein Gatte verdient weniger als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße UND
mindestens ein Gatte hat eine Pflegeversicherung mit Altbestandsrechten (versichert seit 1995) vereinbart.
Diese Kappung gilt nicht für die Öffnungsaktion beim Beamten.

