Die o. g. Argumentation hat einige Leute dazu gebracht, dass sie sprichwörtlich versucht haben brennende Häuser zu versichern. Die Versicherungen wollten sich von diesen Problemverträgen lösen. Am Ende landeten einige Lebensversicherungs-Fälle (überwiegend Berufsunfähigkeit) vor dem BGH, jedoch nach Wissen des Autors kein PKV-Fall.
Damit ist die Definition dessen, was „krass“ ist nicht abschließend, womit es sich auf eine abstrakte Generalisierung reduziert. Der BGH spricht von „ganz speziellen Einzelfallumständen“. Es ginge um „Mitteilungen von außergewöhnlichen und besonders wesentlichen Informationen, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers grundlegend berühren“.
Diese „krassen“ Fälle würden dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, weshalb die Versicherung nicht zwingend auf vorheriges Auskunftsverlangen zu reduzieren sei. Das ist ein juristischer Kaugummi, zumal die Zitate sich auf ein Urteil zur Hausratversicherung und nicht explizit auf die PKV beziehen.1 Damit steht der VN wieder vor dem Dilemma, dass es keine 100% Vertragssicherheit gibt, sondern „nur“ eine Annäherung an diesen Wert.
Schaut man sich die Rechtsprechung an, so zeigt sich bei einer freien Datenbank, dass die deutliche Mehrheit der 249 Urteile (Stand 2023-09) bezüglich des §19 VVG zu Gunsten der VN erfolgte.2 Anhand diverser Urteile kann eine Orientierung erfolgen, wie Richter das Thema überwiegend einstufen. Wenn Sie bei den nachfolgenden Urteilen lesen, mit welch dreisten Schutzbehauptungen die meisten VN durchkommen, dürfte das Thema SpAz keine allzu große Rolle mehr spielen. Drum:
Nicht mit Kanonen auf „SpAz“en schießen!
Quellenangaben
- 2011-05-19 BGH – Az. IV ZR 254/10 https://openjur.de/u/249740.html
- „ohne Datum“, Aufruf 2022-10-10 Dejure.org – §19 VVG Anzeigepflicht https://dejure.org/gesetze/VVG/19.html

